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Künftige Ablösung der BGR 133/GUV-R 133
Verfasst: So 05.07.2009 14:10
von BST
Künftige Ablösung der BGR 133/GUV-R 133 “Ausrüstung von Arbeitsstätten mit Feuerlöschern“durch die neue Arbeitsstättenrichtline ASR A 2.2 “Schutz vor Entstehungsbränden” (Voraussichtlich 2009/2010) und sonstige Arbeitsstättenrichtlinien.
Der Unternehmer/Arbeitgeber hat nach dem Arbeitsschutzgesetz auch eine Gefährdungsbeurteilung zum Schutz der Beschäftigten vor Entstehungsbränden vorzunehmen. Die Grundzüge im Entwurf der ASR A 2.2 sehen die Grundausrüstung mit Feuerlöschern vor. Daneben werden zusätzliche Brandschutz-Maßnahmen bei besonderer oder erhöhter Brandgefährdung geregelt. Die bisherige Ausrüstungskategorie der mittleren Brandgefährdung fällt hiernach ersatzlos weg. Der Arbeitgeber soll verpflichtet werden, Brandschutzhelfer für den betrieblichen Brandschutz zu bestellen. Anzahl und Ausbilung sollen in der ASR 2.2 näher geregelt werden.
Ferner kündigte der zuständige Ausschuss für Arbeitsstätten weitere Neuregelungen von Arbeitsstättenrichtlinien, namentlich die ASR 1.7 “Türe und Tore” und die ASR 3.4/3 “Sicherheitsbeleuchtung, optische Sicherheitsleitsysteme”, an.
Verfasst: So 05.07.2009 23:34
von Fire Safety
sehr Interessant.
Da wird einem ja doch etwas unter die arme gegriffen.
Weiß man schon näheres über das erscheinen?
Gruß
Fire Safety
Verfasst: Mo 06.07.2009 12:01
von BST
Also die ASR 2.2 ist bisher ein Entwurf, da kommen sicher noch Änderungen.
Re: Künftige Ablösung der BGR 133/GUV-R 133
Verfasst: Mo 06.07.2009 20:57
von Fire Safety
naja hoffen wir das beste.
Re: Künftige Ablösung der BGR 133/GUV-R 133
Verfasst: Mo 06.07.2009 23:49
von Sugus
Zum Glück gibt es ja noch weitere bereits bestehende Möglichkeiten.
Im Sinne eines vorweggenommenen Gutachtens kann man durchaus auch die AGBF-Empfehlung zur Ausrüstung von Arbeitsstätten mit Feuerlöschern , die auch vom DFV mitgetragen wird, heranziehen und sie bei einer Fortschreibung des BS-Konzeptes einpflegen.
Re: Künftige Ablösung der BGR 133/GUV-R 133
Verfasst: Do 09.07.2009 9:18
von Laschinsky
Hallo zusammen,
in dieser Diskussion dürfen zwei Dinge nicht vermischt werden:
Die AGBF-Festlegung betrifft die grundsätzliche Ausstattung von Gebäuden mit Feuerlöschern im Baugenehmigungsverfahren, also in der Frage ob und wann ein Brandschutzkonzept für Gebäude genehmigt werden kann/darf. Dabei ist die AGBF-Festlegung keine rechtliche Grundlage, sondern nur ein internes Arbeitspapier als interner Richtwert, um eine einheitliche Bewertung bei den Baugenehmigungsbehörden zu erreichen. AGBF: "Diese allgemeine Regelung gewährleistet eine risikobezogene Aufstellung von Feuerlöschern, die sich an den Vorgaben aus der Bauordnung und der Sonderbaurichtlinie orientiert." (Quelle:
http://www.agbf.de/AK/AVBG/2002-6%20%20 ... schern.pdf)
Die BGR/GUV-R 133 ist eine Regelung, die die Vorgaben nach §10 ArbSchG und §3 Abs. 1 ArbStättV i.V.m. Anhang Punkt 2.2 als verbindliche Rechtsgrundlagen, präzisiert. BGR 133: "Diese Regel findet Anwendung bei der Ausrüstung von Arbeitsstätten mit Feuerlöschern zur Bekämpfung von Entstehungsbränden [...] Arbeitsstätten sind nach den Bestimmungen dieser Regel mit Feuerlöschern auszurüsten." Sie ist im Bereich der gesetzlichen Unfallversicherung für Arbeitsstätten (also für Arbeitgeber, Unternehmer...) als technische Regel und damit als Stand der Technik anzusehen. Sie hat damit quasi Rechtsverbindlichkeit!
