Freistellung für Brandschutzbeauftragte?

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Gast

Freistellung für Brandschutzbeauftragte?

Beitragvon Gast » Di 15.07.2003 1:00

Für viele BSB ein wirkliches Problem! Häufig werden die Aufgaben des Vorbeugenden Brandschutzes per Bestellung dem BSB übertragen. Allerdings hören wir in letzter Zeit häufig davon, dass die Freistellungen (Zeit/Monat) fern ab von gut und böse liegen, sprich nicht ausreichen.

Um bei dieser Thematik sicher gehen zu können, für weitere Aktivitäten unsererseits, möchten wir hier die Frage stellen, ob in der Brandschutzwelt Definitionen bekannt sind, die Freistellungen regeln??? Möglicher Weise gibt es auch aus dem Arbeitsrecht Urteile, die eine diesbezügliche Ableitung zulässt?

Für Antworten wären wir sehr dankbar!

Ihr Vorstand

Gesendet von Vorstand 23.01.2001 12:24:46

Gast

Beitragvon Gast » Di 15.07.2003 1:00

Hallo Herr Vonhof,

endschuldigen Sie, und natürlich auch alle anderen die den Beitrag gelesen haben, das ich mich nicht deutlich ausgedrückt habe. Mit der Aussage, Übertragung von Kompetenz und Kostenverantwortung, zielte ich nicht auf eine Übertragung der Unternehmerpflichten nach §12 GUV 0.1 , sondern auf den unten aufgeführten §5 des Arbeitssicherheitsgesetzes. Ähnliches gilt übrigens auch für den Gefahrgut- und den Datenschutzbeauftragten. Alle drei übernehmen Aufgaben des Unternehmers und in dieser Verantwortung stehen sie natürlich. Die Verantwortung für die Einhaltung der Gesetze bleibt, außer bei grober Fahrlässigkeit des Beauftragten, beim Unternehmer. Ich glaube nicht, dass man in diesem Sinn von einer Falle sprechen kann. Zehntausende von Sich.Ing. können damit sehr gut leben. Ausserdem, wer Kompetenz zeigen will, sollte sich vor Verantwortung nicht drücken. Die BSB übernehmen mit Ihrer Aufgabe einen schweren Job, schlußendlich hängt auch von ihrer "Beratungstätigkeit" eventuell das Leben von Kolleginnen und Kollegen ab. Das sollte sich jeder vor Augen führen.(Übrigens auch der Unternehmer). Und ob ich nun die Unternehmerverantwortung trage oder nicht, diese Verantwortung nimmt mir niemand von den Schultern. Nur, wenn ich keinerlei Befugnisse habe, wie soll ich dann z.B. einen akut brandgefährdeten Bauabschnitt räumen. Oder wie lange soll ich auf die Genehmigung einer erforderlichen Maßnahme warten, die im Endeffekt
vielleicht 1000,- DM kostet. Übrigens den oben genannten Beauftragten wird das Vortragsrecht beim Unternehmer garantiert.
Sie sprechen von einer Falle, und ich gebe Ihnen Recht, aber nicht in Bezug auf die schriftliche Übertragung von Rechten und Pflichten oder auch Verantwortung, sondern insgesamt bei der Aufgabe BSB. Der Unternehmer wird immer versuchen sich auf seinen BSB zu beziehen und diesem die Verantwortung aufzubrummen (im Schadensfall). Wehe dem BSB, der dann nicht lückenlos belegen kann alles in seiner Macht stehende getan zu haben.

Mit freundlichen Grüßen
Michael Nolting

§ 5 Bestellung von Fachkräften für Arbeitssicherheit (1) Der Arbeitgeber hat Fachkräfte für Arbeitssicherheit (Sicherheitsingenieure, -techniker, -meister) schriftlich zu bestellen und ihnen die in § 6 genannten Aufgaben zu übertragen, soweit dies erforderlich ist im Hinblick auf die Betriebsart und die damit für die Arbeitnehmer verbundenen Unfall- und Gesundheitsgefahren, die Zahl der beschäftigten Arbeitnehmer und die Zusammensetzung der Arbeitnehmerschaft, die Betriebsorganisation, insbesondere im Hinblick auf die Zahl und Art der für den Arbeitsschutz und die Unfallverhütung verantwortlichen Personen, die Kenntnisse und die Schulung des Arbeitgebers oder der nach § 13 Abs. 1 Nr. 1, 2 oder 3 des Arbeitsschutzgesetzes verantwortlichen Personen in Fragen des Arbeitsschutzes.

