Brandschutzordnung C

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Funkenfinger
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Brandschutzordnung C

Beitragvon Funkenfinger » Fr 06.04.2012 21:54

Hallo zusammen,
bin neu hier im Forum.Ich schaue zwar seit einem Jahr hier Regelmäßig rein, habe mich aber noch nie aktiv beteiligt. Ich hätte mal ne frage zur BSO C . Wer stellt diese Ordnung in einem Betrieb aus ? da steht ja im Prinzip auch drin was der Brandschutzbeauftragte zu machen hat. Wenn der Brandschutzbeauftragte die Ausstellt muß er ja seine eigenen Aufgaben an sich selbst stellen.

Für eure Tipps bin ich dankbar

mfg Uwe

Laschinsky
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Re: Brandschutzordnung C

Beitragvon Laschinsky » Sa 07.04.2012 17:36

Hallo Uwe,

zur Planung und Durchführung vorgesehenen (Brand-)Schutz- und Sicherheitsmaßnahmen hat der Arbeitgeber nach § 3 Abs. 2 ArbSchG unter Berücksichtigung der Art der Tätigkeiten und der Zahl der Beschäftigten für eine geeignete Organisation zu sorgen und Vorkehrungen zu treffen, daß die Maßnahmen erforderlichenfalls bei allen Tätigkeiten und eingebunden in die betrieblichen Führungsstrukturen beachtet werden und die Beschäftigten ihren Mitwirkungspflichten nachkommen können. Teil C der Brandschutzordnung nach DIN 14096 richtet sich an Personen, denen über ihre allgemeinen Pflichten hinaus besondere Aufgaben im Brandschutz übertragen werden. Dieser Personenkreis umfasst z. B. Brandschutzbeauftragte, Selbsthilfekräfte (Brandschutzhelfer), Sicherheitsingenieure, Pförtner, Werkschutzkräfte u.a., aber auch Betriebs-, Schichtleiter und andere Führungskräfte, sowie den Unternehmer bzw. Arbeitgeber selbst. Die Brandschutzordnung verteilt somit Zuständigkeiten und Verantwortungen und dient damit der Umsetzung einer innerbetrieblichen Brandschutz- und Sicherheitsorganisation.

Der Unternehmer bzw. Arbeitgeber trägt immer die Verantwortung für die Organisation des Brandschutzes in seinem Betrieb. Die inhaltlichen Festlegungen zur betrieblichen Brandschutzorganisation der Brandschutzordnung Teil C liegen in der Verantwortung des Arbeitgebers bzw. Unternehmers. Die vielfältigen und umfangreichen Aufgaben können es erforderlich machen, zur Unterstützung des Unternehmers innerhalb der Sicherheitsorganisation einen Brandschutzbeauftragten zu bestellen, dem Aufgaben des betrieblichen Brandschutzes übertragen werden. Somit muß unterschieden werden, zwischen der Aufgabe (Erstellen der BSO Teil A, B und C z.B. durch einen Brandschutzbeauftragten) und der Verantwortung (Inkraftsetzen als "Betriebsanweisung" durch den Arbeitgeber bzw. Unternehmer). Gleiches gilt im Übringen auch für die Teile A und B der Brandschutzordnung, denn der Brandschutzbeauftragte ist i.d.R. auch gegenüber den Adressaten dieser Teile nicht weisungsberechtigt. Er kann folglich keine Brandschutzmaßnahmen festlegen und anweisen. Dies sollte z.B. auch in der BSO Teil C unter dem "Punkt 4.1 Brandverhütung": Verantwortung zur Festlegung und Durchführung von Brandschutzmaßnahmen" für den Unternehmer bzw. Arbeitgeber beschrieben sein.

Die Aufgaben des Brandschutzbeauftragten sind in der vfdb-Richtlinie 12-09/01:2009 in insgesamt 25 Punkten beschrieben. Somit dürfte die Beschreibung der eigenen Aufgaben in der Brandschutzordnung Teil C für den Brandschutzbeauftragten keine Schwierigkeiten bereiten. Diese sollten auch in der Bestellungsurkunde enthalten sein, sodaß auch eine entsprechende organisatorische Festlegung und Anweisung durch den Unternehmer bzw. Arbeitgeber vorliegt.

Viele Grüße!
Lars Oliver Laschinsky

Techn.Fachlehrer im Brand- und ExSchutz,
Lehrbeauftragter Security & Safety Engineering der HFU Hochschule Furtwangen
Honorardozent MEng Vorb. Brandschutz des EIPOS-Institut der TU Dresden
1. Vorsitzender des VBBD e.V.