Feuerlöscherplazierung

Gefahrenmeldeanlagen, Löschanlagen, RWA, Feuerlöscher, Hydranten, FSA etc.
ihor10a

Feuerlöscherplazierung

Beitragvon ihor10a » Sa 18.11.2006 0:54

Hallo alle zusammen. Ich habe bei der Sicherheitskontrolle in einer neuen Lebensmittel-Verkaufsstelle (Bereich Lager ca.200 m²) schwierigkeiten mit aufgestellten Feuerlöschern bekommen: Das Lager ist mit einem schließbaren Gittertor geteilt. In einem Teil des Lagers an der Lagertür befindet sich ein Feuerlöscher, in anderem Lagerteil, das zum Aufentaltsraum führt, sind keine Feuerlöscher. Im Prinzip reicht 1FL für diese Fläche. Ich habe aber Bedenken, dass es richtig ist. Meiner Meinung nach sollen in jedem Lagerteil je ein Feuerlöscher sein (besonders neben dem Pausenraum). Ich habe im M35 und BGR133 nichts gefunden. Vielleicht kann mir jemand helfen?

Wolf R.

Re: Feuerlöscherplazierung

Beitragvon Wolf R. » Sa 18.11.2006 11:55

Hallo, so lange das Gittertor nicht verschlossen ist, ist der Feuerlöscher frei zugänglich und die Situation ist ok. Wenn das Gittertor abgeschlossen ist, ist entweder der Feuerlöscher nicht mehr frei zugänglich oder der abgeschlossene Bereich, in dem ein Brand ausgebrochen sein könnte.
Also braucht man dann einen 2. Feuerlöscher oder ständig jemand mit Schlüssel in der Nähe. Bei den geringen Kosten für einen zusätzlichen Feuerlöscher würde ich mir aber ehrlich gesagt nicht so viele Gedanken machen und diesen einfach fordern.
Gruß Wolfgang

Huter

Beitragvon Huter » So 19.11.2006 0:34

Hallo Kollegen,

Da kann ich mich meinem Vorschreiber nur anschließen,
unter der vorraussetzung dass in dem einen oder anderen
Bereich keine besonderen Brandlasten einen besonderen
Feuerlöscher vordern. Zum Beispiel ein Elektro-Verteilerschrank
der einen CO² Löscher notwendig machen würde. Oder für den Pausenraum könnte vieleicht ein Wasser oder ein Schaumlöscher sinnvoll
sein.

In diesem Sinne schöne Grüße aus dem Saarland
Stefan Huter

Consultant

Beitragvon Consultant » Di 28.11.2006 18:25

Hallo Forum,

die bisherigen Antworten sind logisch und auch durch die BGR 133 zu untersetzen, da ein Bereich nach Ziffer 4.5.2 der BGR nur als solcher angesehen werden kann, wenn die Zugänglichkeit auch gewährleistet werden kann. In Analogie dazu wurde in Abschnitt 4.5.8 sogar festgelegt, dass in jedem Geschoß mindestens ein Feuerlöscher bereitzustellen ist. Einleuchtend ist ja wohl, dass die Barriere zwischen zwei Geschossen geringer ist, als ein verschlossenes Gittertor.
Zu beachten wäre jedoch, ob die Gefahr der Brandausbreitung durch das Gittertor besteht. In dem Fall sollten entweder Festlegungen getroffen werden, dass der Bereich um das Gittertor von Brandlasten frei zu halten ist, oder besondere Maßnahmen zur Brandbekämpfung sollten festgelegt werden, damit keiner zusehen muss, wie sich hinter einem verschlossenen Gitter der Brand weiterentwickelt.

Diese Angaben stellen ausschließlich meine persönliche Meinung dar, haben nicht den Charakter einer Beratung und erheben keinen Anspruch auf Rechtsverbindlichkeit.