hilfeleistende Stelle

Gefahrenmeldeanlagen, Löschanlagen, RWA, Feuerlöscher, Hydranten, FSA etc.
Gunnar Lahmann

hilfeleistende Stelle

Beitragvon Gunnar Lahmann » Fr 30.01.2004 14:04

Hallo Zusammen,

eine BMA (GMA) hat eine "hilfeleistende Stelle" zu alarmieren. Kennt Jemand eine Definition oder Erläuterung zu diesem Begriff? Hintergrund: wir sind eine Betriebsfeuerwehr (4 HA und 120 Freiwillige) und bearbeiten bisher die Alarme im Unternehmen (derzeit 21 Gebäude incl. Gefahrstofflager, Produktion,Heizung...) eigenständig. Bei der anstehenden Erweiterung vertritt neuerdings die Berufsfeuerwehr die Auffassung, das NUR sie als hilfeleistende Stelle (z.B. i.S. DIN VDE 0833) zu betrachten ist und verlangt die Aufschaltung "ohne Verzögerung und vorherige Kontrolle" auf die Leitstelle der BF.(was natürlich unter Berücksichtigung des bisherigen Konzeptes schon fragwürdig ist; BF hat längere Hilfsfristen, schlechtere Ortskenntnisse etc.) Also: gibt es eine Definition (dann bitte her damit!) oder gibt es definitiv keine Definition für diesen Terminus? (dann siegt evtl. der Verstand)
In der Hoffnung auf Hilfe wünsche ich ein Einsatzfreies Wochenende!

Gunnar Lahmann

Holger Nolte

Beitragvon Holger Nolte » So 01.02.2004 2:05

Hallo Herr Lahmann.

Ich bin Kdt. einer Betriebsfeuerwehr. Wir betreiben innerhalb unseres Firmengeländes 32 Brandmeldeanlagen. Gerne kann ich Ihnen mit speziellen Erfahrungsberichten zu dieser Problematik dienen, Tel. 0711/821-42488; vielleicht treffen wir uns auch in Dresden da ich monatlich dort bei EIPOS bin.

Hier einige grundsätzliche Überlegungen:
a) Sind die BMA baurechtlich gefordert?
Wenn ja, dann kann tatsächlich die Aufschaltung „zur Feuerwehr“ verlangt werden, und das sind im Allgemeinen die öffentlichen Feuerwehren bzw. die anerkannten Werkfeuerwehren (siehe §12 Abs. 2 SächsBrandschG).

b) Wenn die BMA nicht baurechtlich gefordert sind, dann wurden sie aus versicherungsrechtlichen Gründen installiert.
Was fordert Ihre Sachversicherung? Bei uns ist die Aufschaltung auf eine ständig besetzte Stelle gefordert, und die haben wir im Werk.
Nach dem Feuerwehrgesetz Baden-Württemberg, §31, „Gefahrmeldung“ (dito Sachsen: §17) müssen wir als Betriebsfeuerwehr die Gemeindefeuerwehr rufen wenn es brennt. Da steht nicht, dass wir sie rufen müssen wenn wir einen Brandmeldealarm haben, denn wie wir alle aus der Praxis wissen, sind Brandmeldealarme zu xx % Fehlalarme. Wenn es dann wirklich brennt, ruft man auch die Gemeindefeuerwehr.

c) Trennung der Alarmwege von Druckknopfmeldern und automatischen Meldern, z.B.
- automatische Alarme nur intern melden
- Druckknopfmelder zur BF durchschalten

d) evtl. Kompromiss mit BF eingehen, z.B. die automatischen Alarme dann zur BF durchlassen, wenn weniger als 9 Mann (eine Löschgruppe) im Werk sind


Nun ein paar Texthinweise:
---------------------------------------------------------------------------------------------------
VDS 2095 (Brandmeldeanlagen)

3. Definitionen
Für die Anwendung dieser Norm gelten die in DIN VDE 0833-1 (VDE 0833 Teil 1)
und DIN EN 54-1 sowie die in den nachfolgenden Abschnitten festgelegten Definitionen.

3.19 Fernalarm: Alarm, der sich an eine nicht vor Ort befindliche beauftragte hilfeleistende
Stelle richtet, z.B. Feuerwehr.

