Hallo, worin (Vorschrift bitte!) ist begründet, dass besonders brandgefährliche Räume wie Lager, die an einem notwendigen flur anliegen Brandschutztüren (T30) haben sollen?
Für Treppenräume und Lagerbereiche im Keller gibt es so was.
Danke
hm
Brandschutztüren für Lager...
Brandschutztüren für Lager
Hallo, um den notwendigen Flur zu schützen, halte ich eine feuerhemmende Tür als sinnvoll.
Folgende Vorschriften finden Anwendung:
Musterbauordnung
§ 14 Brandschutz
Bauliche Anlagen sind so anzuordnen, zu errichten, zu ändern und instand zu halten, dass der Entstehung eines Brandes und der Ausbreitung von Feuer und Rauch (Brandausbreitung) vorgebeugt wird und bei einem Brand die Rettung von Menschen und Tieren sowie wirksame Löscharbeiten möglich sind.
Für Niedersachsen
§ 20 Brandschutz
[§§ 2, 3 4a DV NBauO] [§§ 16, 17 GaVO] [§ 20 VkVO]
(1) 1Bauliche Anlagen müssen so angeordnet, beschaffen und für ihre Benutzung geeignet sein, dass der Entstehung eines Brandes und der Ausbreitung von Feuer und Rauch vorgebeugt wird und bei einem Brand die Rettung von Menschen und Tieren sowie wirksame Löscharbeiten möglich sind. 2Soweit die Mittel der Feuerwehr zur Rettung von Menschen nicht ausreichen, sind stattdessen geeignete bauliche Vorkehrungen zu treffen.
Folgende Vorschriften finden Anwendung:
Musterbauordnung
§ 14 Brandschutz
Bauliche Anlagen sind so anzuordnen, zu errichten, zu ändern und instand zu halten, dass der Entstehung eines Brandes und der Ausbreitung von Feuer und Rauch (Brandausbreitung) vorgebeugt wird und bei einem Brand die Rettung von Menschen und Tieren sowie wirksame Löscharbeiten möglich sind.
Für Niedersachsen
§ 20 Brandschutz
[§§ 2, 3 4a DV NBauO] [§§ 16, 17 GaVO] [§ 20 VkVO]
(1) 1Bauliche Anlagen müssen so angeordnet, beschaffen und für ihre Benutzung geeignet sein, dass der Entstehung eines Brandes und der Ausbreitung von Feuer und Rauch vorgebeugt wird und bei einem Brand die Rettung von Menschen und Tieren sowie wirksame Löscharbeiten möglich sind. 2Soweit die Mittel der Feuerwehr zur Rettung von Menschen nicht ausreichen, sind stattdessen geeignete bauliche Vorkehrungen zu treffen.
Klarstellung
sebastian schnese hat geschrieben:Hallo, um den notwendigen Flur zu schützen, halte ich eine feuerhemmende Tür als sinnvoll.
Folgende Vorschriften finden Anwendung:
Musterbauordnung
§ 14 Brandschutz
Bauliche Anlagen sind so anzuordnen, zu errichten, zu ändern und instand zu halten, dass der Entstehung eines Brandes und der Ausbreitung von Feuer und Rauch (Brandausbreitung) vorgebeugt wird und bei einem Brand die Rettung von Menschen und Tieren sowie wirksame Löscharbeiten möglich sind.
Für Niedersachsen
§ 20 Brandschutz
[§§ 2, 3 4a DV NBauO] [§§ 16, 17 GaVO] [§ 20 VkVO]
(1) 1Bauliche Anlagen müssen so angeordnet, beschaffen und für ihre Benutzung geeignet sein, dass der Entstehung eines Brandes und der Ausbreitung von Feuer und Rauch vorgebeugt wird und bei einem Brand die Rettung von Menschen und Tieren sowie wirksame Löscharbeiten möglich sind. 2Soweit die Mittel der Feuerwehr zur Rettung von Menschen nicht ausreichen, sind stattdessen geeignete bauliche Vorkehrungen zu treffen.
Hallo, zur Klarstellung muss ich vielleicht noch sagen, dass ich natürlich auch beim vorliegen einer "erheblichen" Brandlast und insbes. bei günstigen Brandentstehungsmöglichkeiten der Meinung bin, dass eine fh-Tür mit RS dort eingebaut werden sollte.
Die Generalklausel des BS reicht hier aber nicht aus.
Wenn im KG das für Lagerräume gefordert wird, so ist mir die Frage gestellt worden, hat es einen Grund wenn diese Forderung nicht auch für andere Geschosse besteht.
Aber vielleicht sollte man die in einem Widerspruchsverfahren "abklären".
Oder hat noch einer hier dazu einen Ausweg?
hm