Hallo Brandschutzexperten,
wir kämpfen immer noch mit dem baulichen Brandschutz in einem Objekt, das überwiegend mit Trockenbauwänden ausgestattet ist. Es handelt sich hier um ein "betreutes wohnen" Gebäude. Die Bewohnerzimmer sind mit F30 Rigips Wänden voneinander getrennt, hierdurch gehen wir oberhalb einer abgehangenen Decke mit diversen Einzelleitungen und teilweise mit Kabelbündeln. Diese wollten wir Rauchgasdicht (Steinwolle) verschließen, was meiner Meinung nach in NRW reicht. Der Bauherr meint jedoch, das diese Durchbrüche als S90 Schott ausgelegt werden müssen.
Was ist nun richtig, wer kann mir weiterhelfen wo ich evtl. Fallbeispiele bekommen kann, wie müsste ein Schott in dieser Wand aussehen.
MfG
Kapello
Kabelbrandschott in F30 Trockenbauwand
Also, als allererstes würde ich mal nachprüfen, was die Bauvorschriften da sagen. Wenn die sagen, dass Ausstopfen mit Steinwolle reicht, dann würde ich das dem Bauherrn sagen (und evtl. für diesen Hinweis unterschreiben lassen).
Allerdings sehe ich das so: Wenn der Bauherr sagt, das reicht ihm nicht an Sicherheit, dann kann mir als Brandschutzverantwortlichem das doch nur Recht sein, oder? Es ist der Bauherr, der zu bezahlen hat, und entsprechend ists auch der Bauherr, der bestimmt, wie etwas ausgeführt wird (vorausgesetzt die Vorschriften sind erfüllt). Oder wies in Bayern heißt: "Wer zahlt, schafft an!"
Natürlich würde ich den Bauherrn auch darauf hinweisen, dass es ziemlich wenig Sinn macht, die Kabel durch ein S90-Schott zu legen, wenn dieses wegen der Wandbauweise schon nach 30 Minuten nutzlos wird...
Aber vielleicht meint der Bauherr ja auch nur, dass es keine S30 gibt und er etwas sicher zugelassenes eingebaut haben will...
Wenns natürlich um die Rauchdichtheit geht, dann würde ich den entsprechenden Sachverständigen von der Bauaufsicht befragen. Schließlich sind es diese Leute, die dann am Ende die Entscheidung treffen, ob der Bau so abgenommen wird, oder ob Änderungen nötig sind. Und wenn der sagt, es reicht, wenn man das mit Sägemehl verfüllt, dann sind Sie mit der Steinwolle absolut auf der sicheren Seite!
Ich kenne allerdings die Vorschriften für NRW nicht. Vielleicht steht dort in den Bauvorschriften ja tatsächlich drin, dass eine "Selbstbaulösung" ausreichend ist. Allerdings wäre ich dabei immer vorsichtig! Am Ende kommts zum Brand mit Feuerdurchschlag durch den Kanal, und dann muss man womöglich belegen, dass das richtig gemacht war. Da ists auf alle Fälle sicherer, man verwendet ein geprüftes Bauteil...
Allerdings sehe ich das so: Wenn der Bauherr sagt, das reicht ihm nicht an Sicherheit, dann kann mir als Brandschutzverantwortlichem das doch nur Recht sein, oder? Es ist der Bauherr, der zu bezahlen hat, und entsprechend ists auch der Bauherr, der bestimmt, wie etwas ausgeführt wird (vorausgesetzt die Vorschriften sind erfüllt). Oder wies in Bayern heißt: "Wer zahlt, schafft an!"
Natürlich würde ich den Bauherrn auch darauf hinweisen, dass es ziemlich wenig Sinn macht, die Kabel durch ein S90-Schott zu legen, wenn dieses wegen der Wandbauweise schon nach 30 Minuten nutzlos wird...

Aber vielleicht meint der Bauherr ja auch nur, dass es keine S30 gibt und er etwas sicher zugelassenes eingebaut haben will...

