Vorschriften Schwimmbad

Gefahrenmeldeanlagen, Löschanlagen, RWA, Feuerlöscher, Hydranten, FSA etc.
Stephanie Streibert

Vorschriften Schwimmbad

Beitragvon Stephanie Streibert » Do 10.03.2005 19:40

Hallo zusammen,

hat jemand Erfahrung in Sachen Brandschutz und (Arbeits-)Sicherheit in öffentlichen Schwimmbädern?

Und evtl. in Sachen Brandschutzklappen in Schwimmbad - einzelner abgeschlossener Lüftungskreis nach Neubau.

Freu mich auf Antwort ...bis dahin frohes Schaffen... :5:
Stephanie

Falk_HL
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Beitragvon Falk_HL » Mi 06.04.2005 10:15

Hallo Stephanie,

kannst du bitte deine Frage etwas konkretisieren? Mir kommen da so Fragen in den Sinn wie: Ist ein Schwimmbad (meinst sicherlich Überdacht oder?) eine Versammlungsstätte?

Bezüglich Brandschutzklappen weiß ich auch nicht genau was du meinst...? Schlussendlich sind geforderte Brandabschnitte bzw. bauseits vorhandene BA die mit Leitungen durchquert werden, mit entsprechenden baurechtlich zugelassenen Bauteilen, hier BSK, zu sichern. Was ist deine Problemstellung?
Grüße FH

Stephanie Streibert

Beitragvon Stephanie Streibert » Do 07.04.2005 10:35

Hallo Falk,

besten Dank für Deine Antwort.
Selbstverständlich kann ich meine Frage etwas konkretisieren.
In der Tat handelt es sich hierbei um ein überdachtes Schwimmbad ;o)...welches zu Hauptzeiten von ca 400-500 Leuten besucht wird.
Nun wurde der Attraktivität wegen ein Anbau geschaffen, welcher eine Rutsche mit 100 m Länge teils im Anbau teils im Aussenbereich "beherbergt". Dieser Anbau verfügt über einen eigenen Lüftungskreislauf. Der zuständige Planer war der Ansicht, dass keine!! Brandschutzklappe benötigt wird. Das ausführende Ingenieurbüro - Klima /Lüftung/Heizung, war anderer Ansicht, hat jedoch nach den Vorgaben gearbeitet. Nun stellt sich in der Tat die Frage, ob dies so zulässig ist.

Zu den Verordnungen, kam auch mir die Versammlungsstättenverordnung in den Sinn.
Es besteht für dieses Objekt keinerlei Feuerwehrplan/Laufkarten, Rettungswegeplan für Gäste.
(Laut Aussage besteht seitens der FW kein Interesse, denke eher das liegt an der mangelnden Zeit und Personal der FW.)
Anmerkung 07.04.05 => Mittlerweile habe ich eine Begehung mit der FW, Bauamt etc. im Mai erreicht und denke, dass sich auf diesem Wege alles klären wird.
Sollte nichts desto trotz noch jemand Bescheid wissen, oder wissen wollen....immer zu :supi:
P.S. Peter - ganz lieben Dank nochmals!!

Falk_HL
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Beitragvon Falk_HL » Do 07.04.2005 14:56

Hallo Stephanie,

hier der relevanten Teil der VStättVO:

TEIL 1
Allgemeine Vorschriften

§ 1 Anwendungsbereich

(1) Die Vorschriften dieser Verordnung gelten für den Bau und Betrieb von

1. Versammlungsstätten mit Versammlungsräumen, die einzeln mehr als 200 Besucher fassen. Sie gelten auch für Versammlungsstätten mit mehreren Versammlungsräumen, die insgesamt mehr als 200 Besucher fassen, wenn diese Versammlungsräume gemeinsame Rettungswege haben;

2. Versammlungsstätten im Freien mit Szenenflächen, deren Besucherbereich mehr als 1000 Besucher fasst und ganz oder teilweise aus baulichen Anlagen besteht;

3. Sportstadien, die mehr als 5000 Besucher fassen.

(2) Die Anzahl der Besucher ist wie folgt zu bemessen:

1. für Sitzplätze an Tischen: ein Besucher je m2 Grundfläche des Versammlungsraumes,
2. für Sitzplätze in Reihen und für Stehplätze: zwei Besucher je m2 Grundfläche des Versammlungsraumes,
3. für Stehplätze auf Stufenreihen: zwei Besucher je laufendem Meter Stufenreihe,
4. bei Ausstellungsräumen: ein Besucher je m2 Grundfläche des Versammlungsraumes.

