Sachkundiger für Feuerlöscher
Verfasst: So 03.01.2010 21:18
von KCl
Kann mir jemand sagen in welchen Abständen ein Sachkundiger für Feuerlöscher seine Weiterbildung / Aufrischung zu machen hat?
In der DIN 14406-4 Kap. 4 finde ich leider nur eine Empfehlung.
Re: Sachkundiger für Feuerlöscher
Verfasst: Di 05.01.2010 14:12
von chips
Hallo KCI
Meines wissens sollte man alle 2 Jahre
eine Auffrischung machen
Mfg
chips
Re: Sachkundiger für Feuerlöscher
Verfasst: Mi 06.01.2010 20:04
von Consultant
Hallo Forum,
Grundsätzlich stellen Normen, so auch die DIN 14406 Teil 4 den Stand der Technik dar und haben primär keine juristische Wirkung. Wenn in Rechtsvorschriften oder Richtlinien Jedoch auf eine Norm Bezug genommen wird, kann die Anwendung der Norm rechtlich relevant werden.
Vom Sachkundigen nach DIN 14406 Teil 4 wird in der Norm gefordert:
"... Muss Seinen Kenntnisstand Regelmäßig aktualisieren."
Die Anmerkung: "Als Regelmäßige Aktualisierung des Kenntnisstandes wird ein Zeitraum von längstens fünf Jahren empfohlen."
Stellt eine Erläuterung und ggf. Begrenzung nach oben dar.
Die Grundforderung nach der Aktualisierung des Kenntnisstandes wird dann, wenn ein juristisch relevantes Verhalten vorliegt, von Jedem Richter als Grundvoraussetzung für die Ausübung der Tätigkeit des Sachkundigen (gilt für Befähigte Person ebenso) gelten. In der Regel wird das im Selbststudium nicht funktionieren, so das die Teilnahme an entsprechenden Weiterbildungsmaßnahmen erforderlich ist. Da zurzeit zu beobachten ist, das in kurzer Zeit neue oder überarbeitete Normen, Vorschriften und Richtlinien anzuwenden sind, scheint der Zeitraum von 5 Jahren eher zu lang.
Wenn der Sachkundigen infolge mangelhafter Kenntnisse (zB über aktuelle Vorschriften) Fehler verursacht, die zu Schäden führen, so kann man davon ausgehen: "Unwissenheit schützt vor Strafe nicht".
Derjenige, der den Sachkundigen die Legitimation gem. DIN 14406 Teil 4 erteilt, ist auch für die Angemessene Weiterbildung (Aktualisierung des Kenntnisstandes) verantwortlich. In abhängigkeit vom Konkreten Aufgabengebiet und der internen Massnahmen zur Weiterbildung muss daher der Arbeitgeber (bei selbstständigen in Eigenverantwortung) gemäß DIN 14406 Teil 4 die Fristen für die Qualifikationsmaßnahmen festlegen.