ABC-Pulverlöscher reklamieren?

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Kabelbrand

ABC-Pulverlöscher reklamieren?

Beitragvon Kabelbrand » Do 28.09.2006 20:29

Hallo zusammen :-) ,

ich habe mir privat mehrere automatische ABC-Pulverlöscher in einem Internetshop bestellt. Die gelieferten Löscher haben den Aufdruck 5/2005.

Ist es richtig, dass diese Löscher schon 5/2007 wieder überprüft/neu befüllt werden sollten? Was kostet so was pro 1kg-Löscher ca.? Kann man bei einem Automatiklöscher überhaupt eine Funktionsprüfung durchführen ohne das Glasröhrchen mit Flüssigkeit (löst bei 79 Grad aus) zu zerstören?

Sollte ich auf Grund des Alters reklamieren?

Gruß
Kabelbrand
Zuletzt geändert von Kabelbrand am Mi 10.01.2007 21:42, insgesamt 1-mal geändert.

Hegenberg

Beitragvon Hegenberg » Mo 02.10.2006 9:24

Hallo!
Es ist richtig das Feuerlöscher im gewerblichen Einsatz je nach Verwendungszweck mindestens alle zwei Jahre überprüft werden müssen.
Die von dir beschriebenen Automatiklöscher werden meist im Sportbootbereich eingesetzt, ich bin aber hellhörig da du schreibst es wurden meherere erworben. Wo willst du sie einsetzen?
Der Einsatz von ABC - Pulverlöschern ist in der letzten Zeit stark eingeschränkt worden, da das Löschmittel große Schäden anrichtet. Besonders in Motorräumen von Fahrzeugen oder im Bereich von technischen Einrichtungen sollte auf den Einsatz von Pulver verzichtet werden und anderen Löschmitteln (z.B. Schaum, CO2) der Vorzug gegeben werden.
Es gibt am Markt auch günstige automatische Löschanlagen zum Schutz hochwertiger Fahrzeuge und Boote, ich kann dir da gerne ein paar Tipps geben; der Erste wäre lass die Finger von automatischen Pulverlöschern.

Gruß,
Martin

Wolf R.

Beitragvon Wolf R. » Mo 02.10.2006 10:33

Hegenberg hat geschrieben:...Der Einsatz von ABC - Pulverlöschern ist in der letzten Zeit stark eingeschränkt worden, da das Löschmittel große Schäden anrichtet. Besonders in Motorräumen von Fahrzeugen oder im Bereich von technischen Einrichtungen sollte auf den Einsatz von Pulver verzichtet werden und anderen Löschmitteln (z.B. Schaum, CO2) der Vorzug gegeben werden.

Hallo Martin, ich behaupte mal das Gegenteil, der Einsatz von Pulverlöschern wird immer mehr empfohlen, da die Löschwirkung von CO2 außer bei Flüssigkeitsbränden miserabel ist. Was ist besser: Motor kaputt oder Auto/Boot Totalverlust? Oder nur EDV-Anlage durch Pulver zerstört oder Gebäudetotalverlust?
Schaumlöscher können eine gute Alternative zu Pulver sein, aber CO2 kann man vergessen.
Gruß Wolfgang

Huter

Hallo Kollegen...

Beitragvon Huter » Di 03.10.2006 15:25

... da muß ich mich doch auch mal zu Wort melden.

Wolfgang, generel müßen alle Handfeuerlöscher laut DIN14406 alle 2 Jahre geprüft werden, in der Regel ist eine Neubefüllung bei Pulverlöschern nur nötig wenn dieser ausgelöst wurde, oder das Pulver zBsp. bei einer unfachmännigen Wartung feucht wurde.
Das entscheidet aber der prüfende Sachkundige bei der Prüfung.

Was für einen Feuerlöscher man Einsetzt hängt letztendlich immer vom Einzelfall ab, was will man Schützen, was könnte brennen, welche Folgeschäden ist man bereit zu tragen usw.

