auf folgender Seite (http://www.ufc-durlach.de/flsm.htm) wird auf die mir absolut nicht bekannte Richtlinie EUFC 054-UVF hingewiesen. Aufmersam geworden bin ich durch ein entsprechendes Schreiben der Firma UFC Sicherheit und Technik .
Ich hoffe mal das das hier (Standort-Melderkonsole?) nicht war wird


Meine EUFC-Richtlinie 054-UVF
In der am 2004 November 12. von mir herausgegebenen Richtlinie steht
E fürElectronic
U fürUltraprodutcs
F fürfor und
C fürCommunication
Die Richtlinie 054-UVF stellt eine Empfehlung dar und lautet :
Am 2005 Januar 01. tritt die EUFC-Richtlinie 054-UVF über die Kenntlichmachung des Standortes von wandgebundenen Handfeuerlöschern an öffentlich zugänglichen Plätzen in Kraft.
Hiernach gilt u.a.:
1.0 Zur passiven Brandbekämpfung soll der Standort eines von Hand zu bedienenden Feuerlöschers im Füllgewichtsbereich zwischen 6 kg bis 12 kg an öffentlich Plätzen, welche allgemein zugänglich sind und an denen sich Personen aufhalten können, jedenfalls optisch wahrnehmbar sein.
1.1 Die Wahrnehmbarkeit muß auch bei Dunkelheit, also auch bei Fehlen jeglicher anderer Beleuchtung gewährleistet sein.
1.2 Die Wahrnehmbarkeit ist durch Beleuchtung des Standortes des Handfeuerlöscher zu bewirken.
01.21 Eine durch Feuer gefährdete Person, muss den Standort eines Handfeuerlöschers auf eine Entfernung von mindesten 28 m erkennen können. Communicatiosprinzip.
2.0 Die Wahrnehmbarkeit ist dadurch zu bewirken, dass sich am Standort des Handfeuerlöschers direkt unter diesem eine primär auf das Versorgungs- Stromnetz des Gebäudes gestützte, rötliche Lichtquelle befindet.
2.1 Diese Lichtquelle soll in einem schützenden, wandgebundenen Gehäuse mit horizontal umlaufenden, von mindestens 2 Seiten sichtbarem Fenster umgeben sein.
2.11 Dieses Gehäuse soll im Farbton RAL 3000 (feuerrot) ausgeführt sein und
2.12 in seiner Formgebung bewirken, dass die Unterkante des Handfeuerlöscher dergestalt geschützt ist, dass von ihr keine Gefahr von Personenverletzung ausgeht.
2.2 Das die Lichtquelle schützende Gehäuse (2.1) soll in Form einer Konsole ausgeführt sein und die zur Abgabe des optischen Signals erforderliche Elektronik aufnehmen.
3.0 Die kontinuierliche Beleuchtung des Standortes des Handfeuerlöschers muss gewährleistet sein. Dazu soll eine
3.1 dauernd in Betrieb befindliche, auf das Versorgungs-Stromnetz gestützte Lichtquelle in der den Standort des Handfeuerlöschers kennzeichnende Konsole (2.2) dergestalt untergebracht sein, dass sie ihr rötliches Licht durch ein horizontal umlaufendes Fenster abgibt.
3.2 Fällt diese Lichtquelle aus, müssen dafür mindestens zwei weitere, auf eine andere Stromversorgung (z.B. Akku) gestützte Lichtquellen als Notlicht sofort in Betrieb gehen.
3.21 Dieser Notlichtbetrieb muss parallel dazu von einer weiteren, farblich sich deutlich unterscheidenden Lichtquelle nach außen angezeigt werden.
4.0 Die den Standort des Handfeuerlöschers anzeigende Lichtquelle darf jedenfalls nur dann aktiv sein, wenn sich an diesem Standort tatsächlich ein Handfeuerlöscher befindet.
4.1 Wird der Handfeuerlöscher von seinem Standort entfernt, darf dieser Standort kein Lichtsignal mehr abgeben; die Lichtquelle muss also sofort erlöschen.
5.0 In Ausnahmefällen, wenn die Installation des Handfeuerlöschers nur bodennah erfolgen kann, soll die signalgebende Lichtquelle auf einer senkrechten Linie über dem Löscher dergestalt angebracht werden, dass der Handfeuerlöscher im Gefahrenfall ungehindert aus seiner Wandhalterung zu nehmen ist.
Ist Bauernfängerei, oder???
Eine Googel-Suche ergab das: http://www.kfv-msp.de/berichte_we/2005/03/28-pinfo_broschuere_nutzungstraining_fw.php Im letzen Abschnitt wird auf die genannte Rili bezuggenommen??? Wer kann mir die Erleuchtung bringen, außer Jesus... der wird hier aber wohl nicht antworten!