Für Besucher nicht zugängliche Flächen werden in die Berechnung nicht einbezogen. Für Versammlungsstätten im Freien und für Sportstadien gelten Satz 1 Nr. 1 bis 3 und Satz 2 entsprechend.

(3) Die Vorschriften dieser Verordnung gelten nicht für

1. Räume, die dem Gottesdienst gewidmet sind,
2. Unterrichtsräume in allgemein- und berufsbildenden Schulen,
3. Ausstellungsräume in Museen,
4. Fliegende Bauten.

(4) Bauprodukte, Bauarten und Prüfverfahren, die den in Vorschriften anderer Mitgliedsstaaten der Europäischen Union oder anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum genannten technischen Anforderungen entsprechen, dürfen verwendet werden, wenn das geforderte Schutzniveau in Bezug auf Sicherheit, Gesundheit und Gebrauchstauglichkeit gleichermaßen dauerhaft erreicht und die Verwendbarkeit nachgewiesen wird.


§ 2 Begriffe

(1) Versammlungsstätten sind bauliche Anlagen oder Teile baulicher Anlagen, die für die gleichzeitige Anwesenheit vieler Menschen bei Veranstaltungen, insbesondere erzieherischer, wirtschaftlicher, geselliger, kultureller, künstlerischer, politischer, sportlicher oder unterhaltender Art, bestimmt sind, sowie Schank- und
Speisewirtschaften.

(2) Erdgeschossige Versammlungsstätten sind Gebäude mit nur einem Geschoss ohne Ränge oder Emporen, dessen Fußboden an keiner Stelle mehr als 1 m unter der Geländeoberfläche liegt; dabei bleiben Geschosse außer Betracht, die ausschließlich der Unterbringung technischer Anlagen und Einrichtungen dienen.

(3) Versammlungsräume sind Räume für Veranstaltungen oder für den Verzehr von Speisen und Getränken. Hierzu gehören auch Aulen und Foyers, Vortrags- und Hörsäle sowie Studios.

(4) Szenenflächen sind Flächen für künstlerische und andere Darbietungen; für Darbietungen bestimmte
Flächen unter 20 m2 gelten nicht als Szenenflächen.

(5) In Versammlungsstätten mit einem Bühnenhaus ist ...

(6) Mehrzweckhallen sind überdachte Versammlungsstätten für verschiedene Veranstaltungsarten.

(7) Studios sind Produktionsstätten für Film, Fernsehen oder Hörfunk mit Besucherplätzen.

(8) Foyers sind Empfangs- und Pausenräume für Besucher.

(9) Ausstattungen sind Bestandteile von Bühnen- oder Szenenbildern. Hierzu gehören insbesondere Wand-, Fußboden- und Deckenelemente, Bildwände, Treppen und sonstige Bühnenbildteile.

(10) Requisiten sind bewegliche Einrichtungsgegenstände von Bühnen- oder Szenenbildern. Hierzu gehören insbesondere Möbel, Leuchten, Bilder und Geschirr.

(11) Ausschmückungen sind vorübergehend eingebrachte Dekorationsgegenstände. Zu den Ausschmückungen gehören insbesondere Drapierungen, Girlanden, Fahnen und künstlicher Pflanzenschmuck.

(12) Sportstadien sind Versammlungsstätten mit Tribünen für Besucher und mit nicht überdachten Sportflächen.

(13) Tribünen sind bauliche Anlagen mit ansteigenden Steh- oder Sitzplatzreihen (Stufenreihen) für Besucher.

(14) Innenbereich ist die von Tribünen umgebene Fläche für Darbietungen.


Schwimmbäder scheinen demnach nicht dazugehörig?! Bleibt rein die LBO mit all ihren Anhängen und Ausführungsverordnungen!

