Frage zur Lagerung von Gegenständen in einer Garage.

LBO, MBO u. andere Bauvorschriften, Feuerschutzabschlüsse, Flucht- und Rettungswege etc.
O.Berg

Frage zur Lagerung von Gegenständen in einer Garage.

Beitragvon O.Berg » Mi 28.03.2007 13:02

Hallo,

ich habe stress mit meinem Vermieter bezüglich eines Stellplatzes in einer Tiefgarage.

Ich habe in dieser Tiefgarage einen Stellplatz in einer abschließbaren Gitterbox gemietet. Dort habe ich mir ein Metallregal reingestellt und lager dort ein paar Dinge.

Diese Dinge bestehen auch Getränkekisten, Werkzeug, ein paar Aktenordner und zwei Kühlboxen aus Kunststoff. Desweiteren Lager ich meine Sommer-/Winterreifen.

Der Vermieter möchte nicht das ich was in der Garage lager und bezieht sich auf seine Hausordnung. Dort steht folgende

In der Garage dürfen weder Treibstoffe, leere Treibstoffbehälter noch andere Gegenstände aufbewahrt werden.


Desweiteren meint er, das ich laut Brandschutzverordnung dort nix lager darf.

Meine Frage jetzt, wie kann ich mich dagegen wehren.

Vielen Dank für die mühe im voraus.

MfG

O.Berg

Logiker

Beitragvon Logiker » Do 05.04.2007 16:34

Verordnung
über den Bau und Betrieb von Garagen und offenen Stellplätzen
(Garagenverordnung - GarVO -)
Vom 17. April 1990

§ 2 Begriffe
(1) 1 Eine Garage ist ein ganz oder teilweise umschlossener Raum zum Abstellen von Kraftfahrzeugen. 2 Ausstellungsräume, Verkaufsräume, Werkräume und Lagerräume für Kraftfahrzeuge gelten nicht als Garagen.

§ 3 Allgemeine brandschutztechnische Anforderungen
(6) Trennwände zwischen Garagen und anders genutzten Räumen müssen feuerbeständig sein.

§ 17 Betriebsvorschriften für Garagen
(4) 1 Kraftstoffe dürfen in Garagen außerhalb von Kraftfahrzeugen nicht aufbewahrt werden. 2 In Kleingaragen dürfen bis zu 200 1 Dieselkraftstoff und bis zu 20 1 Benzin in dicht verschlossenen, bruchsicheren Behältern aufbewahrt werden. 3 Andere brennbare Stoffe dürfen in Mittel- und Großgaragen nur in unerheblichen Mengen aufbewahrt werden.

§ 20 Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig nach § 80 Absatz 1 Nummer 15 HBauO handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
4. entgegen § 17 Absatz 4 Kraftstoffe oder andere brennbare Stoffe in Garagen aufbewahrt.

Hamburgische Bauordnung (HBauO)
Vom 14. Dezember 2005

§ 80 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
15. entgegen § 77 Absatz 2 Satz 3 bauliche Anlagen benutzt,
(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer wider besseres Wissen unrichtige Angaben macht oder unrichtige Pläne oder Unterlagen vorlegt, um einen nach diesem Gesetz vorgesehenen Verwaltungsakt zu erwirken oder zu verhindern.
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 100.000 Euro geahndet werden.

Alles klar !?!

Linse

Beitragvon Linse » Di 10.04.2007 17:07

Was der Logiker da schreibt, könnte schonmal ein Punkt sein.

Allerdings: Wenn der Vermieter das in der Hausordnung stehen hat, dann kann ich mir nicht vorstellen, dass man dagegen angehen kann - man hat ja mit Unterschrift auf dem Mietvertrag unterschrieben, dass man die Hausordnung akzeptiert...