Ich persönlich favorisiere im Wohnungs- und Bürobereich wie Martin auch eher Schaumlöscher, da die Folgeschäden gerade im Bürobereich enorm sind.
CO²- Löscher halte ich nur in Serverräumen, Elektroverteilern, Traforäumen und ähnlichem für sinnvoll da die Löschleistung doch wesentlich geringer ist als bei einem Schaum- oder Pulverlöscher.

Von automatischen Pulverlöschern und dem Internetkauf würde ich generell abraten.
Ich halte das Risiko einer Fehlauslösung von Automatik Löschern im Privatbereich für unverhältnissmäßig groß. Dann lieber ein paar gescheite Handfeuerlöscher in Kombination mit Rauchmeldern.

Im Internet oder Baumarkt für oft 19,95€ Angebotene Feuerlöscher sind meisstens Dauerdrucklöscher die ständig unter einem Druck von ca. 25 bar stehen. so ein gerät wird erfahrungsgemäß nach 6-8 Jahren verworfen bzw. die Prüfung unrentabel wohingegen ein Aufladelöscher laut Hersteller 20 Jahre eingesetzt werden darf, und oft aufgrund des Zustandes noch länger könnte.
Weiterhin sollte sich jeder der im Baumarkt beabsichtrigt Feuerlöscher zu kaufen mal ansehen was für Feuerlöscher der Baumarkt selbt verwendet !

In diesem Sinne wünsch ich euch allen noch einen schönen Feuertag...

Stefan Huter

Kabelbrand

Beitragvon Kabelbrand » Mi 04.10.2006 0:04

Hallo,

vielen Dank für eure Antworten :!: . Es ist ein aufladbarer mit Manometer - und der Druck ist korrekt. Daher habe ich dann erst mal nicht reklamiert.

Die von dir beschriebenen Automatiklöscher werden meist im Sportbootbereich eingesetzt, ich bin aber hellhörig da du schreibst es wurden meherere erworben. Wo willst du sie einsetzen?


Ja, ich brauche einen für mein Boot :zwink: und habe die auch in dem Bereich gekauft. Mein FeFeFe hat mich gefragt ob ich ihm noch welche für seinen Orchideenschrank mitbestelle, den er sich bald kaufen will. Er hat das Feuerlöschermodell in diesen Schränken gesehen (unter Options). Die Fehlerquelle liegt bei solchen Konstruktionen eher bei Kabelbränden an der Steuertechnik und Problemen mit dem Vorschaltgerät als bei Überhitzung durch die Leuchte.

Schafft der ABC-Löscher da bei Elektrikbränden überhaupt was bzw. löst er nicht erst dann aus wenn der Schrank (in seinem Fall MDF-Platte) schon in Flammen steht?

Ich habe diese Löschgasanlagen mit Sensor/Sprühschlauch zur punktgenauen Auslösung in Verteilerschränken gesehen. Die sind aber zu teuer und erstickende Gase in verplanten Laienhänden sind auch nicht ohne.

Solche Anlagen mit Sensorschlauch und ABC-Pulver habe ich noch nicht geshen. Gibt es sowas und wenn ja wo und würde das Sinn machen? Der Schaden durch das Pulver wäre meinem FeFeFe egal - wenn das Pulver wirkt ... .

MfG
Kabelbrand

Hegenberg

Beitragvon Hegenberg » Mi 04.10.2006 7:54

Ich würde den Löscherfolg doch sehr in Frage stellen, bin aber auch kein Freund vom Einsatz automatischer Pulverlöscher :zwink:
Das die Löschwirkung vom CO2 wesentlich geringer ist als die vom Pulver ist natürlich richtig, es kommt hier aber sehr auf den Einsatzzweck an.
Eine auf den Verwendungszweck abgestimmte CO2 -Anlage in geschlossenen Motorräumen ist schon wirkungsvoll und ohne Folgeschäden, dazu ein Schaumlöscher und man hat alles (immer im Sinne der Verhältnissmäßigkeit) getan um das Boot zu schützen. Mache ich auch so :grins:

Gruß und immer eine Handbreit Wasser unterm Kiel,

Martin

Wolf R.

