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externe Firmen/Handwerker

Verfasst: Di 23.09.2008 17:17
von Verne
Hallo
ich bin neu hier in diesem Forum. Und ich habe auch schon im Forum gesucht aber meine Fragezeichen noch nicht ganz gelöscht.

Wenn ich mir externe Handwerker ins Haus einlade weil diese verschiedene Aufgaben abarbeiten müssen, müssen diese einen Schweiß-, Trenn-, usw. Erlaubnisschein ausfüllen. Was sollten diese aber gleich noch für Unterlagen mitbringen bzw. ausfüllen, das ich falls was passieren sollte auf der sicheren Seite bin und der Polizei gleich alle notwendigen Unterlagen präsentieren kann.
Ich denke da jetzt an Überprüfung elektrischer Geräte, Arbeitsschutz usw.
Gruss
Florian

externe Firmen/Handwerker

Verfasst: Do 02.10.2008 16:00
von Laschinsky
Hallo,

die beauftragte Handwerker oder externe Dienstleister kann und soll sich keine Erlaubnisscheine ausstellen, da er über die für die sicherheitstechnische Beurteilung notwendigen betriebsinternen Kenntnisse nicht verfügt. Ein selbstausgestellter Erlaubnisschein ist daher nicht das Papier wert auf dem er geschrieben ist. Dazu folgende Ausführungen:

Grundsätzlich sind für das sichere Zusammenarbeiten verschiedener Unternehmen, Firmen, ext. Dienstleister die jeweiligen Arbeitgeber verantwortlich:

§8 ArbSchG: Zusammenarbeit mehrerer Arbeitgeber
(1) Werden Beschäftigte mehrerer Arbeitgeber an einem Arbeitsplatz tätig, sind die Arbeitgeber verpflichtet, bei der Durchführung der Sicherheits- und Gesundheitsschutzbestimmungen zusammenzuarbeiten. Soweit dies für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Beschäftigten bei der Arbeit erforderlich ist, haben die Arbeitgeber je nach Art der Tätigkeiten insbesondere sich gegenseitig und ihre Beschäftigten über die mit den Arbeiten verbundenen Gefahren für Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten zu unterrichten und Maßnahmen zur Verhütung dieser Gefahren abzustimmen.

(2) Der Arbeitgeber muß sich je nach Art der Tätigkeit vergewissern, daß die Beschäftigten anderer Arbeitgeber, die in seinem Betrieb tätig werden, hinsichtlich der Gefahren für ihre Sicherheit und Gesundheit während ihrer Tätigkeit in seinem Betrieb angemessene Anweisungen erhalten haben.


Gegenseitige Gefährdungen liegen vor, wenn sich die Tätigkeit eines
Beschäftigten auf einen Beschäftigten eines anderen Unternehmers
so auswirkt, dass die Möglichkeit eines Unfalles oder eines Gesundheitsschadens besteht. Um die Überschneidung und gegenseitige Beeinflussung dieser Verantwortungen zu koordinieren, ist ein Koordinator zu bestimmen:

BGV A1 § 6 Zusammenarbeit mehrerer Unternehmer
Werden Beschäftigte mehrerer Unternehmer oder selbstständige
Einzelunternehmer an einem Arbeitsplatz tätig, haben die Unternehmer hinsichtlich der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Beschäftigten, insbesondere hinsichtlich der Maßnahmen nach § 2 Abs. 1, entsprechend § 8 Abs. 1 Arbeitsschutzgesetz zusammenzuarbeiten. Insbesondere haben sie, soweit es zur Vermeidung einer möglichen gegenseitigen Gefährdung erforderlich ist, eine Person zu bestimmen, die die Arbeiten aufeinander abstimmt; zur Abwehr besonderer Gefahren ist sie mit entsprechender Weisungsbefugnis auszustatten.


Dafür, daß bei den vergebenen Arbeiten alle relevanten Sicherheitsbestimmungen eingehalten werden, ist der jeweilige Auftraggeber verantwortlich. Bei einer Auftragserteilung muss sichergestellt sein, dass vom Auftragnehmer neben dem Stand der Technik auch diejenigen staatlichen und berufsgenossenschaftlichen Vorschriften- und Regelwerke beachtet werden, die für den Auftraggeber gelten. Die Verpflichtung zur Einhaltung dieser Vorgaben bedarf, unabhängig davon, ob der Auftrag selbst schriftlich oder mündlich erfolgt, immer der Schriftform:

BGV A1 § 5 Vergabe von Aufträgen
(1) Erteilt der Unternehmer den Auftrag,
1. Einrichtungen zu planen, herzustellen, zu ändern oder
in Stand zu setzen,
2. Arbeitsverfahren zu planen oder zu gestalten,
so hat er dem Auftragnehmer schriftlich aufzugeben, die in § 2 Abs. 1 und 2 genannten für die Durchführung des Auftrags maßgeblichen Vorgaben zu beachten.


Durch diese Bestimmung soll der Arbeitsschutz auch für die Fälle sichergestellt werden, in denen ein Fremdunternehmer im Betrieb des
Auftraggebers tätig wird. In diesen Fällen besteht in der Regel ein Informationsdefizit des Fremdunternehmers über die im Betrieb bestehenden Gefahren. Betriebsspezifische Gefahren können sich insbesondere aus den im Betrieb durchgeführten Arbeiten, den verwendeten Stoffen sowie den vorhandenen Maschinen und Einrichtungen ergeben, die dem Fremdunternehmen nicht bekannt sind.

Eine Person, welche die Arbeiten aufeinander abstimmt, muss für die Wahrnehmung der Aufgabe geeignet sein und über die erforderliche
Fachkunde verfügen. Die Auswahl dieser Person ist zwischen den Unternehmern abzustimmen. Zweckmäßigerweise ist dies ein
Aufsichtführender (Betriebsleiter, Polier, Vorarbeiter oder anderer Vorgesetzter) der beteiligten Unternehmen. Es gibt allerdings auch besondere Anforderungen an den Koordinator z.B. im Baugewerbe der SiGeKo. Insbesondere für die verantwortliche Erstellung eines Erlaubnisscheines für Feuerarbeiten siehe meinen Artikel unter http://www.brandschutzforum.net/viewtop ... 180b79bc71

Viele Grüße,

Lars Oliver Laschinsky
Fachlehrer im techn. Ausbildungsdienst
Institut für Sicherheits- und Gefahrentraining