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Pfrüffristen Feuerlöscher im Linienbus
Verfasst: Mo 15.10.2007 19:39
von Huter
Hallo Forum,
ich suche derzeit nach aktuellen Informationen wie die Prüffristen für Feuerlöscher in Linienbuse sind.
Für Gefahrstoffahrzeuge war es ja nach ADR mal jährlich und wurde auf 2-jährlich erhöht.
Ich war der Meinung da währen die Buse auch mit geändert worden,
aber bei einem Kunden von mir prüft der entsprechende Sachkundige immernoch jährlich.
Hat vieleicht jemand eine aktuelle Info dazu, am besten mit Quellenverweis ?
MfG
Stefan Huter
keine/r ???
Verfasst: Mi 17.10.2007 17:29
von Huter
hmmm,
keiner eine Ahnung, auch keinen Ansatz ?
Kennt vieleicht jemand den oder einen Verband dem
Linienbus-Betreiber angehören ?
MfG
Stefan Huter
Verfasst: Mi 17.10.2007 20:14
von Consultant
Hallo Forum, Hallo Herr Huter,
Der Sachkundige hat dann recht, wenn er jährliche Instandhaltungen nach DIN 14406 Teil 4 macht. Prüfungen sind im Rahmen der BetrSichV entsprechend der dort festgelegten max. Fristen erforderlich.
Für die Frist zur Instandhaltung nach DIN 14406 Teil 4 gilt:
Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO)
StVZO § 35g Feuerlöscher in Kraftomnibussen.
(4) Die Fahrzeughalter müssen die Feuerlöscher durch fachkundige Prüfer mindestens einmal innerhalb von 12 Monaten auf Gebrauchsfähigkeit prüfen lassen. Beim Prüfen, Nachfüllen und bei Instandsetzung der Feuerlöscher müssen die Leistungswerte und technischen Merkmale, die dem jeweiligen Typ zugrunde liegen, gewährleistet bleiben. Auf einem am Feuerlöscher befestigten Schild müssen der Name des Prüfers und der Tag der Prüfung angegeben sein.
also doch...
Verfasst: Mi 17.10.2007 23:16
von Huter
Hallo Consultant, Hallo Forum,
diese Stelle der STVZO hatte ich auch schon gefunden, war mir aber nicht sicher ob das auch die aktuellste Ausgabe war.
Zur DIN 14406 T4.... diese schreibt eine Prüfung/Wartung nach Hersteller-Richtlinien bzw. mindestens alle 2 Jahre vor.
Gruß Stefan Huter
Verfasst: Do 18.10.2007 0:06
von Consultant
Hallo Herr Huter,
Merkwürdig, dass Sie nun die Antwort doch wissen, obwohl Ihre Frage einen anderen Schluß zuläßt.
Zur DIN 14406 Teil 4 sind Sie auch nicht auf dem neusten Stand. Die Ausgabe 01-2007 geht ausschließlich von der Instandhaltung aus. Alle Bezüge zum Begriff "Prüfung" wurden in der DIN 14406 Teil 4 gestrichen.
Verfasst: Do 18.10.2007 19:32
von Huter
Hallo Consultant,
Merkwürdig, dass Sie nun die Antwort doch wissen, obwohl Ihre Frage einen anderen Schluß zuläßt.
Wie oben schon dargestellt, hatte ich diese Pasage im WWW auch schon gefunden, aber leider ohne Angaben auf aktualität.
Und insbesondere bei Informationen aus dem Netz bin ich da sehr vorsichtig
wenn ich nichts darüber weiß wie vertrauenswürdig die Info ist.
Zur DIN 14406 Teil 4 sind Sie auch nicht auf dem neusten Stand. Die Ausgabe 01-2007 geht ausschließlich von der Instandhaltung aus. Alle Bezüge zum Begriff "Prüfung" wurden in der DIN 14406 Teil 4 gestrichen.
Das der Begriff Prüfung gestrichen wurde ist mir schon bewust,
steckt aber halt so in mir drin obwohl ich den Unterschied zwischen einer Prüfung (feststellen des Istzustandes) und Wartung (herstellen des Sollzustandes) kenne.
Aber das hat eigentlich nichts mit dem Thema der Prüffristen zu tun.
Auch in der neuesten Fassung regelt die DIN 14406-4 in keinster Weise kürzere Prüffristen wie in diesem Fall die StVZO.
Auf jeden Fall werde ich dem Kunden empfehlen sich über seinen Dachverband über die genauen Vorgaben Kundig zu machen.
Die müßen es ja wissen.
MfG
Stefan Huter
Verfasst: Do 18.10.2007 22:14
von Consultant
Hallo Herr Huter,
verstehen Sie bitte meinen Hinweis zur Differenzierung zwischen „Prüfung“ und „Instandhaltung“ ist als Kümmelspalterei, sondern als wesentlicher Differenzierung zwischen den Anforderungen der DIN 14406 Teil 4 und der BetrSichV.
Nach DIN 14406 Teil 4 gibt es keine „Prüffristen“ sondern „Fristen für die Instandhaltung“, da diese Norm nur die Instandhaltung regelt. Dabei ist zu beachten, dass diese Instandhaltung sich ausschließlich der Sicherung der Funktions- und Löschfähigkeit dient und keine sicherheitstechnischen Aspekte beinhaltet.
Die Prüfung des Arbeitsmittels Feuerlöscher oder die sicherheitstechnische Prüfung des Feuerlöschers als überwachungsbedürftige Anlage ist ausschließlich durch die BetrSichV geregelt. Somit muss man sich daran gewöhnen, dass unter Prüffristen nur die vom Betreiber unter Berücksichtigung der BetrSichV festgelegten Fristen zur Prüfung der Arbeitsmittel und/oder der überwachungsbedürftigen Anlagen zu verstehen sind.
Daher hat die Begriffsklarheit durchaus was mit den Prüffristen zu tun, da eben nicht alle Fristen Prüffristen sind.
Für die Prüfung der Aktualität von Rechtsvorschriften bietet übrigens die Bundesregierung ein durchaus vertrauenswürdiges Portal.
Zum Schluss möchte ich unter Bezug auf die DIN 14406 Teil 4 die von Ihnen verwendeten Begriffe richtigstellen:
• Huter: „Prüfung (feststellen des Istzustandes)“
Das ist die „Inspektion“, die durchaus Gegenstand der DIN 14406 Teil 4 ist
• Huter: Wartung (herstellen des Sollzustandes)
Das ist die „Instandhaltung“
Also dann noch viel Erfolg bei der Umsetzung der DIN 14406 Teil 4!