Einsatz von Fluchtwächtern; rechtliche Bewertung

LBO, MBO u. andere Bauvorschriften, Feuerschutzabschlüsse, Flucht- und Rettungswege etc.
Hasenjuergen

Einsatz von Fluchtwächtern; rechtliche Bewertung

Beitragvon Hasenjuergen » Di 15.07.2003 1:00

Es ist klar, dass sog. Fluchtwächter keine Zulassung des DIBT haben; dennoch werden sie eingebaut und von den Bauämtern bzw. den VB der Feuerwehren abgenommen. Frage ist, wie ist in einem Schadenfall die zivilrechtliche Verantwortlichkeit hinsichtlich Schadenersatz; wie ist die strafrechtliche Verantwortlichkeit hinsichtlich Körperverletzungs- bzw. Tötungsdelikten.

Hegenberg

Beitragvon Hegenberg » Di 15.07.2003 1:00

Da bin ich ja mal gespannt auf Antworten. Bei uns im Hause sind über zwanzig Notausgangstüren mit Panikschlössern zur Absicherung mit Fluchtwächtern versehen worden. In der jährlichen Unterweisung werden alle Mitarbeiter in den Umgang eingewiesen und da kürzlich ein größerer Umbau abgenommen wurde wäre ich nicht darauf gekommen die Zulässigkeit in Frage zu stellen.

Gruß,
Martin Hegenberg 

Falk_HL
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Beitragvon Falk_HL » Di 15.07.2003 1:00

Hallo,

helft mir mal bitte..., was sind Fluchtwächter???
Zuletzt geändert von Falk_HL am Do 17.07.2003 21:46, insgesamt 1-mal geändert.
Grüße FH

Falk_HL
Beiträge: 281
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Beitragvon Falk_HL » Di 15.07.2003 1:00

So... habe mich heute erkundigen können und weiß nun was gemeint ist.

Auf jeden Fall bewegt man sich wohl ganz klar in einer Grauzone. Die s. g. Einfachbedienung ist nicht möglich, somit entspricht dies nicht den einschlägigen Vorschriften. Fakt ist wohl auch, dass der Nutzer die Verantwortung trägt. Heißt wenn es dazu kommt, dass aufgrund von Verrauchung verbunden mit Panik die Tür nicht aufzubringen war und es zu einem Personenschaden kommt, dann wird man sich wohl unangenehmen Fragen zu stellen haben. Heißt wohl auch, dass erst folgende Gerichtsurteile, nach einem Personenschaden, mit der Grauzone aufräumt.

Die Fa. Dorma hat meines Wissens ein klares Nein ausgesprochen und vertreibt diese Systeme nicht mehr. Soll jetzt natürlich keine Werbung sein und ist nur als Hinweis gemeint.
Zuletzt geändert von Falk_HL am Do 17.07.2003 21:52, insgesamt 1-mal geändert.
Grüße FH

Schaeffer

Beitragvon Schaeffer » Di 15.07.2003 1:00

Hallo zusammen,

mir liegt ein Schreiben der "Arbeitsgemeinschaft der für das Bau-, Wohnungs- und Siedlungswesen zuständigen Minister der Länder" vor. Hierin wird erklärt, dass "... die Fachkommission Bauaufsicht, in der die obersten Bauaufischtsbehörden der Länder vertreten sind, keine Bedenken gegen die Sicherung von Verriegelungen von Türen in Rettungswegen bestehen.

Adressiert war dieses Schreiben an die Firma GFS in Hamburg, die weitere Informatinen haben.

Gruss aus Dornstadt bei Ulm

Peter Schäffer

ibkoeppen

Beitragvon ibkoeppen » Do 23.10.2003 10:31

Hallo -
schon sehr wichtiges Detail, deshalb hole ich es nochmal hoch.

wüßte nicht, wo die "Einhandbedienung" steht. UVV ...?

in der VersBauR 1989 steht:
"Die im Zuge von Rettungswegen liegenden Türen müssen in Fluchtrichtung auch ohne fremde Hilfsmittel geöffnet werden können; Riegel sind unzulässig." (--> hieraus sicherlich "Verbot" von Schlüsselkästen abgeleitet)

in der MusterVStättV 2001 steht:
"Türen in Rettungswegen müssen in Fluchtrichtung aufschlagen und dürfen keine Schwellen haben. Während des Aufenthaltes von Personen in der Versammlungsstätte müssen die Türen der jeweiligen Rettungswege jederzeit von innen leicht und in voller Breite geöffnet werden können."

Unabhängig von den rechtlichen Spitzfindigkeiten ist aber jedenfalls der Realtest von Fluchttürverriegelungen mit Versuchspersonen, beschrieben in der VdS-Zeitschrift "S+S report 2/1999", von Gewicht.
Dabei waren:
- nach den Antipanikschlössern die elektr. Nottaster die nächstschnellsten
- danach dann die mechan. "Fluchtwächter" die langsameren
Systeme.
Allerdings steht dort auch, daß sich die Reaktionszeitem der Personen bei Wiederholungen (nach Einweisung/Probealarm!) deutlich beschleunigten.

Ermessensspielraum bleibt also.
m.f.G.
Michael Koeppen