Außen-/Stahltreppe an ZFH für Brandschutz in NRW erlaubt?

LBO, MBO u. andere Bauvorschriften, Feuerschutzabschlüsse, Flucht- und Rettungswege etc.
Catwater

Außen-/Stahltreppe an ZFH für Brandschutz in NRW erlaubt?

Beitragvon Catwater » Mi 15.08.2007 22:08

Hallo,
ich bin Besitzer eines vermieteten 2-Familienhauses. Für den Mieter im OG möchte ich, neben seinem normalen Aufgang im Haus, einen weiteren Fluchtweg schaffen. Dazu möchte ich an der Außengiebelwand meines Hauses eine Stahltreppe anbringen lassen, damit er darüber zusätzlich das Gebäude verlassen kann, wenn das Treppenhaus verqualmt sein sollte.

Nun scheint es Probleme mit der Genehmigung zu geben, weil ich dann über die Bebauungsgrenze kommen würde.
Die Treppe dürfte danach nur noch 20 cm breit sein.

Sind für Brandschutzzwecke Außnahmen von Bebauungsgrenzen mögl.?

Hat jemand Erfahrungen mit solchen Dingen gemacht und kann mir weiterhelfen, damit ich das bei den Behörden geschickt einstielen kann?

Ich möchte nicht vorher dort alle fragen und neugierig machen...

MfG

Catwater

Linse

Beitragvon Linse » Mi 05.09.2007 17:36

Erst einmal: Löblich, wenn zusätzlich was für den Brandschutz gemacht werden soll, was gar nicht wirklich vorgeschrieben wird! :supi:

Nun aber zu des Pudels Kern:
Ich habe das so verstanden, dass der zusätzliche Fluchtweg zwar noch im Grundstück bleiben würde, dabei aber zu nahe an das Nachbargrundstück ranstoßen würde. Sollte ich das falsch verstanden haben, dann bitte korrigieren!

Generell:
Allein WEGEN des Brandschutzes die Sache genehmigen zu lassen, dafür habe ich allerdings keine Hoffnung. Der vorgeschriebene zweite Fluchtweg wäre ja schließlich durch die Feuerwehr realisiert (wenn das Haus nicht irgendwo im Gebirge ewig weit weg von der nächsten Feuerwehrwache steht), und damit gibts rein rechtlich keinen Bedarf für diese Fluchttreppe.

Was ich aber als Möglichkeiten auf die Schnelle sehe:
- Auf die Vernunft der Baubehörde hoffen, dass diese eben diese Fluchttreppe nicht als Brandgefahr für den Nachbarn sieht. Schließlich ist der Brandschutz ja der Hauptgrund für die Mindestabstandsflächen.*

- Mit dem Nachbarn eine Eintragung einer Grundlast vereinbaren, wenn auf dem anderen Grundstück noch kein Haus steht. Das würde für den Nachbarn bedeuten, dass er mit einer eventuell geplanten Bebauung dann weiter von der Grundstücksgrenze wegrücken müsste. Problemlos, wenn er da sowieso nix anderes als den Obstgarten plant, schwierig, wenn gerade da noch ein anderes Gebäude hin soll.


*Bezüglich der Brandgefährdung durch Fluchttreppen an der Außenseite:
Weiß da zufällig irgendjemand hier etwas, über die Wärmeabstrahlung solcher Treppen? Nicht dass am Ende dann die Hitzeabstrahlung der Treppe den Vorhang im Nachbarhaus eher zum kokeln bringt als die Flammen, die aus dem Fenster neben der Fluchttreppe hervorschlagen... :???: