Hallo,
ich kenne mich in Hamburg nicht aus...
In anderen Bundesländern steht jedoch auch der Prüfsachverständige vor der Frage, wie mit Brandschutzklappen ohne ABZ / Prüfzeugnis aus den Zeiten umzugehen ist, zu denen es noch keine ABZ / Prüfzeugnisse gab.
Der "Asbest-Aspekt" wird hierbei öfters als zweitrangig bis irrelevant eingestuft, da diverse Messungen angeblich nachgewiesen hätten, dass sich beim normalen Betrieb / Wartung einer BSK kein Asbest ablösen würde.
Lediglich bei massiveren Eingriffen (bspw. Asbesthaltige Ersatzteile austauschen, Klappe ausbauen) wird hier von einigen Quellen eine Asbest-Sanierung gefordert.
Bspw. für NRW wurde klargestellt, dass der Prüfsachverständige das Vorhandensein solcher alter BSK (die ihren Namen nicht verdienen) nicht als Mangel einstufen darf, da er den "Bestandschutz" nicht antasten darf. Er muss jedoch in seinem Bericht die Bauaufsichtbehörde hierauf explizit hinweisen, welche dann in aller Regel eine Subtitution vorschreibt.
Vergleiche hierzu bspw.:
http://www.brd.nrw.de/BezRegDdorf/autor ... 102007.pdf
Seite 21
Alle meine Aussagen erfolgen ohne wirtschaftliches Interesse, geben meine persönliche Meinung wieder, stellen keine Rechtsberatung dar und erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit, Aktualität und Richtigkeit.