6.1.2 Alarmorganisation
Die Festlegung der Alarmorganisation mit den erforderlichen Maßnahmen hat
grundsätzlich durch den Betreiber gemeinsam mit den zuständigen Stellen, wie
hilfeleistenden Stellen, dem Planer sowie gegebenenfalls dem Errichter der
Brandmeldeanlage zu erfolgen. Dabei ist auch festzulegen, inwieweit Brandschutzeinrichtungen
oder sonstige technische Einrichtungen von der Brandmelde- oder
einer Übertragungsanlage ganz oder teilweise gesteuert werden sollen und
welche Einrichtungen manuell bedient werden müssen.
Insbesondere folgende Maßnahmen sind sicherzustellen:
– Brandmeldung an die zuständige Feuerwehr und/oder an die Lösch- und Rettungskräfte
vor Ort;
– Warnung gefährdeter Personen und ggf. Fluchtweglenkung;
– Öffnen der Zugangswege der Feuerwehr;
– Verhinderung der schnellen Ausbreitung des Brandes durch Betätigung von
Brandschutzeinrichtungen, z.B. FSA.
..........

6.3 Alarmierung
6.3.1 Fernalarm
Ist die beauftragte Stelle vor Ort nicht ständig durch eine eingewiesene Person besetzt,
so muss die Alarmierung einer hilfeleistenden Stelle als ständig besetzte beauftragte
Stelle über eine Übertragungsanlage, wie in DIN 14675 festgelegt, erfolgen.
.....
Brandmeldungen nicht bauordnungsrechtlich geforderter Brandmeldeanlagen dürfen
auch an ein VdS-anerkanntes Wach- und Sicherheitsunternehmen (siehe VdS
2136 VdS-anerkannte Wach- und Sicherheitsunternehmen - Verzeichnis) übertragen
werden. Die zuständige Brandschutzdienststelle sollte dann zumindest über
das Vorhandensein einer Brandmeldeanlage informiert werden.
---------------------------------------------------------------------------------------------------


DIN 14675 (Brandmeldeanlagen):


5 Konzept für BMA
5.1 Schutzziele
Der Einsatz einer BMA muss mit den Maßnahmen des vorbeugenden und des abwehrenden Brandschutzes
Bestandteil des Brandschutzkonzeptes für ein Gebäude sein. Nur die Gesamtheit dieser Maßnahmen kann die
Brandschutzwirkung für Personen und Sachen sicherstellen (siehe informativer Anhang F).
Mit den BMA müssen mindestens folgende Schutzziele erreicht werden:
. Entdeckung von Bränden in der Entstehungsphase;
. schnelle Information und Alarmierung der betroffenen Menschen;
. automatische Ansteuerung von Brandschutz- und Betriebseinrichtungen;
. schnelle Alarmierung der Feuerwehr und/oder anderer hilfeleistender Stellen;
. eindeutiges Lokalisieren des Gefahrenbereiches und dessen Anzeige.


Anhang H
(informativ)
Alarmierung
ANMERKUNG Siehe 5.4 und 6.2.5.
H.1 Allgemeines
Die Alarmierung ist, neben der Entdeckung und Lokalisierung des Brandes im Gebäude, die dritte wesentliche
Aufgabe einer Brandmeldeanlage. Die Alarmierungseinrichtungen werden bei der Planung mit dem Betreiber
entsprechend der jeweiligen Nutzungsart und dem zeitlichen Nutzungszustand (Tag, Nacht, Wochenende) des
Gebäudes sowie der jeweiligen Zielgruppe von Personen (hilfeleistende Kräfte, Gebäudebelegschaft, gebäude-
unkundige Besucher, Feuerwehr) festgelegt.........................

H.2 Alarmarten
H.2.1 Internalarm
Der Internalarm erfolgt in der Regel im Gebäude und nur für den Alarmierungsbereich, der einem (oder be-
stimmten) Meldebereich(en) zugeordnet ist.
Der Internalarm wird den Umständen entsprechend als lauter oder stiller Alarm gegeben und dient zur Aktivie-
rung der hilfeleistenden Kräfte oder zur Aufforderung der Gebäudebelegschaft zur Evakuierung.
...........

H.2.3 Fernalarm
Der Fernalarm dient dem Herbeiruf der zuständigen Feuerwehr oder der hilfeleistenden Kräfte zu dem betroffe-
nen Gebäude.


Hoffentlich konnte ich Ihnen damit helfen.
MfG
Holger Nolte