Moin!
In einem Objekt sind BSK Baujahr 1972 montiert. Diese BSK haben keine Zulassung. Wie erkläre ich dem Betreiber, dass es für diese BSK keinen Bestandsschutz gibt und er verpflichtet ist, diese auszutauschen?
(Der Asbest-Aspekt ist bekannt!)
Dangge
BSK OHNE Zulassung
Für die Erteilung allgemeiner bauaufsichtlicher Zulassungen für Bauprodukte und Bauarten ist DiBt zuständig.
Hier würde ich nachfragen und mir ggf. ein Schriftstück besorgen.
Deutsches Institut für Bautechnik
Kolonnenstraße 30 L
10829 Berlin
DEUTSCHLAND
Tel. +49 (0) 30 78730 -0
E-mail dibt@dibt.de
PS
Grundsätzlich kennen die Landesbauordnungen den Begriff „Bestandschutz“ NICHT!
Das betrifft nicht nur die BSK.
Hier würde ich nachfragen und mir ggf. ein Schriftstück besorgen.
Deutsches Institut für Bautechnik
Kolonnenstraße 30 L
10829 Berlin
DEUTSCHLAND
Tel. +49 (0) 30 78730 -0
E-mail dibt@dibt.de
PS
Grundsätzlich kennen die Landesbauordnungen den Begriff „Bestandschutz“ NICHT!
Das betrifft nicht nur die BSK.
Hallo,
ich kenne mich in Hamburg nicht aus...
In anderen Bundesländern steht jedoch auch der Prüfsachverständige vor der Frage, wie mit Brandschutzklappen ohne ABZ / Prüfzeugnis aus den Zeiten umzugehen ist, zu denen es noch keine ABZ / Prüfzeugnisse gab.
Der "Asbest-Aspekt" wird hierbei öfters als zweitrangig bis irrelevant eingestuft, da diverse Messungen angeblich nachgewiesen hätten, dass sich beim normalen Betrieb / Wartung einer BSK kein Asbest ablösen würde.
Lediglich bei massiveren Eingriffen (bspw. Asbesthaltige Ersatzteile austauschen, Klappe ausbauen) wird hier von einigen Quellen eine Asbest-Sanierung gefordert.
Bspw. für NRW wurde klargestellt, dass der Prüfsachverständige das Vorhandensein solcher alter BSK (die ihren Namen nicht verdienen) nicht als Mangel einstufen darf, da er den "Bestandschutz" nicht antasten darf. Er muss jedoch in seinem Bericht die Bauaufsichtbehörde hierauf explizit hinweisen, welche dann in aller Regel eine Subtitution vorschreibt.
Vergleiche hierzu bspw.:
http://www.brd.nrw.de/BezRegDdorf/autor ... 102007.pdf
Seite 21
Alle meine Aussagen erfolgen ohne wirtschaftliches Interesse, geben meine persönliche Meinung wieder, stellen keine Rechtsberatung dar und erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit, Aktualität und Richtigkeit.
ich kenne mich in Hamburg nicht aus...
In anderen Bundesländern steht jedoch auch der Prüfsachverständige vor der Frage, wie mit Brandschutzklappen ohne ABZ / Prüfzeugnis aus den Zeiten umzugehen ist, zu denen es noch keine ABZ / Prüfzeugnisse gab.
Der "Asbest-Aspekt" wird hierbei öfters als zweitrangig bis irrelevant eingestuft, da diverse Messungen angeblich nachgewiesen hätten, dass sich beim normalen Betrieb / Wartung einer BSK kein Asbest ablösen würde.
Lediglich bei massiveren Eingriffen (bspw. Asbesthaltige Ersatzteile austauschen, Klappe ausbauen) wird hier von einigen Quellen eine Asbest-Sanierung gefordert.
Bspw. für NRW wurde klargestellt, dass der Prüfsachverständige das Vorhandensein solcher alter BSK (die ihren Namen nicht verdienen) nicht als Mangel einstufen darf, da er den "Bestandschutz" nicht antasten darf. Er muss jedoch in seinem Bericht die Bauaufsichtbehörde hierauf explizit hinweisen, welche dann in aller Regel eine Subtitution vorschreibt.
Vergleiche hierzu bspw.:
http://www.brd.nrw.de/BezRegDdorf/autor ... 102007.pdf
Seite 21
Alle meine Aussagen erfolgen ohne wirtschaftliches Interesse, geben meine persönliche Meinung wieder, stellen keine Rechtsberatung dar und erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit, Aktualität und Richtigkeit.
Re: BSK OHNE Zulassung
Schiggel hat geschrieben:Moin!
In einem Objekt sind BSK Baujahr 1972 montiert. Diese BSK haben keine Zulassung. Wie erkläre ich dem Betreiber, dass es für diese BSK keinen Bestandsschutz gibt und er verpflichtet ist, diese auszutauschen?
(Der Asbest-Aspekt ist bekannt!)
Dangge
Hallo,
wenn die BSKs ohne Prüfzeichen vor 1972 eingebaut worden sind, dann besitzen diese Bestandsschutz (vorausgesetzt die Asbest-Richtlinie läßt dies noch vom Zustand der BSK - Klappenblatt, Dichtungen - zu) wenn die BSKs wirksam und Betriebssicher sind, also ihren Zweck uneingeschränkt erfüllten.
Als PrüfSV würde ich jedoch die Sanierung bzw. den Ersatz vorschlagen, kann diesen jedoch nicht verbindlich vorschreiben, es liegt ja kein Mangel vorliegt. Ähnliches steht ja schon in einer anderen Antwort auf Ihre Frage.
Mfg.
R.Mermi
PrüfSV