Hallo zusammen,
kann mir jemand von Euch sagen, ob es eine Richtlinie, Verordnung etc. für Notrufeinrichtungen gibt? Ich habe leider nichts gefunden.
Mein Problem:
Wir können z.Z von jedem Telefon (fest oder schnurlos) den Notruf 112 anwählen. Im Zuge der Umstellung auf VoIP ist dies aber (zur Zeit) bei schnurlos Telefonen nicht, oder angeblich nur mit hohem Kostenaufwand möglich.
Muß jeder Mitarbeiter den Notruf direkt an seinem Telefon durchführen können? Bevor es Mobiltelefone gab, war dies ja auch kein Thema. Reichen einzeln verteilte Wandtelefone, die als Notruftelefone gekennzeichnet sind. Wieviel benötigt man dann davon (auf Gebäude bezogen oder auf Nutzflächhe??)?
Vielleicht gibt es ja entsprechende Vorgaben.
Ich habe den Entwurf der Notrufverordnug gefunden und auch die BGR 139, Einsatz von Person-Notsignal Anlagen, aber keines der beiden deckt unser Problem richtig ab.
Ich Danke Euch.
Grüsse aus Metzingen
Lutz Abraham
Vorgaben Notrufeinrichtungen
ich würde das jetzt mal aus Sicht der Arbeitssicherheit sehen.
Der Mitarbeiter muss in der Lage sein, den Notruf absetzen zu können.
Ist dies über das nächstgelegene Telefon (hier VoIP) nicht möglich stellt sich die Frage, wie weit das nächste nutzbare Telefon entfernt ist.
Das Telefon sollte innerhalb einer Minute erreichbar sein (z.B. Nachbarbüro oder Vorarbeiterbüro).
Zumindest ein Anruf firmenintern (z.B. zum Pförtner) sollte jedoch mit den VoIP-Geräten möglich sein, der dann den Notruf nach draußen übernimmt.
Ist dies möglich, sehe ich keine Probleme.
Dies muss allerdings auch in Nachtschichten oder an Wochenenden gewährleistet sein (Notfall- und Alarmplan / Brandschutzordnung und Erste Hilfe Aushang).
Genaue gesetzliche Vorgaben kenneich hierzu keine, lediglich die allg. Bestimmungen nach ArbSchG und berufsgenossenschaftlichen Vorschriften (zweiter und dritter Abschnitt BGV A1).
Gruß
J Bruehl
Der Mitarbeiter muss in der Lage sein, den Notruf absetzen zu können.
Ist dies über das nächstgelegene Telefon (hier VoIP) nicht möglich stellt sich die Frage, wie weit das nächste nutzbare Telefon entfernt ist.
Das Telefon sollte innerhalb einer Minute erreichbar sein (z.B. Nachbarbüro oder Vorarbeiterbüro).
Zumindest ein Anruf firmenintern (z.B. zum Pförtner) sollte jedoch mit den VoIP-Geräten möglich sein, der dann den Notruf nach draußen übernimmt.
Ist dies möglich, sehe ich keine Probleme.
Dies muss allerdings auch in Nachtschichten oder an Wochenenden gewährleistet sein (Notfall- und Alarmplan / Brandschutzordnung und Erste Hilfe Aushang).
Genaue gesetzliche Vorgaben kenneich hierzu keine, lediglich die allg. Bestimmungen nach ArbSchG und berufsgenossenschaftlichen Vorschriften (zweiter und dritter Abschnitt BGV A1).
Gruß
J Bruehl
Notrufeinrichtung
Hallo,
nachstehend habe ich mal mein Textbaustein eingefügt.
Nach § 25 (1) GUV-V A1 v. Juli 2004 hat der Unternehmer unter Berücksichtigung der betrieblichen oder schulischen Verhältnisse durch Meldeeinrichtungen und organisatorische Maßnahmen dafür zu sorgen, dass unverzüglich die notwendige Hilfe herbeigerufen (externer Alarm) und an den Einsatzort geleitet werden kann.
Zur Realisierung dieses Grundsatzes muss mind. ein vom Elektronetz unabhängiger Fernsprecher vorhanden sein, von dem im Gefahrfall die Feuerwehr oder der Rettungsdienst benachrichtigt werden kann. Der Apparat muss sich an einer bei Betrieb zugänglichen oder ständig besetzten Stelle befinden. Die Stelle ist durch ein langnachleuchtendes Zeichen F 05 bzw. E 07 zu markieren.
Ich erhebe allerdings keinen Anspüruch auf vollständige Abhandlung des Themas.
"Heiße" Grüße
Horst Müller
nachstehend habe ich mal mein Textbaustein eingefügt.
Nach § 25 (1) GUV-V A1 v. Juli 2004 hat der Unternehmer unter Berücksichtigung der betrieblichen oder schulischen Verhältnisse durch Meldeeinrichtungen und organisatorische Maßnahmen dafür zu sorgen, dass unverzüglich die notwendige Hilfe herbeigerufen (externer Alarm) und an den Einsatzort geleitet werden kann.
Zur Realisierung dieses Grundsatzes muss mind. ein vom Elektronetz unabhängiger Fernsprecher vorhanden sein, von dem im Gefahrfall die Feuerwehr oder der Rettungsdienst benachrichtigt werden kann. Der Apparat muss sich an einer bei Betrieb zugänglichen oder ständig besetzten Stelle befinden. Die Stelle ist durch ein langnachleuchtendes Zeichen F 05 bzw. E 07 zu markieren.
Ich erhebe allerdings keinen Anspüruch auf vollständige Abhandlung des Themas.
"Heiße" Grüße
Horst Müller