Hallo,
und noch ne Frage: kann bei der Ermittelung der erforderlichen Löschmitteleinheiten (BGR 133) auch ein kurzer Anfahrtsweg der Feuerwehr berücksichtigt werden, um vom Soll abzuweichen?
Gruß, Joe
Löschmitteleinheiten - Nähe der Feuerwehr interessant?
Hallo.
Feuerlöscher sind nur zur Bekämpfung von Entstehungsbränden geeignet, d.h., nach meiner Erfahrung haben Sie z.B. bei Bränden von festen Stoffen max. eine Minute Zeit zum Löschen. Danach haben sich Feuer und Rauch so weit ausgebreitet, dass mit Feuerlöschern und durch ungeschütztes Personal keine Löschmaßnahmen mehr möglich sind. Genau für diese Phase müssen Sie dem Personal geeignete Feuerlöscher in ausreichender Anzahl zur Verfügung stellen. Für die Frage, was ausreichend ist, bietet die BGR 133 einen Leitfaden.
Sie können keinesfalls ein schnelles Eingreifen der Feuerwehr als Begründung für weniger Feuerlöscher verwenden.
Gruß,
Holger Nolte
Feuerlöscher sind nur zur Bekämpfung von Entstehungsbränden geeignet, d.h., nach meiner Erfahrung haben Sie z.B. bei Bränden von festen Stoffen max. eine Minute Zeit zum Löschen. Danach haben sich Feuer und Rauch so weit ausgebreitet, dass mit Feuerlöschern und durch ungeschütztes Personal keine Löschmaßnahmen mehr möglich sind. Genau für diese Phase müssen Sie dem Personal geeignete Feuerlöscher in ausreichender Anzahl zur Verfügung stellen. Für die Frage, was ausreichend ist, bietet die BGR 133 einen Leitfaden.
Sie können keinesfalls ein schnelles Eingreifen der Feuerwehr als Begründung für weniger Feuerlöscher verwenden.
Gruß,
Holger Nolte
Hallo,
Hintergrund meiner Frage ist, dass ich eine sehr große Lagerhalle sicherheitstechnisch betreue (ca. 30000m² zzgl. Nebenräume) und bei der rechnerischen Ermittlung der LE Wahnsinnswerte herauskommen, die sich in der Praxis gar nicht umsetzen lassen.
Die Feuerwehr ist in Luftlinie ca. 500m entfernt. Ein Kollege von mir hat gehört, dass beim Bau solcher Gebäude von der Baubehörde auch die Anfahrtswege der Feuerwehr berücksichtigt werden und dass es dafür auch eine gesetzliche Grundlage geben muss.
Kann das sein?
Gruß, Joe
Hintergrund meiner Frage ist, dass ich eine sehr große Lagerhalle sicherheitstechnisch betreue (ca. 30000m² zzgl. Nebenräume) und bei der rechnerischen Ermittlung der LE Wahnsinnswerte herauskommen, die sich in der Praxis gar nicht umsetzen lassen.
Die Feuerwehr ist in Luftlinie ca. 500m entfernt. Ein Kollege von mir hat gehört, dass beim Bau solcher Gebäude von der Baubehörde auch die Anfahrtswege der Feuerwehr berücksichtigt werden und dass es dafür auch eine gesetzliche Grundlage geben muss.
Kann das sein?
Gruß, Joe
Hallo,
die Ausrüstung von Arbeitsstätten mit Feuerlöschern erfolgt gemäß den Regeln für die Ausrüstung von Arbeitstellen mit Feuerlöschern - Berufgenossenschaftliche Grundsätzliche Regelung 133 (BGR 133). Im bauaufsichtlichen Verfahren für gewerbliche Bauten ist generell das Staatliche Amt für Arbeitschutz (zum. in NRW) zu beteiligen und allein :supi: zuständig, Forderungen nach Ausrüstung von Arbeitsstätten mit Feuerlöschern zu erheben und gegebenenfalls auch ordnungsrechtlich durchzusetzen.
Allein aus diesem Grund kann weder eine "Baubehörde" - noch Brandschutzdienststelle mangels eigener Zuständigkeit die von Ihnen aufgeführten "Erleichterungen" ordnungsrechtlich begründen und genehmigen.
Dass bei konsequenter Anwendung der BGR 133 zum Teil "Wahnsinnswerte" herauskommen ist bekannt und nach Einführung der Regel auch kritisch von vielen Seiten kommentiert worden.
Mfg
die Ausrüstung von Arbeitsstätten mit Feuerlöschern erfolgt gemäß den Regeln für die Ausrüstung von Arbeitstellen mit Feuerlöschern - Berufgenossenschaftliche Grundsätzliche Regelung 133 (BGR 133). Im bauaufsichtlichen Verfahren für gewerbliche Bauten ist generell das Staatliche Amt für Arbeitschutz (zum. in NRW) zu beteiligen und allein :supi: zuständig, Forderungen nach Ausrüstung von Arbeitsstätten mit Feuerlöschern zu erheben und gegebenenfalls auch ordnungsrechtlich durchzusetzen.
