Versammlungsstätten: Prüfung Feuerlöscher

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Falk_HL
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Versammlungsstätten: Prüfung Feuerlöscher

Beitragvon Falk_HL » Di 15.07.2003 1:00

Bei uns ist folgende Frage aufgetaucht:

Bei der jählichen Überprüfung unserer Versammlungsstätten (TÜV, DEKRA) wird auch nach den brandschutztechnischen Einrichtungen gefragt (RWA, CO2...). Unter anderem auch nach den dort installierten Feuerlöschern. Diese werden grundsätzlich nur aller 2 Jahre geprüft.

Liegt hier ein Widerspruch vor? Versammlungsstätte jährliche und Feuerlöscher 2-jährige Überprüfung? Das heißt, gibt es möglicherweise einen Zwang in einer Versammlungsstätte díe dort installierten FL jährlich prüfen zu lassen oder reicht der normale Prüfrythmus?

Wer kennt sich aus und kann diese Frage beantworten, danke.

Gruß Falk Hauptlorenz
Zuletzt geändert von Falk_HL am Do 17.07.2003 11:53, insgesamt 1-mal geändert.
Grüße FH

J._Schmidt

Beitragvon J._Schmidt » Di 15.07.2003 1:00

Aus dem beiliegenden Link sind die in Hessen angewendeten Prüffristen zu ersehen:

http://www.hessenrecht.hessen.de/gvbl/g ... anlage.htm

Andere Bundesländer halten dies ähnlich. Für Feuerlöscher werden hier auch 2 Jahre angesetzt. Eine jährliche Prüfung ist mir allgemein nicht bekannt (siehe Anlage).

Koch

Beitragvon Koch » Di 15.07.2003 1:00

Meines ehrachtens nach unterliegen Feuerlöscher in diesem Bereich einer Prüffrist von 2 Jahren, es seiden es zeigt sich das z. B. durch Witterungseinflüsse eine Funktionsfähigkeit über diesen Zeitraum nicht sichergestellt werden kann. In diesem Fall sind die Prüffristen entsprechend zu verkürzen.

In unserem Hause werden vom entsprechenden TÜV Sachverständigen nachstehende Prüffristen seit nunmehr über 15 Jahren akzeptiert:

RWA Jährlich
Feuerlöscher Jährlich
Blitzschutz Jährlich
Lüftungsanlage alle 2 Jahre
Brandschutzklappen Jährlich

Falk_HL
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Beitragvon Falk_HL » Di 15.07.2003 1:00

Nach meiner Recherche habe ich folgende Antwort gefunden, die ich hier gern zur Kenntnis geben möchte. Falls noch weitere Anmerkungen oder Ergänzungen dazu notwendig sind, wäre es schön diese hier zu lesen.

Grundsätzlich unterliegen tragbare Feuerlöscher nach DIN 14406 Teil 4 einer 2 jährigen Prüffrist. Dies ist im Punkt 3.4 geregelt. Dort heißt es, dass die Prüffristen nicht länger als 2 Jahre betragen dürfen.

Als Ausnahmeregelung werden Feuerlöscher in Kraftfahrzeugen nach § 35g der StVZO und bei Fahrzeugen die zum Gefahrguttransport benutzt werden genannt. Diese Feuerlöscher müssen innerhalb von 12 Monaten geprüft werden.

Die berufsgenossenschaftlichen „Sicherheitsregeln für die Ausrüstung von Arbeitsstätten mit Feuerlöschern“ schreiben ebenfalls eine Prüfung aller zwei Jahre vor. Zusätzlich wird erwähnt, dass bei hohen Brandrisiken oder starker Beanspruchung durch Umwelteinflüsse diese Prüffrist verkürzt werden kann.

Im vierten Teil der VstättVO wird im § 127 Abs. 1 auf die Prüffristen für Rauchabzugseinrichtungen, den Feuerlösch- und Feuermeldeeinrichtungen und Alarmierungseinrichtungen eingegangen. Diese Einrichtungen unterliegen einer jährlichen Prüffrist. Tragbare Feuerlöscher nach DIN 14406 Teil 1 gelten nicht als Feuerlöscheinrichtung im Sinne der VstättVO und unterliegen somit nicht der dort genannten Prüffrist.

Feuergefährdeten Bereiche bilden insofern keine Ausnahme, sofern von den zuständigen Baurechtsbehörden, hier dem Baurechtsamt Stuttgart, nichts anderes gefordert wurde.
Grüße FH