Beitragvon hrbrandschutz » Do 25.10.2007 22:09
Hallo,
wie wäre es damit:
ASR 13/1,2 Arbeitsstättenrichtlinie Feuerlöscheinrichtungen
zu §13 Abs.1 und 2 der Arbeitsstättenverordnung
Hrsg.: Gesetzgeber, Ausgabe Juni 1997, Kap. 6 Weitere Hinweise
Abs.2: “ Eine ausreichende Anzahl von Personen ist in der Handhabung von Feuerlöschern zu unterweisen”
BGV A1 Unfallverhütungsvorschrift, Grundsätze der Prävention
§22 Notfallmaßnahmen Abs(2):
“Der Unternehmer hat eine ausreichende Anzahl von Versicherten durch Unterweisung und Übung im Umgang mit Feuerlöscheinrichtungen zur Bekämpfung von Entstehungsbränden vertraut zu machen. ”
BGR 133 Ausstattung von Arbeitsstätten mit Feuerlöschern
Hrsg.: Hauptverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften
Kap. 5 Abs.2: “ Eine ausreichende Anzahl von Personen ist in der Handhabung von Feuerlöschern zu unterweisen. Dort wo es die örtlichen Verhältnisse zulassen, empfiehlt es sich, in regelmäßigen Abständen praktische Löschübungen mit Feuerlöschern abzuhalten.”
BGI560 Arbeitssicherheit durch vorbeugenden Brandschutz
Hrsg.: Arbeitsgemeinschaft der Metall-Berufsgenossenschaften
Kap: 12.9.6 Der Gebrauch von Feuerlöschern muß geübt werden:
“Das beste Gerät nützt nichts, wenn niemand mit ihm umgehen kann. Mindestens einmal jährlich muß daher eine ausreichende Anzahl geeigneter Betriebsangehöriger in der Wirkungsweise und Handhabung der Feuerlöscher praktisch unterwiesen werden (...)”
Mfg
Simon