Gewerbeanmeldung als BSB?

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pkusche

Gewerbeanmeldung als BSB?

Beitragvon pkusche » Mi 16.11.2011 13:39

Hallo,
ich habe meinen BSB Lehrgang abgeschlossen und werde künftig als externer BSB für einige Auftraggeber tätig.
Muss ich diese freiberufliche Tätigkeit als Gewerbe anmelden?
Hat jemand im Forum schon Erfahrungen?

Danke
Peter

Laschinsky
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Re: Gewerbeanmeldung als BSB?

Beitragvon Laschinsky » Do 17.11.2011 12:52

Hallo Peter,

der Begriff "Freiberufler" darf nicht mit der freien d.h. nicht arbeitsvertraglich gebundenen Tätigkeit eines "Freelancers" gleichgesetzt werden. Die freiberufliche Selbständigkeit ist im § 18 Einkommensteuergesetz (EStG) geregelt und besitzt gegenüber einer selbständigen Gewerbetätigkeit steuerrechtliche Vorteile. Der Angehörige eines freien Berufs im Sinne des EStG ist, muss:

* sich lediglich beim Finanzamt anmelden und ist einkommensteuerpflichtig
* kein Gewerbe anmelden
* kein IHK-Pflichtmitglied werden
* sich nicht ins Handelsregister eintragen lassen
* Umsatzsteuer erst bei Geldeingang abführen
* keine doppelte Buchführung betreiben

Bei den Katalogberufen aus §18 EStG wird die Freiberuflichkeit durchweg anerkannt. Anders ist die Situation bei selbständigen Berufen, die nicht explizit im EStG genannt sind (z.B. externe Brandschutzbeauftragte). Die Finanzämter tendieren dazu, diese eher als gewerblich einzustufen. Neben den Katalogberufen haben der Bundesfinanzhof (BFH) und die Rechtsprechung allerdings noch eine ganze Reihe von katalogähnlichen Berufen definiert. Diese müssen in allen wesentlichen Punkten und Funktionen mit einem oder mehreren der Katalogberufe übereinstimmen (BFH-Urteil vom 13.April 1988, BStBl. II, S. 666). Ferner muss die Ausbildung zu einem katalogähnlichen Beruf immer dem hohen Niveau einer Freiberufler-Ausbildung entsprechen.

Beratende Tätigkeiten als externer Brandschutzbeauftragter können daher je nach Vorkenntnissen, Ausbildung und Anforderungen für die übernommenen Aufgaben auch unter die freiberuflichen Tätigkeiten fallen (weitere Betätigungsfelder wie Feuerlöscherverkauf, Montagetätigkeiten etc. sind jedoch immer gewerbliche Tätigkeiten!). Das Finanzamt entscheidet anhand der konkret ausgeführten Tätigkeit, ob diese freiberuflich ist oder gewerblichen Charakter besitzt. Empfehlenswert ist eine Tätigkeitsangabe bei der Beantragung der notwendigen ESt-Steuer-Nr. mit einer Bezeichnung "Unternehmensberatung im betrieblichen Brandschutz" o.ä. Einzelheiten sollten im Vorfeld mit einem Steuerberater besprochen werden, da die Entscheidung über die Anerkennung als Freiberufler dauerhaft wesentlichen Einfluß auf Aufwand bzgl. Steuerrecht, Buchführung und Gewinnermittlung nach sich zieht!

Gesetzestext hier: (http://www.gesetze-im-internet.de/estg/__18.html)

Viele Grüße!
Lars Oliver Laschinsky

Techn.Fachlehrer im Brand- und ExSchutz,
Lehrbeauftragter Security & Safety Engineering der HFU Hochschule Furtwangen
Honorardozent MEng Vorb. Brandschutz des EIPOS-Institut der TU Dresden
1. Vorsitzender des VBBD e.V.