Beitragvon Wolf R. » Mi 04.10.2006 9:06

Hallo an alle,
als Ergänzung zu meiner ablehnenden Haltung gegenüber CO2 möchte ich noch ergänzen, dass CO2 in geschlossenen Räumen bei ausreichender Menge natürlich hervorragend geeignet ist. Gegenüber Handfeuerlöscher kann man mit solchen stationären Anlagen jedes Feuer ersticken. Vor allem bei kleinen Räumen, wie ein eingehauster Motor, ist das sehr effektiv.
Meine Ablehnung bezieht sich nur auf CO2-Handfeuerlöscher, welche in z.B. EDV-Anlagen kaum etwas ausrichten können, es sei denn man hat so viele Feuerlöscher, dass man sich aber selbst als Löschender in Erstickungsgefahr bringt. Da ist Schaum oder auch Pulver die bessere Lösung. Auch wenn bei Pulver dann alles im betreffenden Raum hin ist. Der Rest des Unternehmens ist gerettet.
Gruß Wolfgang

Wolf R.

Beitragvon Wolf R. » Mi 04.10.2006 9:06

Hallo an alle,
als Ergänzung zu meiner ablehnenden Haltung gegenüber CO2 möchte ich noch ergänzen, dass CO2 in geschlossenen Räumen bei ausreichender Menge natürlich hervorragend geeignet ist. Gegenüber Handfeuerlöscher kann man mit solchen stationären Anlagen jedes Feuer ersticken. Vor allem bei kleinen Räumen, wie ein eingehauster Motor, ist das sehr effektiv.
Meine Ablehnung bezieht sich nur auf CO2-Handfeuerlöscher, welche in z.B. EDV-Anlagen kaum etwas ausrichten können, es sei denn man hat so viele Feuerlöscher, dass man sich aber selbst als Löschender in Erstickungsgefahr bringt. Da ist Schaum oder auch Pulver die bessere Lösung. Auch wenn bei Pulver dann alles im betreffenden Raum hin ist. Der Rest des Unternehmens ist gerettet.
Gruß Wolfgang

Consultant

Beitragvon Consultant » Sa 07.10.2006 0:21

Hallo Forum,
leider bin ich erst jetzt auf die Diskussion zum Thema „automatisches Pulverlöschsystem“ aufmerksam geworden.
Ich versuche mal der Reihe nach zu einigen Punkten meine Auffassung darzustellen:
• Der erworbene ANAF-Löscher dürfte ein italienisches Produkt sein. Damit müssten die für das in Verkehr bringen geltenden Vorschriften (CE-Kennzeichen, Konformitätserklärung …) erfüllt sein. Wenn nicht, so dürfte das Gerät nicht betrieben werden.
• Die Prüffristen für automatische Löschsysteme werden in der Regel mit einem Jahr angegeben (Herstellerangaben und Vorschriftenlage)
• Instandhaltung ist jedoch nur möglich, wenn Ersatzteile und Anleitungen verfügbar sind. Das ist oft bei Importen dieser besonderen Art nicht realisierbar; also wird gebastelt. Das wiederum dürfte dem Anliegen nicht gerecht werden, dass durch eine automatische Löschanlage mehr Sicherheit gegeben ist. Schlimmer als kein Feuerlöscher ist ein nicht funktionierender, da man sich in einer Pseudo-Sicherheit sicher fühlt.
• Die Ablehnung gegenüber dem Löschmittel CO2 ist nicht begründet. Insbesondere, wenn es sich um automatische Löschsysteme handelt, die nach den geltenden Vorschriften dimensioniert werden; dann gibt es keinen Grund an der Löschwirksamkeit zu zweifeln. Pulver ist bei technischen Anlagen die schlechteste Lösung! Es gibt genug wirksame und erprobte Alternativen. Ein Brand in einer EDV-Anlage, der nicht mit CO2-Löschern (ggf. Schaumlöscher) erfolgreich bekämpft werden kann hat das Stadium des Entstehungsbrandes weit überschritten. Dann muss man sich Fragen, wie leichtsinnig die Verantwortlichen waren, wenn keine rechtzeitige Brandmeldung (z.B. durch Rauchmelder) erfolgt ist. Den Totalverlust einer Firma durch einen Brand in einer EDV-Anlage wird man wohl nur dann erleben, wenn die Firma infolge des Verlustes ihrer EDV-Anlage und wichtiger Daten nicht mehr handlungsfähig ist. Den Effekt kann man natürlich außer mit einem Brand auch mit einem Pulverlöscher erzielen!
• Es gibt jedoch auch Einsatzfälle für automatische Pulveranlagen, so dass man deren Einsatz nicht generell verteufeln sollte.
• Die Erfahrung, dass ein Pulverdauerdruck-Löscher nach 6-8 Jahren verworfen wird kann ich nicht teilen. Es gibt keinen vernünftigen Grund, warum die Lebensdauer eines Dauerdrucklöschers bei vergleichbaren Bedingungen geringer ist, als bei einem Aufladefeuerlöscher.
• Ein aufladbarer Feuerlöscher mit Manometer, das ist mal was Neues! Da würde ich aber mal genau hinsehen; das kann nur ein Dauerdrucklöscher sein. Außerdem ist das Auslösesystem mit Glasfass charakteristisch für Dauerdrucksysteme (jedoch nicht ausschließlich).
• Löschsysteme mit Sensorschlauch sind für alle Löschmittel verfügbar. Der Vorteil des Sensorschlauches besteht darin, dass nicht nur an einem Punkt, sondern lienenförmig eine Branderkennung möglich ist. Die Preisfrage ist sicher immer interessant, doch man sollte Kosten und Nutzen vergleichen!

