Kompensation für Brandabschnittsüberschreitung Verkaufsst.

LBO, MBO u. andere Bauvorschriften, Feuerschutzabschlüsse, Flucht- und Rettungswege etc.
homueller

Kompensation für Brandabschnittsüberschreitung Verkaufsst.

Beitragvon homueller » Di 20.06.2006 11:06

Hallo,
nach MVkVO darf die ungesprinklerte Verkaufsstätte nur max. 3000m² haben.
Wie könnte man eine 3.500 m² große V-Stätte (Lebensmittel) ohne Sprinkleranlage kompensieren?
Wäre eine BMA ein geeignetes Mittel?
Sollte man die Decke eines erdgeschossigen Gebäudes statt feuerhemmend feuerbeständig ausführen?
Oder muss man so absolutistisch an die Sache gehen und sagen dass eben ab 3000m² Sprinkler notwendig sind!
Gruß
Horst Müller

Linse

Beitragvon Linse » Mi 21.06.2006 1:15

Also, als allererstes würde ich da mal mit dem zuständigen Brandschutzsachverständigen des Landkreises/der zuständigen Stelle der Baubehörde reden! Wenn diese Leute nämlich sagen, dass das reicht, ist man meines Wissens so ziemlich aus dem Schneider.

Nun aber zur Sache mit der BMA: Ich käme mit dem Zusatzbeiwert entsprechend DIN 18230-1 in der Fassung vom Mai 1998 auf eine erweiterte Fläche von 3330 m^2. Dort wird für BMA mit Aufschaltung auf ständig besetzte Stellen der Zusatzbeiwert von 0,9 angegeben.
Ob diese Norm allerdings noch Gültigkeit hat und ob sie im entsprechenden Fall anwendbar ist, weiß ich allerdings nicht...
Zuletzt geändert von Linse am Do 20.07.2006 21:35, insgesamt 1-mal geändert.

Koch

Gesamtheitliche Betrachtung

Beitragvon Koch » Mi 28.06.2006 0:18

Hallo zusammen,

erst einmal an Herrn Linse gerichtet: Sie meinen sicherlich die genehmigende Stelle des Landkreises (Kreisbrandmeister, Branddirektion oder wie sie in diesem Fall auch heißen mag) aber sicherlich nicht den Brandschutzbeauftragten des Landkreises. Dieser ist nach meinem Wissensstand für seine Liegenschaften Verantwortlich greift jedoch nicht in entsprechende Genehmigungsverfahren ein.

Eine Begründung der Brandabschnittsüberschreitung (in diesem Fall mehr als 10%) kann sicherlich nicht pauschal mit der Installation einer Brandmeldeanlage begründet werden. Hier sollte im sinne des Brandschutzes eine gesamtkonzeptionelle Betrachtung erfolgen. Das heißt unter anderem:
- Wie sind die Flucht- und Rettungswege ausgebildet?
- Übersichtlichkeit es Gebäudes?
- Rauchableitung bzw. Sicherstellung der raucharmen Schicht?
- usw.

Daher sollte meines Erachtens nach die Abweichung der Brandabschnittsgröße mittels eines Brandschutzkonzeptes, das eine gesamtheitliche Betrachtung beinhaltet, begründet werden.

Linse

Beitragvon Linse » Do 20.07.2006 22:37

Danke für den Hinweis, Herr Koch! Alle anderen werden den Fehler nicht mehr finden! :grins:

ppm

Beitragvon ppm » So 20.08.2006 0:06

Hallo Herr Homueller,

ich habe in Rheinland-Pfalz einen vielleicht ähnlichen Fall erlebt.

Dort war jedoch das Problem, dass bei einer mehrgeschössigen Verkaufsstätte, die zulässige Geschossfläche von max. 1.500 m² mit ca. 1.900 m² deutlich überschritten werden sollte.

Für die Sprinkleranlage war (noch) kein Geld da.

Man konnte sich (zumindest vorab mündlich - wie es ausgegangen ist, weiss ich nicht) mit der zuständigen Branddirektion darauf einigen, dass diese Überschreitung gestattet würde, wenn eine voll funktionsfähige MRA mit 2,50m raucharmer Schicht zur Verfügung steht.

Nun müssen zwar (zumindest in RP) nicht gesprinklerte Verkaufsstätten ohne notwendige Fenster ohnehin Rauchabzugsanlagen haben, jedoch werden hier keine EXPLIZITEN Anforderungen an die Ausbildung einer raucharmen Schicht gestellt.

