Hallo an alle Forumsteilnehmer,
kennt sich jemand genau in der Auslegung der Lüftungsanlagen-Richtlinie NRW bzw. Muster-Lüftungsanlagen-Richtlinie aus, hier speziell Erfordernis einer Lüftungszentrale? Meine Frage lautet, wie ist die Aussage in LüAR NRW Abschn. 6.1.1 zu interpretieren "... wenn an die Ventilatoren oder Luftaufbereitungseinrichtungen in Strömuungsrichtung anschließende Leitungen in mehrere Geschosse oder Brandabschnitte führen." Ich habe meine Lüftungsaggregate im DG stehen und führe durch eine Decke ins darunterliegende Geschoß (Zu- und Abluft). Zählt hier das DG mit und ich habe demzufolge eine Lüftungszentrale einzubauen? Danke für Hinweise und evtl. Literaturfundstellen.
MfG Walter
Lüftungszentrale
Hallo,
insofern Sie tatsächlich nur ein Geschoss und innerhalb dieses Geschosses nur einen Rauchabschnitt bedienen und das Dachgeschoss nicht aus iregendwelchen anderen Gründen einen separaten Brandabschnitt darstellen muss, benötigen Sie keine Technikzentrale aufgrund dieser Forderung.
Das ganze hängt auch von der Gebäudeklasse ab. Ggf. ist auch dann keine Lüftungszentrale erforderlich, selbst wenn mehrere Geschosse angedient werden.
mit freundlichen Grüßen
Jürgen Münz
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ppm - pure proof münz
Dipl.-Ing. Jürgen Münz
Sachverständiger für Gebäudetechnik
staatlich anerkannter Sachverständiger gem. TPrüfVO NW für
- Lüftungstechnische Anlagen
- Maschinelle Lüftungsanlagen in geschlossenen Mittel- und Großgaragen
- CO-Warnanlagen in geschlossenen Großgaragen
- Rauchabzugsanlagen, Überdruckanlagen zur Rauchfreihaltung von Rettungswegen
- Ortsfeste, selbsttätige Feuerlöschanlagen
www.ppm-frankfurt.de
ppm@ppm-frankfurt.de
Boseweg 30
D-60529 Frankfurt am Main
T: 069 / 66 12 36 80
H: 0162 / 27 54 458
F: 069 / 66 12 36 81
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PS: Die in diesem Forum von mir getätigten Aussagen sind kostenlos, stellen meine persönliche Meinung und keine Rechtsberatung dar und erfolgen ohne Anspruch auf fachliche Richtigkeit. Ich übernehme keine Haftung für meine hier getätigten Aussagen sowie evtl. sich hieraus ableitender Sachverhalte.
insofern Sie tatsächlich nur ein Geschoss und innerhalb dieses Geschosses nur einen Rauchabschnitt bedienen und das Dachgeschoss nicht aus iregendwelchen anderen Gründen einen separaten Brandabschnitt darstellen muss, benötigen Sie keine Technikzentrale aufgrund dieser Forderung.
Das ganze hängt auch von der Gebäudeklasse ab. Ggf. ist auch dann keine Lüftungszentrale erforderlich, selbst wenn mehrere Geschosse angedient werden.
mit freundlichen Grüßen
Jürgen Münz
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