Kompensation bei Abschaltung von Meldern / Meldergruppen BMA

Gefahrenmeldeanlagen, Löschanlagen, RWA, Feuerlöscher, Hydranten, FSA etc.
MLehmann

Kompensation bei Abschaltung von Meldern / Meldergruppen BMA

Beitragvon MLehmann » Mo 24.02.2014 16:15

Hallo Zusammen,

in welchen gesetzlichen und technischen Vorschriften finden sich Hinweise darauf, welche Maßnahmen zur Kompensation getroffen werden müssen, wenn Melder einer BMA deaktiviert werden (z.B. Heissarbeiten / Staubarbeiten) ?

Oder ist die einfachste Lösung: Gefährdungsbeurteilung und der Erlaubnisgeber entscheidet nach ASR 2.2 über Art und Umfang (Qualifizierung) der Kompensation. ???

Freue mich auf Meinungen !!

ML

clammer
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Re: Kompensation bei Abschaltung von Meldern / Meldergruppen

Beitragvon clammer » Mo 24.02.2014 17:32

Hallo ML,

mir sind weder gesetzliche noch technische Vorschriften über die Art der Kompensation bekannt.
Jedoch ist meist eine Kompensation aus baurechtlichen und/oder versicherungstechnischen Gründen erforderlich; die Art der Kompensation liegt in der Verantwortuing des Betreibers.


Gruß
C. Lammer

Laschinsky
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Re: Kompensation bei Abschaltung von Meldern / Meldergruppen

Beitragvon Laschinsky » Do 27.02.2014 0:36

Hallo ML,

Kompensationen, d.h. Ersatzmaßnahmen zur Sicherstellung des Brandschutzes bei Teil- oder Gesamtabschaltungen von Brandschutzeinrichtungen (nicht nur BMA, auch Löschanlagen z.B.) ergeben sich indirekt aus dem Baurecht bzw. Versicherungsrecht:

Baurecht: Bauliche Anlagen sind so [...] instand zu halten, dass die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere Leben, Gesundheit und die natürlichen Lebensgrundlagen, nicht gefährdet werden. Herzu sind sie [...] instand zu halten, dass der Entstehung eines Brandes und der Ausbreitung von Feuer und Rauch (Brandausbreitung) vorgebeugt wird und bei einem Brand die Rettung von Menschen und Tieren sowie wirksame Löscharbeiten möglich sind (Schutzziele des baulichen Brandschutzes). Ist zum Erreichen dieser Schutzziele eine BMA erforderlich bzw. in der Baugenehmigung oder dem ggf. zugrundeliegenden Brandschutzkonzept gefordert, ist das Betreiben oder eine Nutzung des Gebäudes oder Gebäudeteile ohne diesen Schutz nicht statthaft. Ausnahmen bzw. anerkannte Ersatzmaßnahmen sind vorab mit der Brandschutz- bzw. der Bauordnungsbehörde abzustimmen.

Versicherungsrecht: Der Versicherungsnehmer darf nach Abgabe seiner Vertragserklärung ohne Einwilligung des Versicherers keine Gefahrerhöhung vornehmen oder deren Vornahme durch einen Dritten gestatten. Ist die BMA in der Risikobewertung des Versichers bei Abschluß der Feuer- und/oder Betriebsunterbrechnungsversicherung berücksichtigt worden, stellt eine nachträgliche Abschaltung oder Außerbetriebnahme eine eigenmächtige Gefahrerhöhung dar, bei der der Versicherer kündigen, eine (auch nachträgliche) Prämienerhöhung vornehmen kann bzw. sich im Leistungsfall (Brand) leistungsfrei stellen kann.

Ob und in welche technischen und/oder organisatorischen Ersatzmaßnahmen (Brandwache, zusätzliche Löschgeräte, weitere Alarmierungs- und Notrufeinrichtungen usw.) notwendig sind und anerkannt werden, hängt von der Brandgefährdung, des Gebäudes und seiner Nutzung, vom zeitlichen und räumlichen Ausmaß der Abschaltung und ggf. von der persönlichen Einschätzung des Sachbearbeiters ab. Auf jeden Fall vorher mit der Behörde und/oder dem Versicherer sprechen. Am besten eine grundsätzliche Lösung aushandeln (ab ... Stunden Abschaltung, mehr als ... Melder/Linien, bei Abschaltung ÜE, länger als...).

Viele Grüße!
Lars Oliver Laschinsky

Techn.Fachlehrer im Brand- und ExSchutz,
Lehrbeauftragter Security & Safety Engineering der HFU Hochschule Furtwangen
Honorardozent MEng Vorb. Brandschutz des EIPOS-Institut der TU Dresden
1. Vorsitzender des VBBD e.V.