Wo steht eigentlich, daß Brandschutztüren mit Feststellanlagen nach Betriebsschluß geschlossen zu halten sind?
Bislang bin ich nur in den ASF der Feuerversicherer fündig geworden.
Brauche aber auch Fundstellen aus dem öffentlichen Recht (am besten aus NRW).
Vorab danke für die Unterstützung
Geschlossenhalten von Brandschutztüren mit Feststellanlagen
Hallo,
ich glaube über eine Empfelung kommt das ganze nicht hinaus. Eine ordnungsgemäße FSA, d. h. auch zugelassen, kann so lange eine Tür offenhalten, so lange kein Rauch vorhanden ist. Sonst müssten ja auch beispielsweise Brandschutzklappen nach Feierabend geschlossen werden, was Lüftungstechnisch nicht sinnvoll und wohl auch nicht zweckmäßig wäre.
Natürlich ist es bereichernd, wenn BA so weit es eben geht nach Betriebsschluss geschlossen werden, ein muss, bei zugelassenen Systemen, gibt es nach meinem dafürhalten nicht.
ich glaube über eine Empfelung kommt das ganze nicht hinaus. Eine ordnungsgemäße FSA, d. h. auch zugelassen, kann so lange eine Tür offenhalten, so lange kein Rauch vorhanden ist. Sonst müssten ja auch beispielsweise Brandschutzklappen nach Feierabend geschlossen werden, was Lüftungstechnisch nicht sinnvoll und wohl auch nicht zweckmäßig wäre.
Natürlich ist es bereichernd, wenn BA so weit es eben geht nach Betriebsschluss geschlossen werden, ein muss, bei zugelassenen Systemen, gibt es nach meinem dafürhalten nicht.
Grüße FH
Feststellanlagen
Feststellanlagen von Brandschutztüren sin mit Rauchmelder auszurüsten. In Speziellen Fällen mit einem zusätzlichen Melder wenn die normale Raumhöhe von 2,60 überschritten wird. Die Türen schließen dann automatisch. Kein Grund sie nach Feierabend zu schließen. Anders ist es mit dem Feststellkeil (auch Brandschutzkeil F30 genannt) 

Hallo -
steht tatsächlich dort, man lernt nie aus.
Allerdings kann es auch hier wieder Wenn's und Aber's geben.
Z.B. wenn die Brandschutztür nicht in einer Brand- oder Komplextrennwand, sondern nur in einer F90- oder Treppenraumwand oder Brandbekämpfungsabschnittstrennwand sitzt ...
Im konkreten Fall kann man auch mit dem Gebäudeversicherer diskutieren, und Ausnahmen erwirken (protokollarisch festhalten).
Öffentlich-rechtlich besteht die Forderung aber nicht!
m.f.G.
Michael Koeppen
steht tatsächlich dort, man lernt nie aus.
Allerdings kann es auch hier wieder Wenn's und Aber's geben.
Z.B. wenn die Brandschutztür nicht in einer Brand- oder Komplextrennwand, sondern nur in einer F90- oder Treppenraumwand oder Brandbekämpfungsabschnittstrennwand sitzt ...
Im konkreten Fall kann man auch mit dem Gebäudeversicherer diskutieren, und Ausnahmen erwirken (protokollarisch festhalten).
Öffentlich-rechtlich besteht die Forderung aber nicht!
m.f.G.
Michael Koeppen
Der Einwand bzw. Vergleich, das Branschutzklappen dann nach Betriebsende ebenso wie Brandschutztüren mit FSA geschlossen werden müßten ist so nicht in Ordnung. Bei Brandschutztüren kan bei einem Schadensereignis eher davon ausgegangen werden das Gegenstände in den zu schließenden Bereich fallen. Dies wird wohl bei BSK eher weniger der Fall sein.