Rauchwarnmelder : Rechtsänderung in Schleswig - Holstein
Schleswig-Holstein hat mit Wirkung vom 01.05.2009 sein Landesbaurecht geändert. Hinsichtlich der Rauchwarnmelder-Aurüstungspflicht wurde die Nachrüstpflicht für bestehende Wohnungen um ein Jahr auf den 31.12.2010 ausgeweitet. Neu ist die Regelung der Verantwortlichkeit in § 46 Abs. 4 S. 4:
“Die Sicherstellung der Betriebsbereitschaft obliegt den unmittelbaren Besitzerinnen oder Besitzern, es sei denn, die Eigentümerin oder der Eigentümer übernimmt diese Verpflichtung selbst.”