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Betriebsfest in Lagerhalle

Verfasst: Mi 23.05.2007 12:46
von Kai Lehmann
Hallo,
hat jemand Informationen was man bei einem Betriebsfest in einer Lagerhalle alles zu beachten hat?

INFO:
- leergeräumte Lagerhalle ca. 1800 m2
- BMA und RWA vorhanden / Fluchttüren nach IndBauRL
- Verköstigung und Live-Band
- ca. 500 Personen/Gäste

Wie sieht´s aus mit:
Notbeleuchtung/Notstromversorgung?
Rauchverbot?
Offene Flammen um die Speisen warm zu halten?
Anordnung Tische/Bänke bzgl. Flucht- und Rettungswege?
Versicherungsfrage (Lagerhalle->Versammlungsstätte)?
usw.........???

mfg
Kai Lehmann

Re: Betriebsfest in Lagerhalle

Verfasst: Do 24.05.2007 0:59
von Sugus
Kai Lehmann hat geschrieben:(Lagerhalle->Versammlungsstätte)?
usw.........???


Festivität für Mitarbeiter = keine Versammlungsstätte.
Festivität mit gewerblichem Charakter (Eintritt!) = Versammlungsstätte

Bei der Gästeanzahl sehe ich keine Probleme, insbesondere, da Fluchttüren entspr. vorhanden sind.
Wenn Du auf Nummer sicher gehen willst, werden die Tische entspr. VStättVO gestellt. Auch Höhe der Lagerhalle beachten - Fluchtweg kann bei größerer Höhe länger bemessen werden.

Gruß Marcus Michel

Verfasst: Do 24.05.2007 14:31
von Vonhof
Versammlungsstätten sind bauliche Anlagen oder Teile baulicher Anlagen, die für die gleichzeitige Anwesenheit vieler Menschen bei Veranstaltungen [...] oder zum Verzehr von Speisen und Getränken bestimmt sind.

Auch Mitarbeiter sind Menschen. Es kommt nicht auf den Publikumskreis an oder eine gewerbliche Nutzung, sondern auf die Nutzung zum Zecke einer Veranstaltung.

Für temporäre Nutzungen einer nicht als Versammlungsstätte vorgesehenen Halle ist in aller Regel eine Zustimmung der Baugenehmigungsbehörde einzuholen. Ggf. ist ein Brandschutzkonzept vorzulegen.

Außerdem noch als Hinweis: Die Versammlungsstättenverordnung geht von dem Fassungsvermögen eines Raumes aus. Man kann also nicht einfach als Betreiber festlegen, dass man nur 500 Menschen hineinlässt, wenn die Halle, wie in diesem Fall, (wenn kein Bestuhlungsplan vorliegt), 3.600 Personen fassen kann.

Gruß
Alexander Vonhof

Verfasst: Fr 25.05.2007 0:09
von Sugus
Vonhof hat geschrieben:Versammlungsstätten sind bauliche Anlagen oder Teile baulicher Anlagen, die für die gleichzeitige Anwesenheit vieler Menschen bei Veranstaltungen [...] oder zum Verzehr von Speisen und Getränken bestimmt sind.

Auch Mitarbeiter sind Menschen. Es kommt nicht auf den Publikumskreis an oder eine gewerbliche Nutzung, sondern auf die Nutzung zum Zecke einer Veranstaltung.


Bin jetzt ehrlich gesagt zu faul die Quelle herauszusuchen. Bei der Nutzung als Versammlungsstätte wird immer von Besuchern ausgegangen - also von einer Ansammlung von Menschen die sich weder untereinander kennen, irgendwelche Unterstellungsverhältnisse untereinander haben und nicht ortskundig sind.

Daher ist der Veranstalter in einer anderen Art und Weise für seine Gäste verantwortlich, als der Unternehmer seinen Mitarbeitern gegenüber.
Mir ist noch in keiner Ausschreibung für eine Firmenkantine diem beschreibung "gemäß MVStättVO" untergekommen.

Insbesondere sind die Haftungsverhältnisse auch ganz andere. Berufsgenossenschaft <--> bürgerliches Recht


Außerdem noch als Hinweis: Die Versammlungsstättenverordnung geht von dem Fassungsvermögen eines Raumes aus. Man kann also nicht einfach als Betreiber festlegen, dass man nur 500 Menschen hineinlässt, wenn die Halle, wie in diesem Fall, (wenn kein Bestuhlungsplan vorliegt), 3.600 Personen fassen kann.


In einer Versammlungsstätte richtig, in der Industrie vornehmlich vom zuständigen Sicherheitsingenieur abhängig; beispielsweise könnte beim Firmenfest der Raum durch einfache Maßnahmen (Flatterband) verkleinert werden. Da gibt es genügend andere Bewertungskriterien, als allein die Fläche zur Bewertung heranzuziehen.

Gruß

Marcus Michel

Verfasst: Fr 25.05.2007 10:08
von Vonhof
Hallo,

1. Bei der Versammlungsstättenverordnung wird von Menschen ausgegangen. Das Zitat ist 1:1 übernommen und ist nun mal Gesetzestext - von Besuchern steht hier nichts.

2. Firmenkantinen sind in der Regel so klein, dass sie eben nicht der VStättVO unterliegen. Die Grenze liegt bei hier 400 Gastplätzen, die werden in aller Regel nicht erreicht.

3. Wir reden hier von öffentlichem Recht, nicht von bürgerlichem oder autonomem Recht.

4. Bei Veranstaltungen gilt die Versammlungsstättenverordnung. Da hilft auch kein Flatterband. Die Haftung für so ein Verhalten wollte ich nicht übernehmen.

Gruß
Alexander Vonhof