Hallo,
kennt jemand noch eine weitere Berechnungsgrundlage für Handfeuerlöscher ausser der BGR 133?
Mir erscheint die errechnete Anzahl an LE's nach BGR 133 meist zu hoch.
Berechnung Handfeuerlöscher
Re: Berechnung Handfeuerlöscher
Krabbe hat geschrieben:Mir erscheint die errechnete Anzahl an LE's nach BGR 133 meist zu hoch.
Das haben auch schon andere erkannt. Es hilft aber nur, mit der örtlich zuständigen Behörde zu sprechen. "Rabbatte" zwischen 30 und 50% der Löscheinheiten sind üblich.
Rein rechnerisch schafft man es in einem quadratischen 100m²-Büro zwischen zwei gegenüberliegenden Wänden jeden Meter

hmm, Moin ersma ,
wo wir grad bei einem Büro mit 100m² Fläche sind und einer mittleren Brandlast, komme ich auf 18 LE (laut BGR 133) sind bei mir 2 sagen wir mal Schaum feuerlöscher mit jeweils 10 LE.
Da stellt sich mir die Frage wo man auf jeden Meter einen Feuerlöscher hinhängt.
Die BGR 133 ist ja auch eine RICHTLINIE keiner sagt das man sie zu 100% erfüllen muss, nur sollte man sich in etwa daran halten.
wo wir grad bei einem Büro mit 100m² Fläche sind und einer mittleren Brandlast, komme ich auf 18 LE (laut BGR 133) sind bei mir 2 sagen wir mal Schaum feuerlöscher mit jeweils 10 LE.
Da stellt sich mir die Frage wo man auf jeden Meter einen Feuerlöscher hinhängt.
Die BGR 133 ist ja auch eine RICHTLINIE keiner sagt das man sie zu 100% erfüllen muss, nur sollte man sich in etwa daran halten.
BST hat geschrieben:wo wir grad bei einem Büro mit 100m² Fläche sind und einer mittleren Brandlast, komme ich auf 18 LE (laut BGR 133) sind bei mir 2 sagen wir mal Schaum feuerlöscher mit jeweils 10 LE.
Da stellt sich mir die Frage wo man auf jeden Meter einen Feuerlöscher hinhängt.
Für Sekretärin bedienbarer S3 mit je 2 LE = 9 Löscher. Ergo bei 10 Meter Seitenlänge jeden Meter ein Löscher zwischen den Wänden.
Die BGR 133 ist ja auch eine RICHTLINIE keiner sagt das man sie zu 100% erfüllen muss, nur sollte man sich in etwa daran halten.
So sehe ich das, allerdings muß es durch die Behörde mitgetragen werden - was oft auch getan wird. Schließlich werden auch hier meist anwendbare Lösungen bevorzugt.
wer sowas wie einen S3 verkauft ist in meinen Augen unseriös. Mir kann auch kein Mensch erzählen das eine Sekretärin keinen 6 liter Schaumlöscher
getragen bekommt,der Max. 9Kg hat, wie schaffen diese Frauen Ihre Einkäufe nachhause?
Ich möchte dann auch gern mal wissen wie man denen sowas verkaufen will.
das ist doch alles Quatsch....
getragen bekommt,der Max. 9Kg hat, wie schaffen diese Frauen Ihre Einkäufe nachhause?
Ich möchte dann auch gern mal wissen wie man denen sowas verkaufen will.
das ist doch alles Quatsch....
Moin zusammen,
Es gibt von der AGBF NRW und dem DFV eine Empfehlung, die sich ausdrücklich von der BGR133 unterscheidet.
Es wird hierbei nicht eine Anzahl oder eine Leistungsfähigkeit von Feuerlöschern ermittelt und diese dann wild in der Gegend verteilt, sondern es werden FL an sinnvollen Stellen (also z.B. TR-Zugänge, Kreuzungspunkte von Fluren, direkt an gefährdeten Maschinen, usw. ) installiert.
Ich habe bislang fast ausschließlich positive >Resonanz bekommen und ich verwende diese Hinweise in allen meinen Brandschutzkonzepten.
Veröffentlich wurde das mal in der "Brandschutz" Ausgabe 6 / 2001. Weiterhin kann man diese Position auch auf der HP des DFV nachlesen (www.dfv.org --> Fachthemen --> Vorbeugender Brandschutz).