(2) Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, daß die von ihm bestellten Fachkräfte für Arbeitssicherheit ihre Aufgaben erfüllen. Er hat sie bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen; insbesondere ist er verpflichtet, ihnen, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist, Hilfspersonal sowie Räume, Einrichtungen, Geräte und Mittel zur Verfügung zu stellen. Er hat sie über den Einsatz von Personen zu unterrichten, die mit einem befristeten Arbeitsvertrag beschäftigt oder ihm zur Arbeitsleistung überlassen sind.

(3) Der Arbeitgeber hat den Fachkräften für Arbeitssicherheit die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderliche Fortbildung unter Berücksichtigung der betrieblichen Belange zu ermöglichen. Ist die Fachkraft für Arbeitssicherheit als Arbeitnehmer eingestellt, so ist sie für die Zeit der Fortbildung unter Fortentrichtung der Arbeitsvergütung von der Arbeit freizustellen. Die Kosten der Fortbildung trägt der Arbeitgeber. Ist die Fachkraft für Arbeitssicherheit nicht als Arbeitnehmer eingestellt, so ist sie für die Zeit der Fortbildung von der Erfüllung der ihr übertragenen Aufgaben freizustellen.

Gesendet von Michael Nolting 29.01.2001 21:23:43

Falk_HL
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Registriert: Mo 16.06.2003 14:55

Beitragvon Falk_HL » Di 15.07.2003 1:00

Möglicherweise, dass haben bereits andere Diskussionen gezeigt, sind Formulierungen wie: ... ist es betriebsbedingt nicht möglich den Brandschutzbeauftragten in Vollzeit einzusetzen, so muss ihm grundsätzlich, die zur Erfüllung seiner Aufgaben, notwendige Zeit zugestanden werden. Eine Angabe in Stunden pro Zeiteinheit ist hierbei nicht zweckmäßig. ... ein möglicher Lösungsweg. Was haltet ihr davon???

Gruß
Zuletzt geändert von Falk_HL am Do 17.07.2003 10:40, insgesamt 1-mal geändert.
Grüße FH

Wickel

Beitragvon Wickel » Di 15.07.2003 1:00

Hallo,

ich glaube nicht, dass es sinnvoll wäre, die für den Brandschutz notwendige Zeit per Definition zu regeln. Wenn ich mich im Unternehmen bereit erkläre, die Aufgaben eines BSB zu übernehmen, so muss mir auch der nötige zeitliche und finanzielle Freiraum geschaffen werden, um die Aufgabe auch gründlich und ohne Zwänge zu erledigen. Denn wer wird im Ernstfall bei Schadenseintritt gefragt, was er alles in Sachen Brandschutz unternommen habe? Der BSB!!! Er muss dann den Nachweis erbringen, dass dieser Schadensfall trotz aller vorbeugenden Massnahmen unvermeidbar bzw. nicht kalkulierbar war. Wenn man sich einmal ein vernünftiges und durchdachtes Konzept für den vorbeugenden Brandschutz erarbeitet hat, so ist der monatliche Aufwand später um so geringer.

mfg
Bernd Wickel

Gesendet von Bernd Wickel 23.01.2001 15:56:40

Gast

Beitragvon Gast » Di 15.07.2003 1:00

Hallo Zusammen,

nach meinen Erfahrungen geschieht folgendes:

In guten Geschäftsjahren oder nach Schadensfällen werden in einem Anfall überschwänglicher Euphorie ein oder mehrere BSB benannt. In meinem alten Unternehmen waren es bei ca. 10000 MA 12 freigestellte BSB. Mittlerweile sind es erheblich weniger und die, die noch da sind, werden mit anderen Aufgaben belegt. Es ist uns leider nie gelungen die Aufgaben mit abgesteckten Kompetenzen (Weisungsbefugnis und Kostenverantwortung) sowie einem festen Zeitrahmen zu versehen. Es hat auch nur in wenigen Fällen eine schriftliche Übertragung (inkl. der Festlegungen) gegeben. Ohne diese Zusicherungen seitens des Arbeitgebers geht der BSB irgendwann sang- und klanglos unter.

