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Brandschutzbeauftragte

Verfasst: Fr 03.06.2005 13:28
von Patricia
Hallo,

ich arbeite an einem Projekt über Standortbeauftragte und stelle eine Liste der rechtlich geforderten Beauftragten zusammen.
Leider konnte ich kein Gesetz finden, welches Unternehmen die Bestellung eines Brandschutzbeauftragten (unter welchen Bedingungen auch immer) vorschreibt bzw. irgendwelche Aufgaben des genannten definiert.

Ich bitte alle die mir irgendwelche Hinweise geben können um Hilfe und bedanke mich bei allen im Voraus.

mfg Patricia

derzeit bekannte Rechtsgrundlagen

Verfasst: Fr 03.06.2005 14:20
von Falk_HL
Hall Patricia,

ich könnte mir vorstellen, dass wir hier mal so einiges zusammentragen und hoffe mal auch auf andere Mithilfe:

vfdb-Richtlinie 12-09101 (privatrechtlich)

Bestellung von Brandschutzbeauftragten ab (entspr. BGR 133) durchschnittlich im Betrieb anwesenden Personen

Brandrisiko*
gering 250
mittel 175
groß 100
*Tabelle 1: Brandschutzbeauftragte in Industrie, Handwerk sowie Lagerung und Transport


Art des Betriebes*
Einrichtungen, in denen sich überwiegend ortskundige Personen aufhalten
wie Bürobetriebe, Verwaltungen u.ä. 400

Einrichtungen, in denen sich überwiegend ortsunkundige Personen aufhalten
wie Hotels, Gaststätten, Versammlungsstätten, Geschäfts- und Warenhäuser,
schulische Einrichtungen jeglicher Art u.ä. 250

Einrichtungen, in denen sich hilfsbedürftige und/oder Personen mit eingeschränkter
Mobilität aufhalten wie Krankenhäuser, Kinder-, Jugend- und Pflegeheime,
Justizvollzugsanstalten u.ä. 100
*Tabelle 2: Brandschutzbeauftragte in Verwaltung, Dienstleistung, Handel und Verkauf

Für Einkaufszentren und Betriebshöfe, die nicht nach Tab. 1 und 2 erfasst sind, sind diese sinngemäß anzuwenden.

VdS-Richtlinie 2082: Hotel und Beherbergungsbetriebe

In größeren Hotels ist ein Brandschutzbeauftragter namentlich zu benennen, der der Hotelleitung unmittelbar unterstellt ist. In kleineren Hotels und Beherbergungsbetrieben können die Aufgaben des Brandschutzbeauftragten von der Geschäftsführung wahrgenommen werden.

Verkaufsstättenverordnung (VerkStättVO), §26 Abs. 2

Der Betreiber einer Verkaufsstätte hat:

1. einen Brandschutzbeauftragten und
2. für Verkaufsstätten, deren Verkaufsräume eine Fläche von insgesamt mehr als 15 000 m2 haben, Selbsthilfekräfte für den Brandschutz zu bestellen. Die Namen dieser Personen und jeder Wechsel sind der für den Brandschutz zuständigen Dienststelle auf Verlangen mitzuteilen. Der Betreiber hat für die Ausbildung dieser Personen im Einvernehmen mit der für den Brandschutz zuständigen Dienststelle zu sorgen.

Muster-Industriebaurichtlinie (M lndBauRL)

5.12.3
Ab einer Summe der Geschossflächen von mehr als 5.000 m2 ist ein Brandschutzbeauftragter zu bestellen ...

Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV), §9

Der Arbeitgeber hat die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, dass die mit der Durchführung von Instandsetzungs-, Wartungs- und Umbauarbeiten beauftragten Beschäftigten eine angemessene spezielle Unterweisung erhalten.



Folgende rechtliche Grundlagen geben derzeit keine genauen Angaben zur Bestellung eines Brandschutzbeauftragten:

    Versammlungsstättenverordnung (VStättVO)
    Garagenverordnung (GaVO)
    Landesbauordnung (LBO)
    Gaststätten-Bau-Verordnung (GastBauVO)


Wer weiß was in Hessen (KrankenhausVO) und NRW so geregelt ist??? Ich weiß nur, dass da mal was im Gespräch war?

Verfasst: Mo 05.02.2007 13:23
von Joachim Strick VdS
Einen Link zu einer ausführlichen Übersicht über die Richtlinen- und Gesetzeslage (Informationen über die Notwendigkeit von Brandschutzbeauftragten) findet man hier:

http://www.vds.de/Brandschutzbeauftragte.387.0.html