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Brandschutzanforderung an Räume für BMZ
Verfasst: Fr 06.12.2013 15:05
von Avatar
Hallo zusammen,
weiß jemand, ob eine BMZ in einem Raum mit F90/T30- Anforderung untergebracht werden muss? Alternativ in einem Brandschutzgehäuse.
Meines Wissens trifft weder die VdS 2095 noch die DIN EN 54-2 hierüber eine Aussage.
Besten Dank im voraus.
Re: Brandschutzanforderung an Räume für BMZ
Verfasst: Fr 06.12.2013 17:09
von clammer
In den Normen ist nur vom einem (ge)sicher(t)en Bereich die Rede. Dies ist auch für die Aufgabe "Branderkennung" völlig ausreichend.
Aber: Wenn die BMA auch Alarmierungsanlage ist, muss ggf. auch die LAR eingehalten werden. Und dann kommen andere Anforderungen hinzu.
Außerdem sollte man auch bei der Anwendung von Normen und Richtlinien den Verstand nicht ausschalten ...
So kann es im Zuge eines Gesamtkonzeptes auch ohne Vorschriften sinnvoll sein, was zu tun, was dort nicht steht.
Gruß
C. Lammer
Re: Brandschutzanforderung an Räume für BMZ
Verfasst: Do 09.01.2014 21:25
von Uwe Beek
Hallo Herr Lammer,
was verstehen Sie denn unter "Alarmierungsanlage"?
Durch den Einbau einer BMA möchte ich doch grundsätzlich erreichen, das bei Auslösung die Betriebsangehörigen -soweit nicht Betriebsruhe ist- und auch die erforderlichen Einsatzkäfte (FFW;POL;etc.) alarmiert werden. Uwe Beek
Re: Brandschutzanforderung an Räume für BMZ
Verfasst: Fr 10.01.2014 9:07
von clammer
Hallo Herr Beek,
der Begriff "Alarmierungsanlage" bezieht sich u. a. auf die Leitungsanlagen-Richtlinie (LAR) Nr. 5.3.2; für Alarmierungsanlage im Sinne der LAR müssen weitergehende Anforderungen (u.a. Funktionserhalt) erfüllen. Also eine baurechtliche Einstufung.
Zum Verständnis eine stark verkürzte Betrachtung:
Die BMA muss einen Brand erkennen und diese Brandmeldung weiterleiten; danach kann die BMZ von der Wand fallen - es gibt keine weiteren Anforderungen mehr.
Anders die Alarmierungsanlage, sie muss auch im Brandfall noch weiter funktionieren.
Gruß
C. Lammer
Re: Brandschutzanforderung an Räume für BMZ
Verfasst: Fr 10.01.2014 17:39
von Torsten
Ich möchte die richtige Meinung von clammer ergänzen bzw. präzisieren:
Fernalarm (Meldung zur Feuerwehr), Schutzziel: Brand erkennen und weitermelden. Danach kann die Anlage ggfs. kaputt gehen.
Internalarm (Alarm vor Ort, dies ist wohl mit 'Alarmierungsanlage' gemeint), Schutzziel: örtliche Alarmierung für die Evakuierungszeit, meist werden 30 Min. zum Ansatz gebracht.
Beide Begriffe sind in VDE 0833 Teil 1 festgelegt.
Nicht jede Brandmeldeanlage ist als Alarmierungsanlage vor Ort geplant, während die Meldung zur Hilfe leistenden Stelle (z. B. Feuerwehr) eher Usus ist.
Also, bei auch örtlicher Alarmierung (Internalarm) sind aufgrund des Schutzziels der LAR (Alarmieren in der Evakuierungszeit, meist 30 min) entsprechende brandschutztechnische Vorgaben einzuhalten. Diese Anlagen müssen nach der Weitergabe des Fernalarmes auch noch die örtliche Alarmgabe aufrecht erhalten.
Re: Brandschutzanforderung an Räume für BMZ
Verfasst: Mi 26.11.2014 10:54
von brunnen
B3ei uns wurde vor einem Jahr die BMZ erneuert, bisher war die alte so in einer Halle. Die neue ist am selben Standort, aber nun in einem F30 Gehäuse. Bei einem anderen Unternehmen hängt die Zentrale auch noch so in der Halle, ohne F30 Gehäuse und die wurde 2007 erneuert. Ich würde das im Vorfeld mit dem Sachverständigen besprechen, der die BMA am Ende abnimmt.