Achtung: Die hier abgedruckten Daten, insbesondere nachstehende Tabelle, sind in Teilen noch in Bearbeitung und werden in Kürze ergänzt bzw. angepasst. Auch fehlen die *-Erklärungen. Dies bitte ich zu berücksichtigen.
Die vorangegangene Diskussion hat mich dazu motiviert konkrete Informationen zusammen zu stellen. Es wurde hier nichts falsches, wenngleich zu eng betrachtet. Die genannten Fakten entspringen einer namhaften Firma, welche ich ende der Woche auch auf den Seiten des vbbd veröffentlichen werde.
Folgende Feststellung:
Für die sicherheitstechnische und brandschutztechnische Instandhaltung gelten vorrangig die Instandhaltungsvorschriften des Herstellers!
Das heißt, die Instandhaltungsvorschriften des Herstellers sind Bestandteil der amtlichen Prüfung und Zulassung eines Feuerlöschers. (dies kennt man ja auch von anderen brandschutztechnischen Einrichtungen)
Maßgebend für die Prüfung und Instandhaltung ist DIN 14406 T 4:
Darin heißt es: ...Um die ständige Funktionsbereitschaft sicherzustellen, ist jeder Feuerlöscher in regelmäßigen Zeitabständen, die nicht länger als 2 Jahre betragen dürfen, durch den Sachkundigen zu prüfen.
In diesen zweijährigen Prüffristen ist der bereits gewohnte 4 jährige Rythmus der Behälterinnenprüfung enthalten, und insofern der Prüfer eine s. g. befähigte Person ist (TRBS 1203-2), kann die Behälterinnenprüfung auch als Prüfung im Sinne der BetrSichV betrachtet werden. Somit ändert sich erstmals nichts.
Prüffristen nach BetrSichV:
In diesem Zusammenhang (BetrSichV und Feuerlöscher) dreht sich alles "nur" um den Druckbehälter als solches, gemäß Druckgeräte (RL 97/23/EG).
FL-Druckbehälter:
Äußere Prüfung alle 2 Jahre
Innere Prüfung alle 5 Jahre
Festigkeitsprüfung alle 10 Jahre
Hierbei handelt es sich um maximale Fristen, bei denen gemäß § 15, Absatz 5, BetrSichV die Herstellerangaben, sowie die Erfahrung mit der
Betriebsweise und dem Beschickungsgut, zu berücksichtigen sind.
Die bekannten Definitionen:
Prüfungen an Feuerlöschern
Bei tragbaren Feuerlöschern, die als funktionsfertige Baugruppe in Verkehr gebracht werden, entfällt die Prüfung vor Inbetriebnahme. Die wiederkehrenden Prüfungen dürfen bei diesen Feuerlöschern durch eine befähigte Person durchgeführt werden, wenn das Produkt aus maximal zulässigem Druck PS und maßgeblichem Volumen V nicht mehr als 1000 bar•Liter beträgt.
Bei Druckgeräten für Feuerlöschgeräte, die nur beim Einsatz unter Druck gesetzt werden, und bei Kohlensäure- und Halonbehältern für Löschzwecke brauchen wiederkehrende Prüfungen nach Ablauf der Prüffristen nur durchgeführt zu werden, wenn die Geräte nachgefüllt werden. Bei Pulverlöschmittelbehältern können wiederkehrende Festigkeitsprüfungen entfallen, wenn bei den inneren Prüfungen Mängel nicht festgestellt worden sind.
Prüffristen:
Unterm Strich bleibt aus meiner Sicht folgendes festzuhalten:
Richtig ist, dass es formal keinen Unterschied zwischen Dauerdruck- und Aufladelöscher gibt. Jedoch sind die Aufwendungen bei einem Dauerdrucklöscher für o. g. Prüfdurchlauf nach wie vor nicht als wirtschaftlich zu betrachten (maximal bei sehr übersichtlichen Objekten).
Desweiteren darf der CO2-Löscher als s. g. Gaslöscher nicht ins gleiche "Prüffahrwasser" geworfen werden, hier gilt nach wie vor, wenn überhaupt eine Festigkeitsprüfung ansteht, dann nur nach abgelaufener Frist und nach Gebrauch bzw. Unterschreitung seines Sollgewichtes. Also auch hier Entwarnung, was die Prüffristen anbelangt.