Liebe Forum-Leser/innen,
leider kann ich derzeit nicht die belastbare, rechtliche Grundlage für die Überprüfung der Feuerschutztüren finden. Speziell geht es um T30 Türen. In welchen Intervallen muss diese Tür (und die anderen Türen) geprüft werden? Auch jährlich? Steht wo?
In der ArbStättV § 53 steht das Sicherheitseinrichtungen (leider wird in der beispielhaften Aufzählung nicht das Wort "Tür"genannt) mind. jährlich zu prüfen sind. Viele Hersteller weisen auch darauf hin, reicht für die bei mir erforderliche Erklärung aber nicht aus.
Überprüfung Feuerschutztüren
Re: Überprüfung Feuerschutztüren
Hallo Herr Beek,
das mit dem jährlichen Intervall ist erst einmal grundsätzlich richtig.
Mit der Feuerschutztüre muss auch eine Wartungsanleitung übergeben werden; d.h. die Wartung richtet sich nach den Herstellerangaben (steht auch so in den Zulassungen).
Je nach Nutzung kann eine Verkürzung des Intervalls sinnvoll sein bzw. notwendig werden.
Wir zum Beispiel führen an Türen mit sehr hohen Benutzungszyklen bestimmte Wartungsarbeiten monatlich oder quartalsmäßig durch.
Gruß
C. Lammer
das mit dem jährlichen Intervall ist erst einmal grundsätzlich richtig.
Mit der Feuerschutztüre muss auch eine Wartungsanleitung übergeben werden; d.h. die Wartung richtet sich nach den Herstellerangaben (steht auch so in den Zulassungen).
Je nach Nutzung kann eine Verkürzung des Intervalls sinnvoll sein bzw. notwendig werden.
Wir zum Beispiel führen an Türen mit sehr hohen Benutzungszyklen bestimmte Wartungsarbeiten monatlich oder quartalsmäßig durch.
Gruß
C. Lammer
Re: Überprüfung Feuerschutztüren
Prima, dann bin ich ja schon auf einem guten Weg. NUR wo steht das geschrieben, alleine eine Wartungsanleitung, gerade bei älteren Türen, geben sicherlich nicht die rechtlichen Grundlagen her bzw. sind nicht mehr vorhanden. Können Sie mir da nochmal Hilfestellung geben? Vielen Dank.
Re: Überprüfung Feuerschutztüren
Hallo Herr Beek,
ich glaube, dass es hier zu weit führen würde, alle Rechtsgrundlagen vom ArbSchG über die BetrSichV bis zum Zulassungsrecht aufzuführen. In den neueren Zulassungen des DIBt steht ausdrücklich drin, dass eine Wartungsanleitung zu liefern ist.
Erfahrungsgemäß unterscheiden sich die Wartungsanleitungen weniger vom Hersteller, sondern eher vom Türentyp (Stahlblech, Holz, Rohrrahmen etc.). Insofern kann man dann auch eine aktuelle Anleitung für ältere Türen benutzen.
Und die-/derjenige, die/der die Wartung macht, sollte zumindest wissen, an welchen Stellen an Tropfen Öl oder Fett guttut.
Gruß
C. Lammer
ich glaube, dass es hier zu weit führen würde, alle Rechtsgrundlagen vom ArbSchG über die BetrSichV bis zum Zulassungsrecht aufzuführen. In den neueren Zulassungen des DIBt steht ausdrücklich drin, dass eine Wartungsanleitung zu liefern ist.
Erfahrungsgemäß unterscheiden sich die Wartungsanleitungen weniger vom Hersteller, sondern eher vom Türentyp (Stahlblech, Holz, Rohrrahmen etc.). Insofern kann man dann auch eine aktuelle Anleitung für ältere Türen benutzen.
Und die-/derjenige, die/der die Wartung macht, sollte zumindest wissen, an welchen Stellen an Tropfen Öl oder Fett guttut.

Gruß
C. Lammer