Die z.Zt. im Entwurf existierende ASR "Schutz vor Entstehungsbränden" ist nach meinem Kenntnissstand im Wortlaut noch nicht festgeschrieben. Ich kenne z.B. Einwände innerhalb des Arbeitsgremiums, gerade den Wegfall der mittleren Brandgefährdung nicht vorzusehen. Also ersteinmal ruhig bleiben und abwarten.
Re: Künftige Ablösung der BGR 133/GUV-R 133
Verfasst: Do 09.07.2009 15:30
von Linse
Laschinsky hat geschrieben:[...]Die BGR/GUV-R 133 ist eine Regelung, die die Vorgaben nach §10 ArbSchG und §3 Abs. 1 ArbStättV i.V.m. Anhang Punkt 2.2 als verbindliche Rechtsgrundlagen, präzisiert. BGR 133: "Diese Regel findet Anwendung bei der Ausrüstung von Arbeitsstätten mit Feuerlöschern zur Bekämpfung von Entstehungsbränden [...] Arbeitsstätten sind nach den Bestimmungen dieser Regel mit Feuerlöschern auszurüsten." Sie ist im Bereich der gesetzlichen Unfallversicherung für Arbeitsstätten (also für Arbeitgeber, Unternehmer...) als technische Regel und damit als Stand der Technik anzusehen. Sie hat damit quasi Rechtsverbindlichkeit![...]
Das sehe ich bisschen anders!
In meinen Augen ist auch eine BGR nichts anderes als eine DIN-Norm!
Das bedeutet: Es handelt sich dabei um eine Empfehlung von Privatleuten oder Einrichtungen, bei deren Einhaltung man halbwegs Rechtssicherheit genießt. Verpflichtend ist sie allerdings auch nur, wenn sie in Verträgen explizit gefordert wird!
Hat man tatsächlich entsprechendes Wissen und die entsprechende Begründung vernünftig dokumentiert, gibt es keinen Grund (außer vertragliche Verpflichtungen), nicht davon abzuweichen, wenn dies sinnvoll erscheint.
Natürlich bringt eine Abweichung mehr Arbeitsaufwand mit sich - aber rechtswidrig ist sie noch lange nicht, die BGR ist ja kein Gesetz!
Re: Künftige Ablösung der BGR 133/GUV-R 133
Verfasst: Fr 10.07.2009 10:47
von Laschinsky
Hallo!
Eindeutig: Ja! Grundsätzlich ist das richtig:
BGR: "Der Unternehmer kann bei Beachtung der in BG-Regeln enthaltenen Empfehlungen davon ausgehen, dass er die in Unfallverhütungsvorschriften geforderten Schutzziele erreicht. Andere Lösungen sind möglich, wenn Sicherheit und Gesundheitsschutz in gleicher Weise gewährleistet sind."
ABER VORSICHT!!! Fast immer gelten aber auch andere Rechtsvereinbarungen. Im Brandschutz ist das i.d.R. die VdS 2038 (Allgemeine Sicherheitsvorschriften der Feuerversicherer für Fabriken und gewerbliche Anlagen) auf Grundlage der abgeschlossenen Feuerversichung. Diese ist durch die im Versicherungsvertrag unterschriebenen Obliegenheitspflichten und Nebenklauseln Bestandteil des Versicherungsvertrages!
VdS 2038: "In jedem Betrieb müssen Feuerlöscheinrichtungen vorhanden sein, die den besonderen Betriebsgefahren entsprechen."
Einen Anhalt für die Bestückung mit Feuerlöschern und die Auswahl der Löschmittel geben die "Sicherheitsregeln für die Ausrüstung von Arbeitsstätten mit Feuerlöschern" (VdS 2001). Diese sind mit der BGR 133 in der Bemessung der Feuerlöscher wortgleich (geringe, mittlere und hohe Brandgefährdung, Branchenliste, Löschmitteleinheiten nach EN3 und DIN 14406...)
Damit kann auch die BGR 133 direkt angewendet werden, auch wenn dies formal-juristisch natürlich nicht zwingend ist. Aber: Falls diese Regelungen nicht eingehalten werden, sieht die VdS 2038 entsprechende Klauseln vor. VdS 2038: "Nach § 7 Allgemeine Bedingungen für die Feuerversicherung(AFB) kann der Versicherungsschutz beeinträchtigt werden, wenn Sicherheitsvorschriften nicht eingehalten werden. Diese Regelung gilt auch für andere, vertraglich vereinbarte Allgemeine Vertragsbedingungen (AVB) mit Feuerdeckung."