Viele Grüße,
Frank Borgert
Es gibt von der AGBF NRW und dem DFV eine Empfehlung, die sich ausdrücklich von der BGR133 unterscheidet.

Es wird hierbei nicht eine Anzahl oder eine Leistungsfähigkeit von Feuerlöschern ermittelt und diese dann wild in der Gegend verteilt, sondern es werden FL an sinnvollen Stellen (also z.B. TR-Zugänge, Kreuzungspunkte von Fluren, direkt an gefährdeten Maschinen, usw. ) installiert.
Ich habe bislang fast ausschließlich positive >Resonanz bekommen und ich verwende diese Hinweise in allen meinen Brandschutzkonzepten.
Veröffentlich wurde das mal in der "Brandschutz" Ausgabe 6 / 2001. Weiterhin kann man diese Position auch auf der HP des DFV nachlesen (www.dfv.org --> Fachthemen --> Vorbeugender Brandschutz).
Viele Grüße,
Frank Borgert
Ich denke auch das es kein problem ist wenn mann eine Frau einen 6 Liter Löscher tragen lässt.
Wenn ich einen Löscher ausliefere sage ich zu den Kunden das sie das Gerät einmal kurz anheben möchten und ein paar meter laufen,damit der Kunde von anfang an weiss wieviel Kg getragen werden müssen.
(Egal ob Man,Eine Frau,der Senior oder das 6 Jährige Schulkind)
Hört sich komisch an ist aber so...Dannach ist der Kunde überrascht das der Löscher garnicht so schwer ist.
Ausserdem sind wir ja dafür da das wir nich nur Feuerlöscher verkaufen,sondern auch dafür da das der Kunde damit auch sicher umgehen kann.
Wenn ich einen Löscher ausliefere sage ich zu den Kunden das sie das Gerät einmal kurz anheben möchten und ein paar meter laufen,damit der Kunde von anfang an weiss wieviel Kg getragen werden müssen.
(Egal ob Man,Eine Frau,der Senior oder das 6 Jährige Schulkind)
Hört sich komisch an ist aber so...Dannach ist der Kunde überrascht das der Löscher garnicht so schwer ist.
Ausserdem sind wir ja dafür da das wir nich nur Feuerlöscher verkaufen,sondern auch dafür da das der Kunde damit auch sicher umgehen kann.
Hallo Forum!
Ich möchte zum Verständnis und zur Anwendung der BGR 133 gern einige Hinweise geben:
Zunächst ist festzustellen, dass die BGR 133 ein Regelwerk der Berufgenossenschaft, das sich an deren Mitglieder (d.h. die Unternehmer) wendet. Das Schutzziel besteht in erster Linie darin, die Gesundheit und das Leben der Beschäftigten zu sichern. Dieses Regelwerk ist als Stand der Technik anzusehen und der Unternehmer, der sich nach diesem Regelwerk richtet, kann davon ausgehen, dass er bei der Ausstattung der Arbeitsstätte die erforderlichen und geeigneten Maßnahmen getroffen hat (siehe Vorbemerkungen zur BGR 133).
Da der Unternehmer/ Arbeitgeber für die Gewährleistung des Brandschutzes verantwortlich ist, kann er durchaus von diesem Regelwerk abweichen, wenn er diese Abweichung begründen kann. Grundlage für eine solche Entscheidung können Fachgutachten oder Brandschutzkonzepte sein. Die Verantwortung trägt jedoch ungeachtet der vorliegenden Gutachten oder Meinungen von Fachleuten immer der Arbeitgeber! Ob es daher sinnvoll ist von der BGR 133 abzuweichen, kann nur dieser selber entscheiden. Auch eine Behörde kann dazu keine „Rabatte“ geben!
Ich möchte zum Verständnis und zur Anwendung der BGR 133 gern einige Hinweise geben:
Zunächst ist festzustellen, dass die BGR 133 ein Regelwerk der Berufgenossenschaft, das sich an deren Mitglieder (d.h. die Unternehmer) wendet. Das Schutzziel besteht in erster Linie darin, die Gesundheit und das Leben der Beschäftigten zu sichern. Dieses Regelwerk ist als Stand der Technik anzusehen und der Unternehmer, der sich nach diesem Regelwerk richtet, kann davon ausgehen, dass er bei der Ausstattung der Arbeitsstätte die erforderlichen und geeigneten Maßnahmen getroffen hat (siehe Vorbemerkungen zur BGR 133).