Hegenberg

Beitragvon Hegenberg » Mo 16.10.2006 9:04

Hallo liebe Brandschutzgemeinde,

die vorherigen Anmerkungen kann ich bis auf die Lebensdauer von Dauerdrucklöschern so bestätigen.
Die Erfahrung, dass ein Pulverdauerdruck-Löscher nach 6-8 Jahren verworfen wird kann ich nicht teilen. Es gibt keinen vernünftigen Grund, warum die Lebensdauer eines Dauerdrucklöschers bei vergleichbaren Bedingungen geringer ist, als bei einem Aufladefeuerlöscher.

Ein Dauerdrucklöscher wird in der Praxis nach 10 Jahren ausgetauscht, da nach Druckbehälterverordnung die Prüfung des Behälters fällig ist. Diese Abnahme ist kostenintensiver als ein neuer Löscher.

Gruß,
Martin

Consultant

Beitragvon Consultant » Mo 16.10.2006 9:44

Hallo Herr Hegenberg, Hallo Forum,

abgesehen davon, dass eine Kostenbetrachtung nichts mit der Frage der technischen oder betriebsbedingten Lebensdauer zu tun hat, ist diese Information nicht richtig.
Bei der Kostenbetrachtung wird in der Regel eine Relation zwischen Anschaffungskosten und Kosten für die Instandhaltung hergestellt. Durch den Preisverfall bei den Dauerdrucklöschern und den für die Instandhaltung hohen Personalkosten scheint diese Entscheidung logisch zu sein. Doch darf dabei nicht unbeachtet bleiben, dass die besonders preisgünstigen Dauerdruckgeräte oft keine hohe Leistungsfähigkeit (Rating) haben.
Doch nun zum technischen Aspekt:
Es ist richtig, dass gemäß DruckbehVO die Wiederkehrende Prüfung der Dauerdruckbehälter nach 10 Jahren erforderlich war.
Inzwischen ist jedoch die DruckbehVO durch die Druckgeräterichtlinie ersetzt und für das Betreiben gilt die BetrSichV. Damit ergeben sich für die Pulver-Dauerdrucklöscher veränderte Prüfbedingungen.
Die bisher nach 10 Jahren zwingend erforderliche Festigkeitsprüfung für Dauerdrucklöscher ist gem. Anhang 5 Ziffer 6 der BetrSichV nur dann bei Pulverlöschern erforderlich, wenn bei den inneren Prüfungen keine Mängel festgestellt wurden. Damit ist in diesem Punkt kein Unterschied mehr in der Behandlung der Auflade- und Dauerdrucklöscher gegeben.

