Natürliche Entrauchung von Grossgaragen

LBO, MBO u. andere Bauvorschriften, Feuerschutzabschlüsse, Flucht- und Rettungswege etc.
März

Natürliche Entrauchung von Grossgaragen

Beitragvon März » Mi 03.12.2003 20:38

Hallo,

wer kann mir Infos oder Literaturangaben geben über
die natürliche Entrauchung von geschlossenen Grossgaragen
geben ( ausser was in der HBO steht ).
Wie schaut es hier mit hohen Unterzügen aus ?


Bin für jeden Tip dankbar.

D.März

ibkoeppen

Beitragvon ibkoeppen » Do 04.12.2003 11:41

Hallo D.März,

zunächst gelten die Anforderungen der Garagenverordnung (so heißt es in Sachsen - stehen die Anforderungen in Hessen direkt in der Bauordnung?), d.h. insgesamt mind. 1000 cm2 Öffnung je Einstellplatz und von keinem Einstellplatz >20m entfernt.
Daneben muß man mit beachten:
- DIN 18232 - aktuelle Ausgabe Sommer 2003
auch zum Vergleich heranzuziehen:
- VdS 2098, Rauch- u. Wärmeabzugsanlagen

Die Unterzüge sind als Rauchschürzen zu werten, und es entstehen Rauchabschnitte. Kommt aber auf die konkrete Höhe und Ausbildung (Öffnungen? Fugen über Unterzügen?) an.
Also wohl eine komplexe Planungsaufgabe.
Zuluft nicht zu vergessen!.

mfG
Michael Koeppen

Matthias Hambrock

Beitragvon Matthias Hambrock » Sa 24.01.2004 23:08

Hallo D.März,

ich hoffe das Thema hat sich noch nicht erledigt, da der Beitrag vom 04.12.2003 stammt.

Sie können jede Garage natürlich entlüften, soweit sie die erforderlichen Abstände einhalten. (Siehe Beitrag ibkoeppen).

Die nächste Möglichkeit ist, eine "Teilbelüftung" vorzusehen. Dazu benötigen Sie einen Fachplaner und eine Abnahme z.B. durch den TÜV. Das Prinzip funktioniert folgendermaßen: In Abhängigkeit von der Abgaskonzentration wird eine mechanische Zuluft in Gang gesetzt, die eine Luftstrom in Richtung der natürlichen Öffnungen erzeugt. Bei dieser Variante benötigen Sie keine Abluft über Dach! Dies funktioniert aber auch nicht über ellenlange Strecken.

Gruß
Matthias Hambrock

Matthias Hambrock

Beitragvon Matthias Hambrock » Mi 11.02.2004 12:48

Hallo Herr März,

Ich gehe davon aus, dass Ihr Bauvorhaben in Hessen realisiert wird.

In der GaVO ist unter § 17, Abs.3, zu finden, wie eine Grossgarage entlüftet und entraucht werden kann. Nämlich über natürliche Entlüftung oder über maschinelle Entlüftung. Wenn Sie die natürliche Entlüftung nicht sicherstellen können, können Sie über die vorgenannte "Teilbelüftung" dieses sicherstellen.

Die Größe der Lichtschächte richtet sich nach der Anzahl der Stellplätze und nach den Abständen der Öffnungen untereinander. Grundsätzlich ist es so, dass wenn Sie eine Öffnung in der Wandfläche von z.B. 2 m² vorsehen, darf dieser Querschnitt im Schachtbereich nicht eingeschränkt werden, d.h. der waagerechte Querschnitt muss ebenfalls 2 m² aufweisen!

Die DIN 18232 findet bei diesem Nachweis üblicherweise keine Anwendung.

Für die "Teilbelüftung" empfehle ich Ihnen die Einschaltung eines kompetenten Fachpaners für HLS. Dieser kann Ihnen auch genaue Aussagen über die zu erwartende CO2-Belastung machen.

Vorgaben für die Luftabführung vor Eingangsbereichen und Schaufenstern gibt es meines Wissens nicht. Dies ist glaube ich in erster Linie ein psychologisches Problem der Mieter ("Das stinkt ja direkt vor unserem Schaufenster..."). Als Kompensation könnte man versuchen diese "Abluftkanäle" nicht unmittelbar vor die Schaufenster zu legen. Die Geruchsbelästigung lässt sich nämlich bei einer natürlichen Entlüftung nicht planen, da diese abhängig ist von der Windrichtung. Wenn der Wind auf den Schaufenster steht, wird der Wind den Luftstrom in der Tiefgarage von den Schaufenstern hinfort bewegen.

Mit freundlichem Gruß
Matthias Hambrock

Matthias Hambrock

Beitragvon Matthias Hambrock » Mi 11.02.2004 12:50

Hallo Herr März,

Ich gehe davon aus, dass Ihr Bauvorhaben in Hessen realisiert wird.

In der GaVO ist unter § 17, Abs.3, zu finden, wie eine Grossgarage entlüftet und entraucht werden kann. Nämlich über natürliche Entlüftung oder über maschinelle Entlüftung. Wenn Sie die natürliche Entlüftung nicht sicherstellen können, können Sie über die vorgenannte "Teilbelüftung" dieses sicherstellen.

Die Größe der Lichtschächte richtet sich nach der Anzahl der Stellplätze und nach den Abständen der Öffnungen untereinander. Grundsätzlich ist es so, dass wenn Sie eine Öffnung in der Wandfläche von z.B. 2 m² vorsehen, darf dieser Querschnitt im Schachtbereich nicht eingeschränkt werden, d.h. der waagerechte Querschnitt muss ebenfalls 2 m² aufweisen!

Die DIN 18232 findet bei diesem Nachweis üblicherweise keine Anwendung.

Für die "Teilbelüftung" empfehle ich Ihnen die Einschaltung eines kompetenten Fachpaners für HLS. Dieser kann Ihnen auch genaue Aussagen über die zu erwartende CO2-Belastung machen.

Vorgaben für die Luftabführung vor Eingangsbereichen und Schaufenstern gibt es meines Wissens nicht. Dies ist glaube ich in erster Linie ein psychologisches Problem der Mieter ("Das stinkt ja direkt vor unserem Schaufenster..."). Als Kompensation könnte man versuchen diese "Abluftkanäle" nicht unmittelbar vor die Schaufenster zu legen. Die Geruchsbelästigung lässt sich nämlich bei einer natürlichen Entlüftung nicht planen, da diese abhängig ist von der Windrichtung. Wenn der Wind auf den Schaufenster steht, wird der Wind den Luftstrom in der Tiefgarage von den Schaufenstern hinfort bewegen.

Mit freundlichem Gruß
Matthias Hambrock