Guten Morgen,
letzlich entbrannte eine Diskussion über den gesetzlich vorgeschriebenen Prüfintervall von RWA-Anlagen. Der Kunde berief sich auf eine gesetzliche Bestimmung nach der eine 3- jährliche Wartung vorgeschrieben ist, wir hielten ihm die DIN unter die Nase nach der eine jährliche Wartung erfoderlich ist. Den Kunden interessierte die DIN nicht :-(
Weis hier jemand näheres, wo da irgendwas gesetzliches steht, welches auf eine jährliche Prüfung verweist ?
Gesetzlich vorgeschriebener Prüfintervall von RWA-Anlagen
Hallo Klausx,
auf unserer Homepage findest du im Infopool auf "R" wie RWA eine Broschüre. Aus dieser habe ich mal das wichtigste entnommen, was deine Frage beantworten dürfte:
auf unserer Homepage findest du im Infopool auf "R" wie RWA eine Broschüre. Aus dieser habe ich mal das wichtigste entnommen, was deine Frage beantworten dürfte:
1. Grundgesetz (GG), Artikel 2:
Jeder hat das Recht auf körperliche Unversehrtheit.
2. Landesbauordnungen (LBO):
Bauliche Anlagen sind so anzuordnen, zu errichten und zu unterhalten, dass ... insbesondere Leben und Gesundheit nicht gefährdet werden ... können.
3. DIN 18 232 Teil 2:
Nach Angaben des Herstellers, im Regelfall einmal im Jahr, müssen in regelmäßigen Zeitabständen NRA mit Ihren Betätigungs- und Steuerelementen, Öffnungsaggregaten, Energiezuleitungen und ihrem Zubehör auf Funktionsfähigkeit und Betriebsbereitschaft geprüft, gewartet und gegebenenfalls instandgesetzt werden. Wartungsarbeiten dürfen nur von für die NRA qualifizierten Fachfirmen durchgeführt werden.
4. DIN 57 833 Teil 1:
Wartungen für elektrische Gefahrenmeldeanlagen, darunter fallen auch elektrische RWA, sind nach Herstellerangaben, jedoch mindestens einmal jährlich durchzuführen.
5. Verlängerung der Gewährleistung gem. VOB:
Der Gesetzgeber hat damit ausdrücklich den Stellenwert der Wartung bei Sicherheitseinrichtungen bestätigt.
6. Verordnung über die Überwachung haustechnischer Anlagen;
HaustechÜVO (Beispiel Hamburg):
Ergänzend zur regelmäßigen, jährlichen Wartung werden RWA-Anlagen in sogenannten baulichen Anlagen besonderer Art und Nutzung, z.B. Geschäftshäusern, Versammlungsstätten, Großgaragen in dreijährigen Zeitabständen durch einen baurechtlich/staatlich anerkannten Sachverständigen überprüft.
Für diese gesetzlichen Prüfungen ist die regelmäßige Wartung eine wesentliche Voraussetzung. Die Wartungsfirma übernimmt in der Regel die Verpflichtung des Betreibers, geeignetes Fachpersonal für die Prüfung der Anlagen durch den Sachverständigen zur Verfügung zu stellen.
7. Gesetzliche Regelungen des Strafgesetzbuches:
Bei Nichtbeachtung der vorstehenden Vorschriften, Normen usw. kann der Betreiber einer nicht regelmäßig gewarteten Brandschutzanlage u. a. wegen fahrlässiger Körperverletzung, bzw. fahrlässiger Tötung herangezogen werden.
Versicherungsrecht (Auswahl)
1. VdS CEA-Richtlinie 4020:
Aufbauend auf den vorstehenden Normen stellt der Verband der Schadenversicherer noch weitergehende Anforderungen, welche in der VdS CEA-Richtlinie 4020 wie folgt ausgeführt sind:
„In regelmäßigen Zeitabständen ... , mindestens jedoch jährlich, ... müssen nach Angaben des Errichters die RWA-Anlagen ... gewartet und gegebenenfalls instandgesetzt werden.“
2. Allgemeine Bedingungen für die Feuerversicherung (AFB):
Im § 7 AFB wird dem Versicherungsnehmer auferlegt, alle gesetzlichen, behördlichen oder sonstigen vereinbarten Vorschriften zu beachten. Verletzt der Versicherungsnehmer eine dieser Vorschriften, in diesem Fall Wartung der RWA-Anlagen, ist der Versicherer nach Maßgabe des § 6 Abs. 1 und 2 zur Kündigung berechtigt oder auch leistungsfrei.