Viele Grüße an das Forum

Hegenberg

Beitragvon Hegenberg » Mo 16.10.2006 10:07

Hallo,
Die bisher nach 10 Jahren zwingend erforderliche Festigkeitsprüfung für Dauerdrucklöscher ist gem. Anhang 5 Ziffer 6 der BetrSichV nur dann bei Pulverlöschern erforderlich, wenn bei den inneren Prüfungen keine Mängel festgestellt wurden. Damit ist in diesem Punkt kein Unterschied mehr in der Behandlung der Auflade- und Dauerdrucklöscher gegeben.


das ergibt keinen Sinn.

Gruß,
Martin Hegenberg

Consultant

Beitragvon Consultant » Mo 16.10.2006 10:32

Hallo Forum,
ob das einen Sinn gibt, möchte ich nicht bewerten, doch die Verodnung ist gültig.

Hegenberg

Beitragvon Hegenberg » Mo 16.10.2006 11:05

Hallo,
im Anhang 5 unter Punkt 6 heißt es :
, 6. Druckgeräte für Feuerlöschgeräte und Löschmittelbehälter
(1) Bei tragbaren Feuerlöschern, die als funktionsfertige Baugruppe in Verkehr gebracht werden, entfällt die Prüfung vor Inbetriebnahme. Die wiederkehrenden Prüfungen dürfen bei diesen Feuerlöschern durch eine befähigte Person durchgeführt werden, wenn das Produkt aus maximal zulässigem Druck PS und maßgeblichen Volumen V nicht mehr als 1000 bar•Liter beträgt.
(2)Bei Druckgeräten für Feuerlöschgeräte, die nur beim Einsatz unter Druck gesetzt werden, und bei Kohlensäure- und Halonbehältern für Löschzwecke brauchen wiederkehrende Prüfungen nach Ablauf der Prüffristen nur durchgeführt zu werden, wenn die Geräte nachgefüllt werden. Bei Pulverlöschmittelbehältern können wiederkehrende Festigkeitsprüfungen entfallen, wenn bei den inneren Prüfungen Mängel nicht festgestellt worden sind.

Dieser Punkt bezieht sich also wie bisher nur auf die Aufladelöscher, ist allerdings wirklich mißverständlich erläutert.

Gruß,
Martin Hegenberg

Consultant

Beitragvon Consultant » Mo 16.10.2006 11:46

Hallo,
diese Interpretation ist nicht richtig. Der zweite Satz steht nicht in unmitelbarem Zusammenhang zum ersten Satz. Damit ist die Festlegung für alle Pulverlöscher anzuwenden.
Ich hatte versucht Ihnen eine pers. Email zu senden, was jedoch nicht mögölich ist, da Ihre Adresse offenbar geändert wurde.

Falk_HL
Beiträge: 281
Registriert: Mo 16.06.2003 14:55

Beitragvon Falk_HL » Mo 16.10.2006 16:04

Achtung: Die hier abgedruckten Daten, insbesondere nachstehende Tabelle, sind in Teilen noch in Bearbeitung und werden in Kürze ergänzt bzw. angepasst. Auch fehlen die *-Erklärungen. Dies bitte ich zu berücksichtigen.

Die vorangegangene Diskussion hat mich dazu motiviert konkrete Informationen zusammen zu stellen. Es wurde hier nichts falsches, wenngleich zu eng betrachtet. Die genannten Fakten entspringen einer namhaften Firma, welche ich ende der Woche auch auf den Seiten des vbbd veröffentlichen werde.

