Montageorte und Rechtsgrundlagen zur Lagerung von Feuerlösch

Gefahrenmeldeanlagen, Löschanlagen, RWA, Feuerlöscher, Hydranten, FSA etc.
B Hujer
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Montageorte und Rechtsgrundlagen zur Lagerung von Feuerlösch

Beitragvon B Hujer » Fr 21.07.2017 12:05

Es passiert immer mal wieder, dass ein oder mehrere Feuerlöscher am Boden in einer Ecke oder an einer Säule in einem Bürobetrieb aufgestellt wird.

Die ASR 2.2 beschreibt in 5.2.3 das Feuerlöscher gegen Beschädigungen und Witterungseinflüsse geschützt sein müssen. Ebenfalls wird festgehalten, dass eine Griffhöhe von 0,8-1,2 Meter sich als zweckmäßig erwiesen haben.
Das BG Merkblatt 35 bezieht sich ebenfalls auf die 0,8-1,2 Meter bzw. auf 1,5 Meter Unterkante Feuerlöscher, wenn eine Beschädigung durch Transportgeräte nicht auszuschließen ist.

Meiner Auslegung nach ist die ASR 2.2 mit dem einleitenden Satz der Auflistung unter Punkt 5.2.3 "Der Arbeitgeber hat sicherzustellen, dass in Arbeitsstätten..." rechtsbindend und der Feuerlöscher sollte entweder an der Wand mit entsprechender Griffhöhe fest montiert sein (Vorteil: Der Feuerlöscher bleibt am Standort, der im Flucht- und Rettungsplan eingezeichnet ist) oder auf dem Boden zu platzieren, dann aber mit einer Sicherungseinrichtung gegen Umfallen oder sonstiges. Dies könnte ein Dreibein oder ein sonstwie gearteter unbeweglicher Kasten sein. (Nachteil bei Dreibein: Heute steht der Feuerlöscher hier, morgen dort.)

Die Argumentation, die uns entgegengehalten, dass die ASR nicht verpflichtend sei und der Feuerlöscher bei einem Brandschutz-Audit durch den Versicherer ebenfalls nicht bemängelt worden wäre.
Welche Aussage ist nun korrekt und mit welchen Rechtsgrundlagen kann die Argumentation zusätzlich untermauert werden?

Woelzmueller

Re: Montageorte und Rechtsgrundlagen zur Lagerung von Feuerl

Beitragvon Woelzmueller » So 23.07.2017 9:05

Guten Morgen !

Das ist das immer gleiche und alte Dilemma ... in der ASR2.2 und der VDS2001 wird im eingentlichen Sinn ein, mehr oder weniger enger, Rahmen vorgegeben. Es wird "empfohlen", es "sollte", es "kann" etc. ...

Dass Sachversicherer bei der Begehung solche Begebenheiten oft nicht bemängeln, das habe ich auch schon erlebt. Diesem Umstand würde ich aber keine Entscheidugnskraft beimessen. Im Ernstfall, also wenn der Versicherer mit einer Schadenregulierung konfrontiert ist, wird sich dieser auf die Verantwortlichkeit des Unternehmers zurückziehen ... und der Umstand, dass "nicht bemängelt" wurde befreit meiner Ansicht nach nicht.

Gibt es für den Betrieb eine Gefährdungsbeurteilung ?

Wenn ja, ist vielleicht hier eine Antwort zu finden ...

Wenn nicht, dann würde ich Argumentativ die Richtung einschlagen, dass Ausstattung (die ja viel Geld kostet) auch sinnvoll, praxisnah, sicher und funktionsfähig sein soll.

Dass die ASR, die VdS, die DGUV-Vorschriften etc. etc. keine Rechtsverbindlichkeit besitzen, das mag prinzipiell zutreffen. Im Schadensfall - und damit auch immer Streitfall / zur Schadenregulierung (und hier nehmen wir mal nur Sachschaden an! Bei Personenschaden bekommen die Dinge immer eine weitere Dimmension) - sind genau diese Regelwerke die Entscheidungsgrundlage für Gerichte. Wenn der Unternehmer sich also daran orientiert, kann er eigentlich nichts falsch machen. Mit seinem Argument "... ist nicht rechtsverbindlich" bewegt er sich automatisch auf dünnerem Eis.

Man kann also nur an den gesunden Menschenverstand appelieren und einen guten "Kompromiss" suchen.

Schöne Grüße aus Augsburg

B Hujer
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Re: Montageorte und Rechtsgrundlagen zur Lagerung von Feuerl

Beitragvon B Hujer » Mo 24.07.2017 11:53

Vielen Dank für die gute und schnelle Antwort.

clammer
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Re: Montageorte und Rechtsgrundlagen zur Lagerung von Feuerl

Beitragvon clammer » Mi 26.07.2017 8:09

Guten Tag,

Sie müssen hier in bisschen um die Ecke denken. Feuerlöscher sind Druckbehälter und dementsprechend auch zu behandeln.

Die ASR 2.2 stellen schon einen verbindlichen Rechtsrahmen dar; eine Abweichung bedarf einer entsprechenden Dokumentation und Begründung. Die Formulierungen "angebracht" und "aus der Halterung entnommen werden" implizieren schon, dass die Feuerlöscher nicht nur auf dem Boden herumstehen.

Gruß
C. Lammer