Vielleicht können Sie sich ja auch mit der für Sie zuständigen Bauaufsichtsbehörde bzw. deren angegliederten Brandschutzdienststellen auf einen solchen Kuhhandel einigen ?

Viel Erfolg

mit freundlichen Grüßen

Jürgen Münz

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ppm - pure proof münz
Dipl.-Ing. Jürgen Münz
Sachverständiger für Gebäudetechnik

staatlich anerkannter Sachverständiger gem. TPrüfVO NW für
- Lüftungstechnische Anlagen
- Maschinelle Lüftungsanlagen in geschlossenen Mittel- und Großgaragen
- CO-Warnanlagen in geschlossenen Großgaragen
- Rauchabzugsanlagen, Überdruckanlagen zur Rauchfreihaltung von Rettungswegen
- Ortsfeste, selbsttätige Feuerlöschanlagen

www.ppm-frankfurt.de
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Boseweg 30
D-60529 Frankfurt am Main

T: 069 / 66 12 36 80
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PS: Die in diesem Forum von mir getätigten Aussagen sind kostenlos, stellen meine persönliche Meinung und keine Rechtsberatung dar und erfolgen ohne Anspruch auf fachliche Richtigkeit. Ich übernehme keine Haftung für meine hier getätigten Aussagen sowie evtl. sich hieraus ableitender Sachverhalte.

homueller

Danke

Beitragvon homueller » Mo 28.08.2006 11:43

Hallo,
inzwischen hat auch meine VSt eine Spriklerung.
Überzeugt hat den Bauherrn die "Ersparnis" :roll: bei den 35 m RW, der brennbaren Dachkonstruktion und weil die gesamte VSt ein Brandabschnitt sein konnte. Aber vorallem zog die sog. "Kaltentrauchung".
Es ist schon ein Unterschied, ob man eine Entrauchung mit Lüftern in Temp.-Klassen braucht oder eine Lüftungsanlage weiterlaufen lassen kann.
Bis denne
Horst Müller

ppm

Beitragvon ppm » Mo 28.08.2006 13:43

Hallo Herr Müller,

aufgrund Ihrer Antwort entnehme ich, dass Sie davon ausgehen, dass durch die Sprinkleranlage der Rettungsweg - im Verkaufsraum - auf 35m erhöht werden darf.

Gem. MVkVO §10, Abs. (10) darf - meiner Interpretation nach - der Rettungsweg gem. Abs (2), (3) UM (bis zu) 35 m VERLÄNGERT werden, wenn dieser (zusätzliche) Rettungsweg über einen (dem Verkaufsraum nachgeschalteten) notwendigen Flur mit unmittelbaren Ausgang in das Freie bzw. über einen Treppenraum notwendiger Treppen führt.

Demnach muss die RW-Länge INNERHALB des Verkaufsraums <25m bleiben.

So wäre folgende Staffelung der Rettungswege denkbar:

Rettungsweg Abschnitt 1: im Verkaufsraum <25 m (Hierbei <10m Abstand zum Hauptgang)
Rettungsweg Abschnitt 2: in der Ladenstraße +<35 m (Achtung hier Entrauchung erforderlich !!!)
Rettungsweg Abschnitt 3: im notwendigen Flur +<35 m


Ferner würde ich Ihnen nicht empfehlen, das Wort "Kaltentrauchung" zu benutzen, da das nur zu Verwirrungen führen kann. Immer, wenn der Wortbestandteil Entrauchung auftaucht, geht man - zumindest emotional - von der Ausbildung raucharmer Schichten aus.

In Ihrem Fall wäre ja für den Verkaufsraum gar keine Entrauchung sondern lediglich eine konventionelle RLT-Anlage erforderlich.

Da ich nicht als Konzeptersteller tätig bin, vermag die Interpretation fehlerhaft sein, jedoch orientiert sie sich an der gültigen Syntaktik der deutschen Sprache.

mit freundlichen Grüßen

Jürgen Münz

PS: Die in diesem Forum von mir getätigten Aussagen sind kostenlos, stellen meine persönliche Meinung und keine Rechtsberatung dar und erfolgen ohne Anspruch auf fachliche Richtigkeit. Ich übernehme keine Haftung für meine hier getätigten Aussagen sowie evtl. sich hieraus ableitender Sachverhalte.