Hallo, weiß jemand wie die Wechselfrist von Akkus bei Beschallungsanlagen ist? Auch 4 Jahre wie bei der Brandmeldeanlage oder gibt es da andere Bestimmungen?
mfg
Akkus für Beschallungsanlagen
Weis nicht ob es richtig ist aber ich vermute da folgendes:
Die Evakuierung wird durch eine ELA Anlage ausgelöst.
Diese wird durch die Brandmelde!zentrale! angesteuert.
Demzufolge ist sie ein Bestandteil der Brandmelde!anlage!.
Daraus würde ich schliessen das die Akku´s auch hier spätestens nach 4 Jahren zu tauschen sind.
Gibt es den keine Herstellervorgaben? (Hersteller ELA Anlage)
Ich schau nochmal in die DIN 14675, gucken ob ich dazu was finde.
Die Evakuierung wird durch eine ELA Anlage ausgelöst.
Diese wird durch die Brandmelde!zentrale! angesteuert.
Demzufolge ist sie ein Bestandteil der Brandmelde!anlage!.
Daraus würde ich schliessen das die Akku´s auch hier spätestens nach 4 Jahren zu tauschen sind.
Gibt es den keine Herstellervorgaben? (Hersteller ELA Anlage)
Ich schau nochmal in die DIN 14675, gucken ob ich dazu was finde.
Ich gehe stark davon aus, dass sich bei dieser Frage nicht um eine Beschallungsanlage sondern um eine Alarmierungsanlage gemäß EN 60849 (DIN VDE 0828) handelt.
Dann findet sich die Antwort (teilweise) in der DIN VDE 0833 Teil 1.
Hier geht man davon aus, dass wenn der Alarmtongenerator der ELA von einer BMA angesteuert wird und die ELA dem „Herbeiruf von Hilfe zur Gefahrenabwehr … usw.“ dient, die ELA als Teil oder eine Zusatzeinrichtung der GMA zu betrachten ist. Deshalb werden hier die gleichen Wartungsanforderungen gestellt wie an die GMA. Unter Punkt 5.3.4 wird ein Akkutausch nach Ablauf der Nutzungsdauer vorgeschrieben, somit gelten die Herstellerangaben des Akkuherstellers.
VdS schreibt dagegen u. A. in der 2095 6.2.8 grundsätzlich einen Austausch alle 4 Jahre vor (hier gilt das Herstellungsdatum und nicht das Einbaudatum des Akkus!), sofern im Anerkennungsbescheid des Akkus nichts anderes steht.
Man kann es drehen und wenden wie man will in beiden Fällen gelten die Herstellerangaben des Akkuherstellers.
Dann findet sich die Antwort (teilweise) in der DIN VDE 0833 Teil 1.
Hier geht man davon aus, dass wenn der Alarmtongenerator der ELA von einer BMA angesteuert wird und die ELA dem „Herbeiruf von Hilfe zur Gefahrenabwehr … usw.“ dient, die ELA als Teil oder eine Zusatzeinrichtung der GMA zu betrachten ist. Deshalb werden hier die gleichen Wartungsanforderungen gestellt wie an die GMA. Unter Punkt 5.3.4 wird ein Akkutausch nach Ablauf der Nutzungsdauer vorgeschrieben, somit gelten die Herstellerangaben des Akkuherstellers.
VdS schreibt dagegen u. A. in der 2095 6.2.8 grundsätzlich einen Austausch alle 4 Jahre vor (hier gilt das Herstellungsdatum und nicht das Einbaudatum des Akkus!), sofern im Anerkennungsbescheid des Akkus nichts anderes steht.
Man kann es drehen und wenden wie man will in beiden Fällen gelten die Herstellerangaben des Akkuherstellers.