Grüße FH
Hallo Kollegen -
bei "RWA"s ist die Sache nicht unbedingt eindeutig...
ja, die PrüfVerordnungen der Länder (geh ich jetzt mal von aus, obwohl ich nur Sachsen + Thüringen kenne) fordern wirklich nur alle 3 Jahre eine Prüfung, und wenn es eine RWA ist, die nur mit Schmelzlot + manuell auslöst, reicht auch ein "Sachkundiger".
(wenn es z.B. eine auf Rauchmelder auslösende RWA ist, muß es ein "anerkannter Sachverständiger" sein, aber auch wieder nur, wenn es sich um ein Gebäude handelt, wo die PrüfVO gilt, oder wo es die Baubehörde gefordert hat.)
Die DIN18232-2 ist ja nun nicht unbedingt bindend, jedenfalls für den Bauherrn nicht.
Den kann man schon eher beeindrucken mit dem Kleingedruckten der Versicherung oder mit der Androhung, daß die Gewährleistung seitens der RWA-Firma dann nicht mehr gilt.
mfG
M. Koeppen
bei "RWA"s ist die Sache nicht unbedingt eindeutig...
ja, die PrüfVerordnungen der Länder (geh ich jetzt mal von aus, obwohl ich nur Sachsen + Thüringen kenne) fordern wirklich nur alle 3 Jahre eine Prüfung, und wenn es eine RWA ist, die nur mit Schmelzlot + manuell auslöst, reicht auch ein "Sachkundiger".
(wenn es z.B. eine auf Rauchmelder auslösende RWA ist, muß es ein "anerkannter Sachverständiger" sein, aber auch wieder nur, wenn es sich um ein Gebäude handelt, wo die PrüfVO gilt, oder wo es die Baubehörde gefordert hat.)
Die DIN18232-2 ist ja nun nicht unbedingt bindend, jedenfalls für den Bauherrn nicht.
Den kann man schon eher beeindrucken mit dem Kleingedruckten der Versicherung oder mit der Androhung, daß die Gewährleistung seitens der RWA-Firma dann nicht mehr gilt.
mfG
M. Koeppen
... also erst mal ein riesen Dank an Falk H.
Ich finde es super, wenn man sich solche Mühe gibt, Unterlagen rauszusuchen und damit Fragen zu beantworten.
Die Problematik wird wohl erst dann auftauchen, wenn wirklich etwas passiert, womögl. mit Personenschaden, dann wird sich wohl der Betreiber die Frage gefallen lassen müssen, warum er die Anlagen gem. Herstellervorgaben nicht hat warten lassen.
Ich finde es super, wenn man sich solche Mühe gibt, Unterlagen rauszusuchen und damit Fragen zu beantworten.
Die Problematik wird wohl erst dann auftauchen, wenn wirklich etwas passiert, womögl. mit Personenschaden, dann wird sich wohl der Betreiber die Frage gefallen lassen müssen, warum er die Anlagen gem. Herstellervorgaben nicht hat warten lassen.
PrüfVO
Meines Wissens und meiner Erfahrung nach sind das zwei paar Schuhe. Die PrüfVO der Länder (Bayern und Brandenburg sind jetzt auch dabei) schreiben eine Sachverständigenabnahme der Anlagen aller 3 Jahre vor. Das bedeutet ganz konkret: Wir führen als Wartungsfirma unsere Wartungen nach DIN e.t.c. mindestens 1x jährlich durch und aller 3 Jahre begleitet uns auf den Baustellen ein Kollege vom TÜV o.ä. der die Prüfung und Instandsetzung überwacht, aber nicht selbst ausführt. Das wäre auch wettbewerbsrechtlich bedenklich, da wir dem Sachverständigen die Anlagen detailliert erklären und offenlegen müssen, an dieser Stelle alles Fachwissen praktisch überreichen. (Außerdem neigen TÜV Ingenieure dazu sich stets sauber zu halten und Zettel und Stift nicht aus der Hand zu legen) Also: Wartung jährlich, Sachverständigenabnahme aller 3 Jahre parallel dazu.
