Farbgebung von Türen

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Mr. Fuchs

Farbgebung von Türen

Beitragvon Mr. Fuchs » Fr 23.06.2006 19:55

Wenngleich 3 Jahre später, eine neue Frage zum Thema Farbgebung von Türen:

Es geht um ein öffentlich zugängliches Gebäude mit relativ hoher Besucherfrequenz, Zugang ins OG über Stahltreppe und dann durch zwei halbautomatische Drehtüren. Zwischen den Drehtüren (Klarglas) befindet sich eine Fluchttür (nur ca. 90 cm breit) aus
transluzentem Glas vollflächig mit rot/oranger Farbgebung.
Die Tür ist von innen als Fluchttür gekennzeichnet und mit Panikstange komplettiert.

Aber: Durch diese besondere Glasfarbe der Fluchttüre, zumal zwischen den beiden Drehtüren aus Klarglas, stellt sich die Frage(n), ob:

1. diese Tür im Panikfall von den Besuchern überhaupt als Fluchttür wahrgenommen werden kann und/oder

2. bei Tageslicht das Rot gar als Gefahr (Feuerschein) gedeutet und diese Fluchttür deshalb gemieden wird.

Sollte man fordern, die Fluchttür besser in Klarglas, analog den beiden Drehtüren, ausführen zu lassen? Wenn ja, auf welcher Basis.

Zusatz: Giebelseitig befinden sich noch zwei Treppenhäuser als weitere Fluchtwege. Der Hauptzugang erfolgt aber von der vorderen Frontseite aus über die Treppe, dient also zuallerest als Fluchtweg.

Koch

Rechtliche und organisatorische Betrachtung

Beitragvon Koch » Di 27.06.2006 23:59

Hallo,

rein rechtlich stellt stellen die von Ihnen erwähnten Treppenräume sicherlich den ersten (baulichen) Flucht- und Rettungsweg dar.
Somit beschränkt sich die Problematik der Farbgebung auf den zweiten Flucht- und Rettungsweg. Dieser muss jedoch nicht zwingend baulich ausgeführt werden, es sei den es handelt sich um einen Sonderbau im Sinne der geltenden Landesbauordung. Bei Sonderbauten kann evtl. der zweite bauliche Rettungsweg erforderlich werden.

Unabhängig von der genehmigungstechnischen Situation sollte jedoch auch das menschliche Verhalten mit betrachtet werden. hier ist sicherlich festzustellen, dass Personen das bestreben haben im Gefahrenfall über den weg zu flüchten über den sie die Räumlichkeit / Liegenschaft betreten haben.

Somit ist ihnen sowohl die Farbgebung als auch die Fluchtwegführung (zwar nur über den zweiten Rettungsweg) bekannt. Somit kann die von Ihnen geschilderte Ausführung an dieser Stelle eher als unkritisch betrachtet werden.