Da der Unternehmer/ Arbeitgeber für die Gewährleistung des Brandschutzes verantwortlich ist, kann er durchaus von diesem Regelwerk abweichen, wenn er diese Abweichung begründen kann. Grundlage für eine solche Entscheidung können Fachgutachten oder Brandschutzkonzepte sein. Die Verantwortung trägt jedoch ungeachtet der vorliegenden Gutachten oder Meinungen von Fachleuten immer der Arbeitgeber! Ob es daher sinnvoll ist von der BGR 133 abzuweichen, kann nur dieser selber entscheiden. Auch eine Behörde kann dazu keine „Rabatte“ geben!
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- Vorstand vbbd e.V.
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- Registriert: Mo 14.07.2003 12:21
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Re: Berechnung Handfeuerlöscher
Hallo zusammen,
die AGBF-Festlegung betrifft die grundsätzliche Ausstattung von Gebäuden mit Feuerlöschern im Baugenehmigungsverfahren, also in der Frage ob und wann ein Brandschutzkonzept für Gebäude genehmigt werden kann/darf. Dabei ist die AGBF-Festlegung keine rechtliche Grundlage, sondern nur ein internes Arbeitspapier als interner Richtwert, um eine einheitliche Bewertung bei den Baugenehmigungsbehörden zu erreichen. AGBF: "Diese allgemeine Regelung gewährleistet eine risikobezogene Aufstellung von Feuerlöschern, die sich an den Vorgaben aus der Bauordnung und der Sonderbaurichtlinie orientiert." (Quelle: http://www.agbf.de/AK/AVBG/2002-6%20%20 ... schern.pdf). Nach "AGBF" darf ein Gebäude zwar genehmigt und gebaut werden, aber eigentlich nicht als Arbeitsstätte genutzt werden. Hier regelt die BGR 133.
Weiterhin gibt es die "Sicherheitsregeln für die Ausrüstung von Arbeitsstätten mit Feuerlöschern" (VdS 2001). Diese sind mit der BGR 133 in der Bemessung der Feuerlöscher wortgleich (geringe, mittlere und hohe Brandgefährdung, Branchenliste, Löschmitteleinheiten nach EN3 und DIN 14406...)
die AGBF-Festlegung betrifft die grundsätzliche Ausstattung von Gebäuden mit Feuerlöschern im Baugenehmigungsverfahren, also in der Frage ob und wann ein Brandschutzkonzept für Gebäude genehmigt werden kann/darf. Dabei ist die AGBF-Festlegung keine rechtliche Grundlage, sondern nur ein internes Arbeitspapier als interner Richtwert, um eine einheitliche Bewertung bei den Baugenehmigungsbehörden zu erreichen. AGBF: "Diese allgemeine Regelung gewährleistet eine risikobezogene Aufstellung von Feuerlöschern, die sich an den Vorgaben aus der Bauordnung und der Sonderbaurichtlinie orientiert." (Quelle: http://www.agbf.de/AK/AVBG/2002-6%20%20 ... schern.pdf). Nach "AGBF" darf ein Gebäude zwar genehmigt und gebaut werden, aber eigentlich nicht als Arbeitsstätte genutzt werden. Hier regelt die BGR 133.
Weiterhin gibt es die "Sicherheitsregeln für die Ausrüstung von Arbeitsstätten mit Feuerlöschern" (VdS 2001). Diese sind mit der BGR 133 in der Bemessung der Feuerlöscher wortgleich (geringe, mittlere und hohe Brandgefährdung, Branchenliste, Löschmitteleinheiten nach EN3 und DIN 14406...)
Lars Oliver Laschinsky
Techn.Fachlehrer im Brand- und ExSchutz,
Lehrbeauftragter Security & Safety Engineering der HFU Hochschule Furtwangen
Honorardozent MEng Vorb. Brandschutz des EIPOS-Institut der TU Dresden
1. Vorsitzender des VBBD e.V.
Techn.Fachlehrer im Brand- und ExSchutz,
Lehrbeauftragter Security & Safety Engineering der HFU Hochschule Furtwangen
Honorardozent MEng Vorb. Brandschutz des EIPOS-Institut der TU Dresden
1. Vorsitzender des VBBD e.V.