Brandwand im Holzbau

LBO, MBO u. andere Bauvorschriften, Feuerschutzabschlüsse, Flucht- und Rettungswege etc.
Pegasus

Brandwand im Holzbau

Beitragvon Pegasus » Di 17.08.2004 15:38

Wie sieht es eigentlich aus, wenn man eine Brandwand in Holzbauweise erstellen soll. In der HBO steht, dass eine Brandwand F90-A haben muss, jedoch komme ich mit einer Wand in Holzständerbauweise mit entsprechender Dämmung und Fermacellplatten nur auf F90-B. Wird dies akzeptiert und wo steht das?

Vielen Dank für eure Mühe im voraus?

Grüße

Dieter Unger

Frank Fleischhauer

Beitragvon Frank Fleischhauer » Di 17.08.2004 16:49

Hallo Herr Unger,
Brandwände sind nach DIN 4102-3, 4.2.1 zwingend aus Baustoffen Klasse A herzustellen. Die DIN 4102-3 ist zwar keine eingeführte techn. Baubestimmung aber dennoch anerkannte Regel der Technik. Ausserdem stellt sie eine der Prüfnormen der bauaufsichtlich eingeführten DIN 4102-4 dar. DIN 4102-4 weisst ausserdem darauf hin, dass in DIN 4102-4 nicht aufgeführte Bauteile nach DIN 4102-3 zu prüfen sind, womit sich der Kreis wieder schließt.
Ich würde hier schon aus Haftungsgründen keine Kompromisse eingehen. Aber prüfen Sie doch, ob Sie wirklich eine Brandwand brauchen oder ob nicht eine "Gebäudeabschlusswand" in einer definierten Feuerwiderstandsklasse genügt.
Mit freundlichen Grüßen,
F. Fleischhauer

ibkoeppen

Beitragvon ibkoeppen » Mi 18.08.2004 11:02

Hallo -

ist bei Brandwänden schon streng zu sehen. Immerhin steht in der Bauordnung Hessen explizit "aus nichtbrennbaren Baustoffen ... bestehen".
Würde allein "feuerbeständig" reichen, wäre dies ja F90-AB, d.h. nur die wesentlichen tragenden Bauteile A, der Rest B. Bei Brandwand aber alles A.

mfG
M. Koeppen

tbell

Beitragvon tbell » Do 02.09.2004 18:31

Hallo Herr Unger,
ich denke mal, es geht in Ihrer Frage um Gebäudeabschlußwände.
Da es diese Ausnahme in NRW gibt, habe ich mal ein bißchen in der HBO gestöbert (§27 (3) HBO).
Entsprechend der Tabelle in Anlage 1, Zeile 4.3 sind anstelle von Brandwänden "Wände mit Brandschutzbekleidung, die von innen nach außen den Feuerwiderstand der tragenden und aussteifenden Teile des Gebäudes
und von außen nach innen den Feuerwiderstand feuerbeständiger Bauteile haben" zulässig. Sprich F30 von innen (Gebäude geringer Höhe in NRW, bzw. GK 2-4 in Hessen) und F90 von aussen. HIerzu gibt es von einigen Trockenbauherstellern Ausführungsvorschläge.
Gemeinsame Gebäudeabschlußwände sind in NRW nicht möglich.
Ich hoffe Sie haben noch nicht betoniert ;-).
Gruß
T. Bell