Entsprechen DIN-Normen automatisch den anerkannten Regeln de
Verfasst: Di 15.07.2003 1:00
Der entscheidende Unterschied zwischen den DIN-Normen und den anerkannten Regeln der Technik führt immer wieder zu mißverständnissen, teils mit großen finanziellen Folgen. Dieser Infobrief soll die Thematik erörtern und letztendlich Klarheit bringen. Die nachstehenden Ausführungen stützen sich auf die aktuelle Rechtsprechung, welche auszugsweise wiedergegeben wird. Der BGH hat in seinem Urteil v. 14.05.1998 - VII ZR 184/97 folgenden Leitsatz geprägt:
"DIN-Normen sind keine Rechtsnormen, sondern private technische Regelungen mit Empfehlungscharakter. Sie können die anerkannten Regeln der Technik wiedergeben oder hinter diesen zurückbleiben."
Dieser Leitsatz ist in der Vergangenheit schon sehr häufig kontrovers diskutiert worden. In all diesen Diskussionen hat sich gezeigt, daß
mindestens eine Partei schon an der Definition der Begriffe scheiterte, zumal in diesem Zusammenhang noch die Begriffe "Stand der Technik" und "Stand der Wissenschaft und Technik" mit eingebracht werden.
Um den o.g. Leitsatz des BGH zu verstehen ist zunächst eine Definition dieser 4 Begriffe notwendig.
Begriff 1: Stand der Wissenschaft und Technik Hiermit sind technische Spitzenleistungen gemeint, die wissenschaftlich gesichert sind. Bei der Ausführung ist evtl. der Bauherr
"Versuchskaninchen" für noch nicht hinreichend Erprobtes.
Begriff 2: Stand der Technik
Damit ist der derzeit aktuelle Stand der Technik gemeint, welcher sich in der Baupraxis als zuverlässig erwiesen hat.
Begriff 3: Anerkannte Regeln der Technik
Dies bedeutet, daß sich ein neues Verfahren etabliert hat und von vielen ausführenden Firmen in der Praxis angewendet wird und von diesen anerkannt worden ist. Dies muß noch nicht in einer DIN-Norm erfaßt sein und geht somit über den Inhalt der DIN-Norm hinaus.
Begriff 4: DIN-Normen
Gemäß der obigen Ausführung ist deutlich zu erkennen, daß DIN-Normen nicht allein aufgrund ihres Bestandes zu den allgemein anerkannten Regeln der Technik gehören müssen. DIN-Normen können die anerkannten Regeln der Technik wiedergeben oder hinter diesen zurückbleiben, d.h. wenn sie von den Baufachleuten überwiegend nicht angewendet bzw. nicht hinreichend akzeptiert werden.
Wenn man sich diese Definitionen bewußt macht, dann ist der obige Leitsatz des BGH eigentlich eine Selbstverständlichkeit.
Die nächste Frage, die sich in diesem Zusammenhang ergibt lautet:
"Ist eine Leistung automatisch mangelfrei, wenn diese nach den DIN-Normen erbracht worden ist?" Diese Frage kann hier von jedem Leser dieses Infobriefes jetzt selbst richtig beantwortet werden, wenn man sich wieder an den o.g. Begriffsdefinitionen orientiert.
Um dies jetzt noch zu komplementieren, hat der BGH in seinem o.g. Urteil den Zeitpunkt für die Gültigkeit der anerkannten Regeln der Technik hinsichtlich der mangelfreien Leistungserbringung wie nachstehend definiert:
"Die Mangelfreiheit einer Leistung kann nicht ohne weiteres einer DIN-Norm entnommen werden. Maßgebend ist nicht welche DIN-Norm gilt, sondern ob die Ausführung zur Zeit der Abnahme den anerkannten Regeln der Technik entspricht." Damit wird auch der weit verbreitete Irrglaube, daß es maßgebend sei, was zum Zeitpunkt der Ausschreibung den anerkannten Regeln der Technik entsprach eine deutliche Antwort gegeben. Es darf jedoch nicht vergessen werden, daß über diesen stets das vertraglich Vereinbarte steht. Daher ist es unabläßlich bei der Vertragsvereinbarung genau darauf zu achten, was letztendlich vereinbart wird. Sie können somit mehr oder weniger gegenüber den anerkannten Regeln der Technik vereinbaren, solange sie die AGB´s (allgemeine Geschäftsbedingungen) einhalten.