Folgende Feststellung:

Für die sicherheitstechnische und brandschutztechnische Instandhaltung gelten vorrangig die Instandhaltungsvorschriften des Herstellers!
Das heißt, die Instandhaltungsvorschriften des Herstellers sind Bestandteil der amtlichen Prüfung und Zulassung eines Feuerlöschers. (dies kennt man ja auch von anderen brandschutztechnischen Einrichtungen)

Maßgebend für die Prüfung und Instandhaltung ist DIN 14406 T 4:
Darin heißt es: ...Um die ständige Funktionsbereitschaft sicherzustellen, ist jeder Feuerlöscher in regelmäßigen Zeitabständen, die nicht länger als 2 Jahre betragen dürfen, durch den Sachkundigen zu prüfen.

In diesen zweijährigen Prüffristen ist der bereits gewohnte 4 jährige Rythmus der Behälterinnenprüfung enthalten, und insofern der Prüfer eine s. g. befähigte Person ist (TRBS 1203-2), kann die Behälterinnenprüfung auch als Prüfung im Sinne der BetrSichV betrachtet werden. Somit ändert sich erstmals nichts.

Prüffristen nach BetrSichV:

In diesem Zusammenhang (BetrSichV und Feuerlöscher) dreht sich alles "nur" um den Druckbehälter als solches, gemäß Druckgeräte (RL 97/23/EG).

FL-Druckbehälter:

Äußere Prüfung alle 2 Jahre
Innere Prüfung alle 5 Jahre
Festigkeitsprüfung alle 10 Jahre

Hierbei handelt es sich um maximale Fristen, bei denen gemäß § 15, Absatz 5, BetrSichV die Herstellerangaben, sowie die Erfahrung mit der
Betriebsweise und dem Beschickungsgut, zu berücksichtigen sind.

Die bekannten Definitionen:

Prüfungen an Feuerlöschern

Bei tragbaren Feuerlöschern, die als funktionsfertige Baugruppe in Verkehr gebracht werden, entfällt die Prüfung vor Inbetriebnahme. Die wiederkehrenden Prüfungen dürfen bei diesen Feuerlöschern durch eine befähigte Person durchgeführt werden, wenn das Produkt aus maximal zulässigem Druck PS und maßgeblichem Volumen V nicht mehr als 1000 bar•Liter beträgt.

Bei Druckgeräten für Feuerlöschgeräte, die nur beim Einsatz unter Druck gesetzt werden, und bei Kohlensäure- und Halonbehältern für Löschzwecke brauchen wiederkehrende Prüfungen nach Ablauf der Prüffristen nur durchgeführt zu werden, wenn die Geräte nachgefüllt werden. Bei Pulverlöschmittelbehältern können wiederkehrende Festigkeitsprüfungen entfallen, wenn bei den inneren Prüfungen Mängel nicht festgestellt worden sind.

Prüffristen:
Bild

Unterm Strich bleibt aus meiner Sicht folgendes festzuhalten:

Richtig ist, dass es formal keinen Unterschied zwischen Dauerdruck- und Aufladelöscher gibt. Jedoch sind die Aufwendungen bei einem Dauerdrucklöscher für o. g. Prüfdurchlauf nach wie vor nicht als wirtschaftlich zu betrachten (maximal bei sehr übersichtlichen Objekten).

Desweiteren darf der CO2-Löscher als s. g. Gaslöscher nicht ins gleiche "Prüffahrwasser" geworfen werden, hier gilt nach wie vor, wenn überhaupt eine Festigkeitsprüfung ansteht, dann nur nach abgelaufener Frist und nach Gebrauch bzw. Unterschreitung seines Sollgewichtes. Also auch hier Entwarnung, was die Prüffristen anbelangt.
Grüße FH