Zu dem Anbau, wie ist der denn baulich zu bewerten? Gibt es horizontale oder vertikale Brandabschnitte? Schau doch mal in die Baugenehmigung, da sollte im Wesentlichen die Art des Baus beschrieben sein.

PS: Berichte doch bitte mal, was die Begehung an Aussagen ggf. Forderungen nach sich gezogen hat
Grüße FH

Holger Nolte

Beitragvon Holger Nolte » Mo 11.04.2005 14:37

Hallo Falk,
Deine Meinung, dass Schwimmbäder nicht unter die VStättVO fallen, kann ich nicht teilen.
Unter §1 (1) Punkt 1 steht eindeutig, dass alle Räume die einzeln mehr als 200 Besucher fassen, Versammlungsräume sind. Die einzigen Ausnahmen davon sind unter §1 (3) aufgeführt. Es ist also im konkreten Fall zu prüfen, ob mehr als 200 Personen im Bad zu erwarten sind.

Freundliche Grüße, Holger Nolte

PS: wie kann ich hier ein Dokument einstellen?

Falk_HL
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Beitragvon Falk_HL » Mo 11.04.2005 15:26

Hallo Holger,

hmmm... heißt ja Versammlungsräume, die einzeln... ich fragte mich halt ob man sich im Schwimmbad versammelt? Juristerei, vermutlich hast du recht.
Anderseits geht man im Weiteren explizit auf Sportstätten ein, ich stellte mir somit erneut die Frage..., wenn man Sportstätten definiert und sich unter dieser Definition kein Schwimmbad einordnen lässt --> dann interpretiere ich, dass Schwimmbäder eher keine VStätten sind? :???:
Was nun?

PS: In ein paar Wochen steht uns eine solche Möglichkeit zur Verfügung, kostet mich ca. 3 Stunden Programmierung. Sobald diese frei sind, setze ich mich daran. Ich meine auch, dass uns die Möglichkeit von Datei-Anhängen hilfreich sein kann. Nur muss ich auch den Traffic ein wenig im Auge behalten... soon :grins:
Grüße FH

Frank Fleischhauer

Beitragvon Frank Fleischhauer » Mi 13.04.2005 12:27

Hallo Miteinander,
ich kann nur H. Nolte recht geben, ein Schwimmbad mit mehr als 200 Besuchern gleichzeitig ist selbstverständlich eine Versammlungsstätte, selbst wenn ich nicht "sportlich" schwimme. Denn dann hat der Verzehr von Speisen und Getränken oder die Geselligkeit eben Vorrang. Und da die Erfahrung zeigt, dass selbst Schwimmbäder trotz des enhaltenen Wassers immer mal wieder abbrennen, sind die Brandschutzvorschriften der VStättVO auch zu beachten.
Gruß,

ibkoeppen

Beitragvon ibkoeppen » Mi 13.04.2005 13:46

Sehr geehrte Kollegen,
ich habe selbst noch nicht Brandschutz für eine Schwimmhalle geplant.

Ich denke mal, daß man hierauf nicht 1:1 die VStättV anwenden kann.
Schwimmhalle (überdacht) sehe ich als besonderen Fall, der möglicherweise noch höhere Anforderungen als eine Versammlungsstätte nach sich ziehen kann (die Evakuierung dauert u.U. länger, da ja die Leute im Wasser sind!), aber auch je nach Situation geringere Anforderungen (gilt hier wie bei Stehplätzen: 2 Personen auf den Quadratmeter?).

Besonders sensibel werden wohl die Rettungswege im Umkleidebereich sein, denn hier gibt es Blockierungen durch abschließbare Kabinen und Einlaßdrehkreuze, sowie auch halbnackte Leutchen :pst:

Also, gar nicht so ohne.

Michael Koeppen
Fachplaner Brandschutz

Holger Nolte

Beitragvon Holger Nolte » Mi 13.04.2005 14:31

Hallo,
ein möglicher Ansatz zum Abschätzen der max. Anzahl der Badegäste in einer Schwimmhalle ist sicherlich über die Zahl der Umkleideschränke möglich.

Voraussetzung: kein separater Zugang von außen in den Gastromiebereich oder dieser Bereich ist brandschutztechnisch abgetrennt.

Freundliche Grüße, Holger Nolte