Sie sehen, daß sich dies noch auf weitere Bereiche mit auswirkt und es sich hierbei um ein sehr komplexes Thema handelt. Damit die Übersichtlichkeit gewahrt bleibt, wird an dieser Stelle auf weitere Ausführungen verzichtet und - falls gewünscht - in einem weiteren Infobrief näher eingegangen. Unabhängig davon stehen wir ihnen mit unserem Team von Sachverständigen, Ingenieuren und Rechtsanwälten jederzeit zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
ee.Consult
Niederlassung Nordbayern
Thomas Haucke
email: th.haucke@t-online.de
Gesendet von Thomas Haucke 27.11.2000 11:21:18
"DIN-Normen sind keine Rechtsnormen, sondern private technische Regelungen mit Empfehlungscharakter. Sie können die anerkannten Regeln der Technik wiedergeben oder hinter diesen zurückbleiben."
Dieser Leitsatz ist in der Vergangenheit schon sehr häufig kontrovers diskutiert worden. In all diesen Diskussionen hat sich gezeigt, daß
mindestens eine Partei schon an der Definition der Begriffe scheiterte, zumal in diesem Zusammenhang noch die Begriffe "Stand der Technik" und "Stand der Wissenschaft und Technik" mit eingebracht werden.
Um den o.g. Leitsatz des BGH zu verstehen ist zunächst eine Definition dieser 4 Begriffe notwendig.
Begriff 1: Stand der Wissenschaft und Technik Hiermit sind technische Spitzenleistungen gemeint, die wissenschaftlich gesichert sind. Bei der Ausführung ist evtl. der Bauherr
"Versuchskaninchen" für noch nicht hinreichend Erprobtes.
Begriff 2: Stand der Technik
Damit ist der derzeit aktuelle Stand der Technik gemeint, welcher sich in der Baupraxis als zuverlässig erwiesen hat.
Begriff 3: Anerkannte Regeln der Technik
Dies bedeutet, daß sich ein neues Verfahren etabliert hat und von vielen ausführenden Firmen in der Praxis angewendet wird und von diesen anerkannt worden ist. Dies muß noch nicht in einer DIN-Norm erfaßt sein und geht somit über den Inhalt der DIN-Norm hinaus.
Begriff 4: DIN-Normen
Gemäß der obigen Ausführung ist deutlich zu erkennen, daß DIN-Normen nicht allein aufgrund ihres Bestandes zu den allgemein anerkannten Regeln der Technik gehören müssen. DIN-Normen können die anerkannten Regeln der Technik wiedergeben oder hinter diesen zurückbleiben, d.h. wenn sie von den Baufachleuten überwiegend nicht angewendet bzw. nicht hinreichend akzeptiert werden.
Wenn man sich diese Definitionen bewußt macht, dann ist der obige Leitsatz des BGH eigentlich eine Selbstverständlichkeit.
Die nächste Frage, die sich in diesem Zusammenhang ergibt lautet:
"Ist eine Leistung automatisch mangelfrei, wenn diese nach den DIN-Normen erbracht worden ist?" Diese Frage kann hier von jedem Leser dieses Infobriefes jetzt selbst richtig beantwortet werden, wenn man sich wieder an den o.g. Begriffsdefinitionen orientiert.
Um dies jetzt noch zu komplementieren, hat der BGH in seinem o.g. Urteil den Zeitpunkt für die Gültigkeit der anerkannten Regeln der Technik hinsichtlich der mangelfreien Leistungserbringung wie nachstehend definiert:
"Die Mangelfreiheit einer Leistung kann nicht ohne weiteres einer DIN-Norm entnommen werden. Maßgebend ist nicht welche DIN-Norm gilt, sondern ob die Ausführung zur Zeit der Abnahme den anerkannten Regeln der Technik entspricht." Damit wird auch der weit verbreitete Irrglaube, daß es maßgebend sei, was zum Zeitpunkt der Ausschreibung den anerkannten Regeln der Technik entsprach eine deutliche Antwort gegeben. Es darf jedoch nicht vergessen werden, daß über diesen stets das vertraglich Vereinbarte steht. Daher ist es unabläßlich bei der Vertragsvereinbarung genau darauf zu achten, was letztendlich vereinbart wird. Sie können somit mehr oder weniger gegenüber den anerkannten Regeln der Technik vereinbaren, solange sie die AGB´s (allgemeine Geschäftsbedingungen) einhalten.
Sie sehen, daß sich dies noch auf weitere Bereiche mit auswirkt und es sich hierbei um ein sehr komplexes Thema handelt. Damit die Übersichtlichkeit gewahrt bleibt, wird an dieser Stelle auf weitere Ausführungen verzichtet und - falls gewünscht - in einem weiteren Infobrief näher eingegangen. Unabhängig davon stehen wir ihnen mit unserem Team von Sachverständigen, Ingenieuren und Rechtsanwälten jederzeit zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
ee.Consult
Niederlassung Nordbayern
Thomas Haucke
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Gesendet von Thomas Haucke 27.11.2000 11:21:18