Die Sicherheitsing. werden per Gesetz bzw. BGV festgelegt und siehe, sie werden nur in ganz wenigen Fällen angetastet. Da die BSB einen Teil der Aufgaben des ArbSch. übernehmen sollten sie auch einen entsprechenden Zeitanteil übertragen bekommen. Ich denke 20% der vorgegebenen Zeiten des ArbSch. wären schon ein Erfolg. Rechnet man so etwas mal aus ergibt sich ein erschreckendes Bild. Viel kommt dabei nicht heraus. Solange es keine gesetzliche Verpflichtung gibt BSB einzurichten (mit festen Zeitanteilen), solange werden sie ein Schattendasein führen.

Michael Nolting

Gesendet von Michael Nolting 26.01.2001 11:20:17

Vonhof

Beitragvon Vonhof » Di 15.07.2003 1:00

Herr Nolting schrieb

"Es ist uns leider nie gelungen die Aufgaben mit abgesteckten Kompetenzen (Weisungsbefugnis und Kostenverantwortung) sowie
einem festen Zeitrahmen zu versehen. Es hat auch nur in wenigen Fällen eine schriftliche Übertragung (inkl. der Festlegungen) gegeben."

Vorsicht Falle!

Der Arbeitsschutz, und damit auch der Brandschutz, ist Aufgabe des Unternehmers, und dort sollte sie auch bleiben. Der Unternehrmer trägt die Verantwortung für den Arbeitsschutz und steht dafür gerade, wenn in diesem Bereich etwas falsch läuft oder passiert.

Der Unternehmer kann diese Aufgabe auch an andere deligieren, die dann für ihn sozusagen den Kopf hinhalten. Diese Person handelt dann eigenverantwortlich, sowohl zivilrechtlich als auch strafrechtlich. Die Person, die die Unternehmerpflicht übernimmt, muss schriftlich bestellt werden, der Aufgabenbereich ist festzulegen und es sind die besagten Weisungsbefugnisse und die Kostenverantwortung zu definieren.

Ein BSB, der Weisungsbefugnisse hat, übernimmt (nach BGB) IMMER Arbeitgeberpflichten und somit die ALLEINIGE VERANTWORTUNG FÜR SEIN HANDELN! Der BSB soll aber den Unternehmer (nach Möglichkeit) nur BERATEN - die Verantwortung bleibt dabei beim Unternehmer.

Soll ein BSB tatsächlich die Arbeitgeberpflichten im Arbeits- oder Brandschutz übernehmen (und dieses auch wollen), so empfiehlt es sich, die notwendigen Verträge ausführlich prüfen zu lassen und sich der Verantwortung auch voll bewusst zu sein - sonst kann es im Schadenfall zum berühmten "bösen Erwachen" kommen.

Gruß
Alexander Vonhof

Gesendet von Alexander Vonhof 29.01.2001 15:01:20

Andy

Re: Freistellung für Brandschutzbeauftragte?

Beitragvon Andy » So 03.11.2013 12:21

Guten Tag,

im Grund sprechen Sie meine Probleme an mit denen ich mich derzeit herumschlage. Da meine Tätigkeit als BSB nur auf der Bestellungsurkunde (seit 2004) steht und ich über keinerlei Unterstützung durch die GF verfüge (weder Zeit noch Aufgaben), möchte ich das Amt niederlegen. Die Antwort der GF war: "das könne ich nicht weil es Teil meines Arbeitsvertrages sei, und wenn ich darauf bestehen würde erhalte ich eine Abmahnung"

Wie komme ich da raus?

Viele Grüße Andy