neues zur BetrSichV
Verfasst: Di 23.06.2009 8:55
wir haben im Juli 2008 eine Kundeninformation zu Prüfungen von befähigten Personen
an Feuerlöschern nach BetrSichV veröffentlicht.
Bedingt durch eine Änderung der Leitlinien zur BetrSichV, hier der Punkt C 17.4, ist
die Prüfung von Kohlendioxidfeuerlöschern ab sofort anders zu betrachten.
Durch den Verweis auf die DIN EN 1968 "Wiederkehrende Prüfung von nahtlosen
Gasflaschen aus Stahl" und DIN EN1802 "Wiederkehrende Prüfung von nahtlosen
Gasflaschen aus Aluminium" ist der Betreiber gehalten im Rahmen seiner Gefährdungsbeurteilung
die Prüffristen dieser Normen zu berücksichtigen.
Daraus ergibt sich die Notwendigkeit einer Festigkeitsprüfung durch eine zugelassene
. Überwachungsstelle (ZÜS) nach 10 Jahren, auch wenn keine Nachfüllung erfolgt.
an Feuerlöschern nach BetrSichV veröffentlicht.
Bedingt durch eine Änderung der Leitlinien zur BetrSichV, hier der Punkt C 17.4, ist
die Prüfung von Kohlendioxidfeuerlöschern ab sofort anders zu betrachten.
Durch den Verweis auf die DIN EN 1968 "Wiederkehrende Prüfung von nahtlosen
Gasflaschen aus Stahl" und DIN EN1802 "Wiederkehrende Prüfung von nahtlosen
Gasflaschen aus Aluminium" ist der Betreiber gehalten im Rahmen seiner Gefährdungsbeurteilung
die Prüffristen dieser Normen zu berücksichtigen.
Daraus ergibt sich die Notwendigkeit einer Festigkeitsprüfung durch eine zugelassene
. Überwachungsstelle (ZÜS) nach 10 Jahren, auch wenn keine Nachfüllung erfolgt.