Gesetzl. Vorschriften für BSB & BSH ?

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Marco

Gesetzl. Vorschriften für BSB & BSH ?

Beitragvon Marco » Di 05.06.2007 9:47

Hallo,

ich bin neu hier und soll in naher Zukunft das Amt des BSB bekleiden. :-)

Wer kann mir Informationen geben zu meinen (ersten) ff. Fragen:

- Ist es gesetzlich vorgeschrieben, ab wann und wieviele Brand-schutzbeauftragte sowie Brandschutzhelfer in einem Betrieb
sein muessen ? Es gehthier um einen Industriebetrieb (Metalverarb.) mit
Standort NRW

- Werden die Helfer vom BSB ausgebildet oder ist hier eine externe
Schulung durch Dritte vorgeschrieben?

- Welche rechtlichen Aufgaben und Pflichten bestehen für den BSB und BSH ?

Vielen Dank im Voraus.

Huter

Hallo Marco

Beitragvon Huter » Mi 06.06.2007 22:59

Hallo und Willkommen hier im Forum,

die meisten deiner Fragen wurden hier im Forum schon ausführlich diskutiert,
benutz doch einfach mal die Suchfunktion.

Vorgeschrieben ist ein BSB, vom Gesetz, meist nur für Krankenhäuser und Verkaufsstätten ab einer bestimmten größe, sonst fällt mir im Mom nix ein.

In den überwiegenden Fällen wird der BSB von der Versicherung gefordert.

Gruß und schönen Feiertag
Stefan Huter

Scharf

Beitragvon Scharf » Mi 04.07.2007 23:56

Hallo,
schaue hier leider zu wenig rein. Hoffe aber dass die Antwort dennoch hilft.
Es gibt sehr wohl eine "Vorschrift" die eine entsprechende Mange an Brandschuthelfern vorschreibt. Und zwar steht dies im §10 Arbeitsschutzgesetz:
(1) Der Arbeitgeber hat entsprechend der Art der Arbeitsstätte und der Tätigkeiten sowie der Zahl der Beschäftigten die Maßnahmen zu treffen, die zur Ersten Hilfe, Brandbekämpfung und Evakuierung der Beschäftigten erforderlich sind. Dabei hat er der Anwesenheit anderer Personen Rechnung zu tragen. Er hat auch dafür zu sorgen, dass im Notfall die erforderlichen Verbindungen zu außerbetrieblichen Stellen, insbesondere in den Bereichen der Ersten Hilfe, der medizinischen Notversorgung, der Bergung und der Brandbekämpfung eingerichtet sind.

(2) Der Arbeitgeber hat diejenigen Beschäftigten zu benennen, die Aufgaben der Ersten Hilfe, Brandbekämpfung und Evakuierung der Beschäftigten übernehmen. Anzahl, Ausbildung und Ausrüstung der nach Satz 1 benannten Beschäftigten müssen in einem angemessenen Verhältnis zur Zahl der Beschäftigten und zu den bestehenden besonderen Gefahren stehen.

Die Anzahl ist allerdings frei wählbar. Normalerweise geht mann davon aus dass die gleiche Menge an Personen bestellt werden wie auch Erst-Helfer im Betrieb sind aber dass muss abhängig sein von der Gefährdungsbeurteilung im Betrieb.

Grüße aus Marl
W. Scharf