In einem großen Verwaltungsgebäude werden im Zuge der Erneuerung der EDV die kompletten Leitungen durch die EDV-Abteilung verlegt.
Nun kommt die Frage auf was beim durchdringen von Wänden mit Feuerwiderstandsdauer ist.
1. Gibt es eine Grundlage, nach dem solche Durchführungen durch "Sachkundige Personen" verschlossen werden müssen oder reicht es aus, sich bei Hilti oder sonst wo eine Brandschutzmaße entsprechender Feuerwiderstandsdauer zu besorgen und diese nach Anleitung zu verwenden?
2. Müssen diese nachträglichen Verschlüsse gekennzeichnet werden und wenn ja wie?
3. Wenn eine Kennzeichnung erforderlich ist, wer garantiert die sachgerechte Anwendung?
Wie geht ihr damit um?
Dazu noch die eigentliche Frage:
"WER IST SACHKUNDIG?"
Wo ist das genau definiert. Ich denke dabei in erster Linie an die Sachkundigen für die Prüfungen nach TPrüfVO.
Wie kann einer Nachweisen das es die Sachkunde besitzt?
gruß
Wolfgang Cordier
Wer ist Sachkundig?
Guten Morgen Herr Cordier,
für diejenigen, die nicht am Feuer-Trutz-Forum teilnehmen, auch hier meine Antworten zu Ihren Fragen:
1. Sachkundig für das Verschließen von Durchführungen durch feuerwiderstandsfähige Bauteile ist jeder, der mit dem Material umgehen kann, soweit in der ABZ nichts anderes geregelt ist. Z. T. ist nicht einmal eine Schulung durch den Hersteller vorgeschrieben (z. B. Fa. Würth).
2. Die Abschottung ist zu kennzeichnen, die genauen Angaben, was auf der Kennzeichnung stehen muß, sind ebenfalls in der ABZ geregelt. Ausserdem erhält der Bauherr eine "Übereinstimmungsbestätigung".
3. Für die ordnungsgemäße Ausführung garantieren letzendlich die ausführende Firma, die ja die ordnungsgemäße Ausführung bestätigt (s.o.) sowie der Bauleiter/Architekt, der die Arbeiten überwacht. Nicht umsonst ist in NRW für Sonderbauten ein Fachbauleiter Brandschutz vorgesehen. Denn bei "einfachen" Architekten fehlt hier leider oft das erforderliche Fachwissen.
Ansonsten ist der Begriff des Sachkundigen wie der des Sachverständigen nur bedingt geschützt. Natürlich gibt es Anerkennungsverfahren, z. B. durch die IHKs, die Ing.- oder Archuitektenkammern etc., aber letztendlich darf sich jeder ein Türschild mit der Bezeichnung Sachverständiger machen, wenn er meint, er habe eben
"Sachkunde" oder "Sachverstand".
Mit freundlichen Grüßen,
F. Fleischhauer
für diejenigen, die nicht am Feuer-Trutz-Forum teilnehmen, auch hier meine Antworten zu Ihren Fragen:
1. Sachkundig für das Verschließen von Durchführungen durch feuerwiderstandsfähige Bauteile ist jeder, der mit dem Material umgehen kann, soweit in der ABZ nichts anderes geregelt ist. Z. T. ist nicht einmal eine Schulung durch den Hersteller vorgeschrieben (z. B. Fa. Würth).
2. Die Abschottung ist zu kennzeichnen, die genauen Angaben, was auf der Kennzeichnung stehen muß, sind ebenfalls in der ABZ geregelt. Ausserdem erhält der Bauherr eine "Übereinstimmungsbestätigung".
3. Für die ordnungsgemäße Ausführung garantieren letzendlich die ausführende Firma, die ja die ordnungsgemäße Ausführung bestätigt (s.o.) sowie der Bauleiter/Architekt, der die Arbeiten überwacht. Nicht umsonst ist in NRW für Sonderbauten ein Fachbauleiter Brandschutz vorgesehen. Denn bei "einfachen" Architekten fehlt hier leider oft das erforderliche Fachwissen.