Wenns natürlich um die Rauchdichtheit geht, dann würde ich den entsprechenden Sachverständigen von der Bauaufsicht befragen. Schließlich sind es diese Leute, die dann am Ende die Entscheidung treffen, ob der Bau so abgenommen wird, oder ob Änderungen nötig sind. Und wenn der sagt, es reicht, wenn man das mit Sägemehl verfüllt, dann sind Sie mit der Steinwolle absolut auf der sicheren Seite!

Ich kenne allerdings die Vorschriften für NRW nicht. Vielleicht steht dort in den Bauvorschriften ja tatsächlich drin, dass eine "Selbstbaulösung" ausreichend ist. Allerdings wäre ich dabei immer vorsichtig! Am Ende kommts zum Brand mit Feuerdurchschlag durch den Kanal, und dann muss man womöglich belegen, dass das richtig gemacht war. Da ists auf alle Fälle sicherer, man verwendet ein geprüftes Bauteil...
1. Maßgeblich ist das, was im Brandschutzkonzept und/oder in der Baugenehmigung steht.
2. Wenn dort nichts steht, gilt das Landesrecht. Dieses sieht für F 30-Wände in NRW (leider) keine Abschottungsmaßnahmen vor. Das Verschließen mit Mineralwolle mit einem Schmelzpunkt > 1000 °C ist genau die richtige brandschutztechnische Maßnahme, um die allgemeinen Schutzziele zu erreichen.
3. Der Bauherr kann einbauen, was er will, solange er keine Vorschriften verletzt. Wenn er ein S 90-Schott in eine F 30-Wand eingebaut wissen will, kann er das Geld dafür gerne ausgeben. Aber als S-Schott gekennzeichnet werden darf das Schott dann nicht.
Gruß
Alexander Vonhof
2. Wenn dort nichts steht, gilt das Landesrecht. Dieses sieht für F 30-Wände in NRW (leider) keine Abschottungsmaßnahmen vor. Das Verschließen mit Mineralwolle mit einem Schmelzpunkt > 1000 °C ist genau die richtige brandschutztechnische Maßnahme, um die allgemeinen Schutzziele zu erreichen.
3. Der Bauherr kann einbauen, was er will, solange er keine Vorschriften verletzt. Wenn er ein S 90-Schott in eine F 30-Wand eingebaut wissen will, kann er das Geld dafür gerne ausgeben. Aber als S-Schott gekennzeichnet werden darf das Schott dann nicht.
Gruß
Alexander Vonhof
Ein genehmigtes Brandschutzkonzept ist verbindlich. Wenn dort Abweichungen, Erleichterungen oder erhöhte Anforderungen gegenüber der Bauordnung beschrieben sind, gilt das Brandschutzkonzept, egal was in der Bauordnung steht.
Bei Ihren Abschottungen unterliegen Sie einem Irrtum. In NRW sind keine qulifizierten Abschottungsmaßnahmen in F 30 Wänden oder Decken notwendig (anders als in anderen Bundesländern wie z. B. Bayern). Rechtsgrundlage: Leitungsanlagenrichtlinie NRW, Abschnitt 4; als technische Baubestimmung bauaufsichtlich eingeführt. Woher behaupten Sie denn, dass hier abgeschottet werden müsste. Rechtsgrundlage?
Und wenn Sie ein Schott oder irgendein anderes Bauprodukt nicht zulassungskonform einbauen, dürfen Sie dieses auch nicht als solches kennzeichnen. S 90-Schott in F 30-Wand? Hier gibt es nichts zu kennzeichnen.
Gruß
A. Vonhof
Bei Ihren Abschottungen unterliegen Sie einem Irrtum. In NRW sind keine qulifizierten Abschottungsmaßnahmen in F 30 Wänden oder Decken notwendig (anders als in anderen Bundesländern wie z. B. Bayern). Rechtsgrundlage: Leitungsanlagenrichtlinie NRW, Abschnitt 4; als technische Baubestimmung bauaufsichtlich eingeführt. Woher behaupten Sie denn, dass hier abgeschottet werden müsste. Rechtsgrundlage?
Und wenn Sie ein Schott oder irgendein anderes Bauprodukt nicht zulassungskonform einbauen, dürfen Sie dieses auch nicht als solches kennzeichnen. S 90-Schott in F 30-Wand? Hier gibt es nichts zu kennzeichnen.
Gruß
A. Vonhof