Fluchtrutsche oder Schlauch als zweiten Fluchtweg

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Muehlmann

Fluchtrutsche oder Schlauch als zweiten Fluchtweg

Beitragvon Muehlmann » Di 15.07.2003 1:00

Ich suche nach einer Lösung wie man behinderte Menschen, die zum Teil in Elektrorollstühlen sitzen, am schnellsten vom ersten Stock evakuiert werden können.

Ein zweiter baulicher Fluchtweg ist nicht möglich, und der erste Weg geht durch ein offenes Treppenhaus. Das Gebäude ist eine Schule die aus den 70er Jahren und wird als Behindertenwekstätte genutzt. Eine überlegung ist so einen Schlauch oder eine Rutsche wie sie als Notrutschen bei Flugzeugen verwendet werden anzuschaffen. Kennt jemand aus dem Forum einen Hersteller solcher Rutschen, oder gibt es andere Lösungen?

Gesendet von Hans Mühlmann 29.01.2002 20:15:22

BBS

RE: Fluchtrutsche oder Schlauch als zweiten Fluchtweg

Beitragvon BBS » Di 15.07.2003 1:00

Es gibt eine Fa. Rusta, die solche Notrutschen anbietet. In einer Schule für Körperbehinderte in Düsseldorf ist die Installation einer solchen Rutsche geplant. Die Firma sitzt irgendwo in Süddeutschland. Benötigt wird die Zustimmung der Bauaufsicht und gegebenenfalls der Dienststelle des vorbeugenden Brandschutzes bei der zuständigen Feuerwehr.

Gruß
Guido Chams

Gesendet von Guido Chams 30.01.2002 11:55:15

BBS

RE: Fluchtrutsche oder Schlauch als zweiten Fluchtweg

Beitragvon BBS » Di 15.07.2003 1:00

Achtung!!!

1.Überprüfen Sie die damalige Baugenehmigung, ob überhaupt eine Nutzung durch Behinderte erlaubt war.

2.Wirken Sie daraufhin, dass der erste Flucht- u.Rettungsweg über die notwendige Treppe sicher ist (Abschottung durch Rauchschutzelemente).

3.Der zweite vorgeschriebene Rettungsweg nach Bauordnung kann nur über eine für Rettungskräfte ( Feuerwehr) geeignete Treppe erfolgen. Keine " Spielchen " mit Rutschen.

MfG E. Domrich, Brandschutzprüfer

Gesendet von E. Domrich 20.02.2002 23:07:45

BBS

RE: Fluchtrutsche oder Schlauch als zweiten Fluchtweg

Beitragvon BBS » Di 15.07.2003 1:00

Sehr geehrter Herr Mühlmann,

wir haben an der Universität Ulm derartige Rutschen aus den Hörsälen angebracht. Die Benutzung durch behinderte Personen ist nicht zu empfehlen. Die Rutschgeschwindigkeit hängt sehr von der getragenen Kleidung ab. Bei Proberutschen blieben Personen auf der Rutsche stecken - andere hingegen "sausten" die Rutsche hinab und stürzten am Ende. Für weitere Fragen/Besichtigung bitte melden.

Mit freundlichen Grüßen
J. Olbrich

Gesendet von josef olbrich 05.02.2002 09:52:39

BBS

RE: Fluchtrutsche oder Schlauch als zweiten Fluchtweg

Beitragvon BBS » Di 15.07.2003 1:00

Hallo Herr Mühlmann,

lassen Sie die Hände von Vorschlägen mit einem Schlauch als zweiten Fluchtweg. Sie finden keine Behörde die für diesen Fluchtweg eine Bauartzulassung (als Rettungsgerät für Rollstuhlfahrer) ausstellt. Da es für eine Schule ist, schauen Sie doch einfach mal in die Schulbaurichtlinie (1998). In Ihrem Bundesland gibt es bestimmt auch eine Bauordnung die auf diese Fragen eine Antwort hat. Da ist z. B: auch die DIN 18024 für barierefreies Bauen zu nennen.

Mit zwei Hilfskräften kommen Sie zwar im Normalfall zurecht, aber bei "Gefahr in Verzug" reicht das längst nicht aus. Fragen Sie mal die Berufsfeuerwehr/Rettungsdienst über ihre Erfahrungen bei der Rettung dieser Personen nach.

Der Vorbeugende Brandschutz kann Ihnen da bestimmt auch weiter zu diesen Schwerpunktfragen helfen.

MfG
Hans-Joachim Schätzler

Gesendet von Hans-Joachim Schätzler 04.02.2002 21:20:18

BBS

RE: Fluchtrutsche oder Schlauch als zweiten Fluchtweg

Beitragvon BBS » Di 15.07.2003 1:00

Ich rate dringend von dieser "Lösung" ab!

1. Der 2. Rettungsweg nach Bauordnung dient nicht nur der Evakuierung, sondern auch dem Löschangriff etc. )Zitat: Jede Nutzungseinheit muss über zwei Wege erreichbar sein)

2. Haben Sie sich schon einmal Gedanken über die notwendige Anzahl der Hilfspersonen gemacht? Mindestens 2 Personen, um die zu bergende Person in den Schlauch oder auf die Rutsche zu bugsieren und mindestens weitere zwei Personen, um die zu bergende Person am Ende des Rettungsgeräts in Empfang zu nehmen!

3. Pro zu bergende Person müssen mindestens 10 Minuten angesetzt werden! Steht soviel Zeit zur Verfügung?

4. Wenn die Rutsche oder der Schlauch realisiert werden und es kommmt zu einem Körperschadenfall - der Staatsanwalt fragt dann, wer diesen Quatsch als Rettungsmaßnahme veranlasst hat. Lasst die Finger davon und sichert die Rettung auf baulich saubere Art und Weise!

Klaus-W. Thomas
öbuv Sachverständiger für Brandschutz

Gesendet von Klaus-Werner Thomas 02.02.2002 20:17:30