Consultant

Beitragvon Consultant » So 22.10.2006 21:08

Zum Beitrag von Herrn FH habe ich folgende Anmerkungen:
1. Die Prüfung nach BetrSichV ist nicht als Instandhaltung einzuordnen. Für die Prüfung nach BetrSichV sind u.a. auch die Informationen des Herstellers zu beachten, vorrangig sind diese jedoch nicht. Entscheidend für die Prüfung sind die Festlegungen des Betreibers auf Basis der BetrSichV. Diese Entscheidungen sollten jedoch nicht im Widerspruch zu Herstellerfestlegungen stehen, sofern der Betreiber nicht schlüssig eine abweichende Entscheidung begründen kann.
2. Die Prüfung nach BetrSichV und die Instandhaltung nach DIN 14406 T4, wird aus Kostengründen in der Praxis von einer Person erfolgen, die beide Qualifikationen nachweisen kann. Die im Rahmen der DIN 14406 T4 beschriebenen Prüfungen haben jedoch nicht den Charakter der nach BetrSichV vorgeschriebenen Prüfung, obwohl sie Elemente dieser Prüfung beinhalten. Das ist insbesondere durch die unterschiedliche Zielstellung begründet. Auch ist die gesonderte Dokumentation der Prüfung nach BetrSichV gefordert, was deutlich macht, dass diese nicht Bestandteil der Prüfung gemäß DIN 14406 T4 ist.
3. Eine äußere Prüfung gem. BetrSichV ist für Feuerlöscher nicht erforderlich, da diese nur für beheizte Behälter gefordert ist.
4. In der Tabelle sind folgende Angaben nicht richtig:
- Druck-Inhaltsprodukt für den 5kg CO2-Löscher ist > 1000bar*Liter
- Die wiederkehrenden Prüfungen (innere Prüfung und Festigkeitsprüfung) dürfen mit Ausnahme des 5 kg-CO2 – Feuerlöscher von befähigten Personen durchgeführt werden. Für CO2 Feuerlöscher größer 2 kg Füllmenge ist zwingend die ZÜS (Zugelassene Überwachungsstelle) zuständig. Jedoch ist infolge der erforderlichen besonderen technischen und fachlichen Voraussatzung zur Prüfung von Gasflaschen in der Praxis davon abzusehen, dass die befähigte Person diese Druckgeräte prüft. Die Prüfung von 2-kg-CO2-Feuerlöschern wird daher in der Praxis durch die ZÜS erfolgen, obwohl dies theoretisch durch befähigte Personen möglich wäre. (entspricht dem Kommentar ***)
5. Die Festigkeitsprüfung für Pulverfeuerlöscher entfällt nur, wenn bei der inneren Prüfung keine Mängel festgestellt wurden (Kommentar **)
6. Die Annahme, dass die Prüfung des Dauerdrucklöschers nicht wirtschaftlich ist, ist nicht nachvollziehbar, da durch den Prüfumfang nicht begründet. Wenn jedoch durch den Betreiber auf der Basis von Herstellerangaben besondere Prüfungen festgelegt werden, kann dieser Umstand eintreten. Die BetrSichV ist jedoch für eine solche Vermutung keine Basis.
7. Der CO2-Löscher ist zweifelsohne nach den gleichen Kriterien zu prüfen wie auch die anderen Löscher. Es ist sowohl eine innere Prüfung, als auch eine Festigkeitsprüfung zu den vorgeschriebenen Fristen durchzuführen, wenn der Feuerlöscher nachgefüllt wird. Selbst die innere Prüfung ist nach dem aktuellen Stand erforderlich, sofern eine Nachfüllung vorgenommen wird. Das bedeutet, dass eine innere Prüfung erforderlich ist, wenn ein CO2-Löscher z.B. im 6. Jahr nach der Herstellung nachgefüllt wird. Diese Vorgehensweise stellt eine Verschärfung zu den bisherigen Prüfvorschriften dar. Unklar ist, ob das gewollt ist oder ob diese Festlegung künftig der bisherigen Regelung angepasst wird.
Darüber hinaus sollte der Betreiber, da es sich um sicherheitsrelevante Technik handelt, eine Druckprüfung nach Ablauf der Prüffrist auch dann durchführen lassen, wenn der Feuerlöscher nicht nachgefüllt wird. Ob in diesem Fall eine verlängerte Prüffrist festgelegt wird, liegt im Ermessen des Betreibers. Angeraten ist jedoch, die doppelte Prüffrist nicht zu überschreiten.