RWA Wiederholungsprüfung: Sachkundiger oder Sachverständiger
Verfasst: Mi 22.01.2014 10:16
Ist für die wiederkehrende Prüfung der RWA ein "Sachverständiger" oder ein "Sachkundiger" zu beauftragen?
Hierzu gibt es Aussagen in den bauaufsichtlichen Zulassungen, in den Sonderbau- und Arbeitsstättenvorschriften der Länder, in den DIN-Normen, in den VDE- und Vds-Bestimmungen, in berufsgenossenschaftichen Vorschriften und Regelwerken in den Betriebsvorschriften der Hersteller...
Wenn ich den Anwendungsbereich (§1) der SPrüfV richtig lese, kann die Bauaufsichtsbehörde oder ein anderer Prüfsachverständiger fordern, dass die wiederkehrende Prüfung ebenfalls von einem Sachverständigen durchgeführt werden muss. Aber kann das auch der Ersteller eines Brandschutzkonzeptes oder der Hersteller?
Kann mir jemand sagen, wo ich die relevante Aussage über die Vorgaben zur Person des Prüfers finde? Da das Land offensichtlich auch von Bedeutung ist: die zu prüfende RWA befindet sich in Bayern.
Danke!
Hierzu gibt es Aussagen in den bauaufsichtlichen Zulassungen, in den Sonderbau- und Arbeitsstättenvorschriften der Länder, in den DIN-Normen, in den VDE- und Vds-Bestimmungen, in berufsgenossenschaftichen Vorschriften und Regelwerken in den Betriebsvorschriften der Hersteller...
Wenn ich den Anwendungsbereich (§1) der SPrüfV richtig lese, kann die Bauaufsichtsbehörde oder ein anderer Prüfsachverständiger fordern, dass die wiederkehrende Prüfung ebenfalls von einem Sachverständigen durchgeführt werden muss. Aber kann das auch der Ersteller eines Brandschutzkonzeptes oder der Hersteller?
Kann mir jemand sagen, wo ich die relevante Aussage über die Vorgaben zur Person des Prüfers finde? Da das Land offensichtlich auch von Bedeutung ist: die zu prüfende RWA befindet sich in Bayern.
Danke!