Hallo Michael,
grundsätzlich liegt die Unterweisung der Mitarbeiter zu Gefahren am Arbeitsplatz in der Verantwortung des Unternehmer/Arbeitgebers, so auch bei Gefahren durch Löschgase:
BGR 134 - Einsatz von Feuerlöschanlagen mit sauerstoffverdrängenden Gasen:
Der Unternehmer hat die Versicherten, die Zutritt zu den gefährdeten Bereichen haben, vor Aufnahme ihrer Tätigkeit sowie in regelmäßigen Abständen, mindestens jedoch einmal jährlich, anhand der Betriebsanweisung über die möglichen Gefahren durch das Löschmittel sowie die erforderlichen Schutzmaßnahmen zu unterweisen. Die Unterweisung ist zu dokumentieren. Die Unterweisung kann Teil der allgemeinen Unterweisung am Arbeitsplatz sein.
Quelle: http://publikationen.dguv.de/dguv/pdf/10002/bgr134.pdfWie andere Unternehmerpflichten auch, können diese Unterweisungspflichten auf andere, fachlich geeignete Personen übertragen werden. Dies sind i.d.R. die Führungskräfte, denen aufgrund ihrer Führungs-, Weisungs- und Aufsichtspflichten auch die Unterweisungspflichten im Arbeitsschutz obliegen. Aufgrund der benötigten besonderen Fachkenntnisse und den bestehenden Gefahren (Lebensgefahr durch sauerstoffverdrängende Gase!) sollten in diesem Fall ein Brandschutzbeauftragter oder andere mit der Wirkungs- und Funktionsweise der Löschanlage und den betrieblichen Gegebenheiten vertraute Personen (z.B. Fachkraft für Arbeitssicherheit, eingewiesenes Wartungspersonal oder externe Dienstleister) fachlich unterstützen. Die Inhalte der Unterweisung sollten sich an den Anforderungen der BGR 134 (z.B. Gefahren durch Löschgas, Anlagenauslösung und -funktion, Stopptaster, Vorwarnzeit, Warnsignal, Verhaltenshinweise, besondere Anforderungen an Fluchtwege, Räumungskontrolle und Sammelplatz...) orientieren und durch spezielle anlagenspezifische Inhalte (genaue Lage der Bedien- und Noteinrichtungen, Betriebsanweisung, Warnsignal...) ergänzt werden.
Viele Grüße!