Betriebliche Maßnahmen im Konzept

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Betriebliche Maßnahmen im Konzept

Beitragvon BBA1103 » Fr 29.12.2017 11:10

Hallo zusammen,

im Brandschutzkonzept steht unter der SbauVO $82 Abs.1: Während der Betriebszeit der Verkaufsstätte wird entweder der Betreiber (also ich) oder eine verantwortliche Vertretung anwesend sein.

Wie genau wird eine verantwortliche Vertretung die ständig anwesend sein muss definiert"? Muss die Vertretung auch Brandschutzbeauftratger sein oder reicht es aus wenn diese Person ein Brandschutzhelfer ist?

Vielen Dank!

clammer
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Registriert: Di 29.07.2003 16:39

Re: Betriebliche Maßnahmen im Konzept

Beitragvon clammer » Fr 05.01.2018 9:40

Der Gesetzestext lautete:
§ 82 Verantwortliche Personen für Verkaufsstätten
(1) Während der Betriebszeit einer Verkaufsstätte muss der Betreiber oder eine von ihm bestimmte Vertretung ständig anwesend sein.
(2) Der Betreiber einer Verkaufsstätte hat
1. eine Brandschutzbeauftragte oder einen Brandschutzbeauftragten und
2. je angefangene 2 000 m² Verkaufsfläche mindestens eine Selbsthilfekraft für den Brandschutz
zu bestellen.

Es werden also zwei getrennte Tatbestände betrachtet; in Absatz 1 der Betreiber und in Absatz 2 der Brandschutzbeauftragte und die Brandschutzhelfer.
Daraus folgt, dass der Vertreter des Betreibers nicht der Brandschutzbeauftragte sein muss bzw. soll. Ich halte diese Doppelfunktion auch für problematisch, weil ein Brandschutzbeauftragter in der Regel beratend tätig ist und der Vertreter des Betreibers eine weisungsbefugte Führungskraft sein soll.
Eine ständige Anwesenheit eines Brandschutzbeauftragten lässt sich aus der SBauVO nicht ableiten.

Gruß
C. Lammer

BBA1103

Re: Betriebliche Maßnahmen im Konzept

Beitragvon BBA1103 » Mo 29.01.2018 15:21

Danke für diese Erklärung. Bei mir ist es so. Ich bin allein an meinem Standort und bin Haustechniker und zusätzlich Brandschutzbeauftragter. Also ich bin auch weisungsbefugt und bestelle mir Fa. etc. Und nun auch noch beratend der GF gegenüber. Widerspricht sich das nicht?