Mathias Weiß
www.RWA-Service-Sachsen.de
Mathias Weiß
www.RWA-Service-Sachsen.de
Hallo,
ich finde es zwar ein wenig gemein, dem "TÜV"-Sachverständigen als properitäres Ziel die Reinhaltung seiner Klamotten vorzuwerfen, aber tatsächlich ist eine "Sachverständigen"-Prüfung durch diesen Personenkreis in der Regel nicht eigenständig durchzuführen.
Das hängt schon mit der Haftung und der für einen baurechtlich anerkannten achverständigen erforderlichen Unternehmensform/Unternehmensausrichtung (kein Handwerk, sondern freiberuflich als Einzelunternehmer selbständig oder als Angestellter einen REINEN PRÜF-Organisation.
Unabhängig von diesen Aspekten, muss nun auch in Hessen die RWA / MRA / RDA / .... durch baurechtlich anerkannte Prüfsachverständige alle 3 Jahre geprüft werden.
Es gibt eine Übergangsfrist bis 31.12.2008 für die "alten" Sachkundigen.
PS: Es gibt auch freiberuflich tätige Prüfsachverständige und Mitarbeiter anderer großer Prüforganisationen die nicht mit den vorgenannten drei Buchstaben beginnen.
ich finde es zwar ein wenig gemein, dem "TÜV"-Sachverständigen als properitäres Ziel die Reinhaltung seiner Klamotten vorzuwerfen, aber tatsächlich ist eine "Sachverständigen"-Prüfung durch diesen Personenkreis in der Regel nicht eigenständig durchzuführen.
Das hängt schon mit der Haftung und der für einen baurechtlich anerkannten achverständigen erforderlichen Unternehmensform/Unternehmensausrichtung (kein Handwerk, sondern freiberuflich als Einzelunternehmer selbständig oder als Angestellter einen REINEN PRÜF-Organisation.
Unabhängig von diesen Aspekten, muss nun auch in Hessen die RWA / MRA / RDA / .... durch baurechtlich anerkannte Prüfsachverständige alle 3 Jahre geprüft werden.
Es gibt eine Übergangsfrist bis 31.12.2008 für die "alten" Sachkundigen.
PS: Es gibt auch freiberuflich tätige Prüfsachverständige und Mitarbeiter anderer großer Prüforganisationen die nicht mit den vorgenannten drei Buchstaben beginnen.
Prüfen ist nicht gleich prüfen
Es gilt: Prüfung (= Abnahme durch z.B. einen Sachverständigen) laut PrüfVO alle 3 Jahre.
Prüfung (= Instandhaltung) mindestens einmal jährlich nach Herstellerangaben durch ein Wartungsunternehmen.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen helfen.
Prüfung (= Instandhaltung) mindestens einmal jährlich nach Herstellerangaben durch ein Wartungsunternehmen.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen helfen.
In dem Missverständnis: Wartung =/= Prüfung liegt wohl eine der Ursachen.
Der Sachverständige führt keine Wartung durch, sondern er prüft die Anlage wiederkehrend entsprechend Landes-PrüfVO.
Dabei wird er zusätzlich darüber wachen, dass die Anlage entsprechend Herstellervorgaben bzw. DIN (mindestens) jährlich
- gewartet und
- geprüft wurde.
Häufig ist es jedoch so, dass man den Wartungsbericht vorfindet, jedoch ohne Aussage ob und mit welchem Ergebnis (jährlich) geprüft wurde.
Torsten
Der Sachverständige führt keine Wartung durch, sondern er prüft die Anlage wiederkehrend entsprechend Landes-PrüfVO.
Dabei wird er zusätzlich darüber wachen, dass die Anlage entsprechend Herstellervorgaben bzw. DIN (mindestens) jährlich
- gewartet und
- geprüft wurde.
Häufig ist es jedoch so, dass man den Wartungsbericht vorfindet, jedoch ohne Aussage ob und mit welchem Ergebnis (jährlich) geprüft wurde.
Torsten