Allein aus diesem Grund kann weder eine "Baubehörde" - noch Brandschutzdienststelle mangels eigener Zuständigkeit die von Ihnen aufgeführten "Erleichterungen" ordnungsrechtlich begründen und genehmigen.
Dass bei konsequenter Anwendung der BGR 133 zum Teil "Wahnsinnswerte" herauskommen ist bekannt und nach Einführung der Regel auch kritisch von vielen Seiten kommentiert worden.
Mfg
LE´s
Hallo Joe,
es kommt ja auch noch darauf an, was dort gelagert wird (gringe, mittlere oder hohe Brandgefahr). Einzig Wandhydranten können die Anzahl der Löschmitteleinheiten etwas drücken (maximal 1/3). Bei 30.000 m² gringer Brandgefahr bräuchtet ihr ja schon 732 LE´s . Das wären ja schon 49 Pulver-Löscher mit der Rating "55A/233B/C". Wahnsinn!! Hinzu kommt ja noch das Problem Pulver (elektrostatische Aufladung, Verschmutzung usw.)
Gruss: Peter Schäffer
es kommt ja auch noch darauf an, was dort gelagert wird (gringe, mittlere oder hohe Brandgefahr). Einzig Wandhydranten können die Anzahl der Löschmitteleinheiten etwas drücken (maximal 1/3). Bei 30.000 m² gringer Brandgefahr bräuchtet ihr ja schon 732 LE´s . Das wären ja schon 49 Pulver-Löscher mit der Rating "55A/233B/C". Wahnsinn!! Hinzu kommt ja noch das Problem Pulver (elektrostatische Aufladung, Verschmutzung usw.)
Gruss: Peter Schäffer
Eindeutig mittlere Brandgefährdung und die Wandhydranten sind auch schon berücksichtigt.
Es fehlen demnach ca. 80 (12kg) Feuerlöscher! Und wer soll die bedienen? Wenn mans richtig umsetzt heißt das, man könnte jedem Mitarbeiter im Lager zwei persönliche Feuerlöscher zuteilen!
Absoluter Schwachsinn.
Aber was passiert nach einem Ernstfall, wenn offensichtlich zu wenig Löschmittel bereitgestellt sind?
Gruß, Joe
Es fehlen demnach ca. 80 (12kg) Feuerlöscher! Und wer soll die bedienen? Wenn mans richtig umsetzt heißt das, man könnte jedem Mitarbeiter im Lager zwei persönliche Feuerlöscher zuteilen!
Absoluter Schwachsinn.
Aber was passiert nach einem Ernstfall, wenn offensichtlich zu wenig Löschmittel bereitgestellt sind?
Gruß, Joe
Hallo.
Die Forderungen in der BGR 133 sind zweifelsfrei unheimlich hoch.
Viele Firmen behelfen sich mit anderen Ansätzen, z.B:
- alle 40 Meter einen Löscher, so dass man von jedem Ort innerhalb der Halle max. 20 Meter Weg zum nächsten Löscher hat
oder
- nur wenige Löscher fest installieren, dafür auf jedem Flurfördermittel einen Löscher mitführen, den man dann immer zur Hand hat.
Eine gegenüber der BGR 133 reduzierte Zahl könnte damit begründet werden, dass keine Brandentstehungsursachen vorhanden sind (wenn z.b. die Ladestationen für die Flurfördermittel in einem separatem Brandabschnitt sind und Rauchverbote konsequent eingehalten werden).
Bitte stimmen Sie alle Maßnahmen mit Ihrem Sachversicherer, den zuständigen Behörden sowie der Firmenleitung ab.
Gruß, Holger Nolte
Die Forderungen in der BGR 133 sind zweifelsfrei unheimlich hoch.
Viele Firmen behelfen sich mit anderen Ansätzen, z.B:
- alle 40 Meter einen Löscher, so dass man von jedem Ort innerhalb der Halle max. 20 Meter Weg zum nächsten Löscher hat
oder
- nur wenige Löscher fest installieren, dafür auf jedem Flurfördermittel einen Löscher mitführen, den man dann immer zur Hand hat.
Eine gegenüber der BGR 133 reduzierte Zahl könnte damit begründet werden, dass keine Brandentstehungsursachen vorhanden sind (wenn z.b. die Ladestationen für die Flurfördermittel in einem separatem Brandabschnitt sind und Rauchverbote konsequent eingehalten werden).
Bitte stimmen Sie alle Maßnahmen mit Ihrem Sachversicherer, den zuständigen Behörden sowie der Firmenleitung ab.
Gruß, Holger Nolte