Ansonsten ist der Begriff des Sachkundigen wie der des Sachverständigen nur bedingt geschützt. Natürlich gibt es Anerkennungsverfahren, z. B. durch die IHKs, die Ing.- oder Archuitektenkammern etc., aber letztendlich darf sich jeder ein Türschild mit der Bezeichnung Sachverständiger machen, wenn er meint, er habe eben
"Sachkunde" oder "Sachverstand".
Mit freundlichen Grüßen,
F. Fleischhauer
Hallo Herr Cordier,
die Frage nach dem Sachkundigen gem. TPrüfVO ist genau in dieser definiert.
§ 3 "Staatlich anerkannte Sachverständige, Sachkundige"
Abs. 2 : Soweit die Prüfungen nach § 2 Abs. 1 von Sachkundigen vorgenommen werden dürfen, sind dies
1. Ingenieurinnen und Ingenieure der entsprechenden Fachrichtungen mit mind. 5-jähriger Berufserfahrung,
2. Personen mit abgeschlossener handwerklicher Ausbildung oder mit gleichwertiger Ausbildung und mind. 5-jähriger Berufserfahrung in der Fachrichtung, in der sie tätig werden.
MfG
H. Wennerscheid
die Frage nach dem Sachkundigen gem. TPrüfVO ist genau in dieser definiert.
§ 3 "Staatlich anerkannte Sachverständige, Sachkundige"
Abs. 2 : Soweit die Prüfungen nach § 2 Abs. 1 von Sachkundigen vorgenommen werden dürfen, sind dies
1. Ingenieurinnen und Ingenieure der entsprechenden Fachrichtungen mit mind. 5-jähriger Berufserfahrung,
2. Personen mit abgeschlossener handwerklicher Ausbildung oder mit gleichwertiger Ausbildung und mind. 5-jähriger Berufserfahrung in der Fachrichtung, in der sie tätig werden.
MfG
H. Wennerscheid
Hallo allerseits -
hier meine Auffassung dazu:
- häufig müssen Leitungsdurchführungen nicht mit einem zugelassenen Schott verschlossen werden, sondern es reichen laut Leitungsanlagen-Richtlinie "Ersatzmaßnahmen", d.h. z.B. dichte Steinwollestopfung;
das darf dann jedermann und es braucht keine Kennzeichnung
("amtliche" Lösungen erst bei Leitungsbündeln, teilweise Auslegungssache).
- welche Wände werden durchstoßen? trennen diese z.B. zwei Büroräume (der geleichen Nutzungseinheit), könnte man das Loch theoretisch offen lassen (wäre da nicht Schallschutz und allgemeines Ordnungsempfinden);
anders natürlich bei Brandwänden, Treppenraumwänden, F90-Trennwänden usw.
- der "Sachkundige" ist in der TechPrüf-VO ja nur für die erste/wiederkehrende Prüfung bestimmter genannter Einrichtungen definiert.
UM EINE LEITUNG EINZUMÖRTELN IST JEDER SACHKUNDIG.
(das macht ja die Bauüberwachung so komplex)
mfG
M. Koeppen
hier meine Auffassung dazu:
- häufig müssen Leitungsdurchführungen nicht mit einem zugelassenen Schott verschlossen werden, sondern es reichen laut Leitungsanlagen-Richtlinie "Ersatzmaßnahmen", d.h. z.B. dichte Steinwollestopfung;
das darf dann jedermann und es braucht keine Kennzeichnung
("amtliche" Lösungen erst bei Leitungsbündeln, teilweise Auslegungssache).
- welche Wände werden durchstoßen? trennen diese z.B. zwei Büroräume (der geleichen Nutzungseinheit), könnte man das Loch theoretisch offen lassen (wäre da nicht Schallschutz und allgemeines Ordnungsempfinden);
anders natürlich bei Brandwänden, Treppenraumwänden, F90-Trennwänden usw.
- der "Sachkundige" ist in der TechPrüf-VO ja nur für die erste/wiederkehrende Prüfung bestimmter genannter Einrichtungen definiert.
UM EINE LEITUNG EINZUMÖRTELN IST JEDER SACHKUNDIG.
(das macht ja die Bauüberwachung so komplex)
mfG
M. Koeppen