Hallo User des Brandschutzforums!
Ich hätte 2 Fragen, die mir vielleicht jemand beantworten könnte:
1. BSB`s haben u.a. die Aufgabe, Mitarbeiter auszubilden (Brandschutzhelfer).
Dürfen BSB`s darüber auch eine Bescheinigung ausstellen oder ist dies anerkannten Ausbildungsinstituten vorbehalten?
2. Gibt es Vorschriften, Weisungen, Richtlinien,...., die die Fort- oder Weiterbildung von BSB`s regeln (1x pro Jahr, bei Bedarf, nie,...)?
Oder erhält man die Zertifizierung als BSB einmal und kann diese auch nicht aberkannt bekommen?
Mit vielen Grüßen aus München
Karl Meyer
Ausbildung durch BSB und Weiterbildung von BSB
Re: Ausbildung durch BSB und Weiterbildung von BSB
Meyer hat geschrieben:
1. BSB`s haben u.a. die Aufgabe, Mitarbeiter auszubilden (Brandschutzhelfer).
Dürfen BSB`s darüber auch eine Bescheinigung ausstellen oder ist dies anerkannten Ausbildungsinstituten vorbehalten?
Hallo Herr Meyer,
also, dass Sie als BSB Mitarbeiter ausbilden ist völlig o. k. und legetim und so auch gewollt. Natürlich ist es Ihnen dabei freigestellt entsprechende Bescheinigungen auszustellen. Im übrigen ist die Ausbildung für Brandschutzhelfer derzeit nirgends geregelt. Möglicher weise wird es mittelfristig eine Empfehlung o. ä. geben.
Bei der Bescheinigung sollten Sie die Inhalte und die Ausbildungszeiten erwähnen. Ich denke max. 8 Stunden sind zunächst i. O.
2. Gibt es Vorschriften, Weisungen, Richtlinien,...., die die Fort- oder Weiterbildung von BSB`s regeln (1x pro Jahr, bei Bedarf, nie,...)?
Oder erhält man die Zertifizierung als BSB einmal und kann diese auch nicht aberkannt bekommen?
Hier muss unterschieden werden:
- Ausbildung zum BSB: diese findet zunächst einmalig statt, gem. Rili 12/09-01. Der vbbd erarbeitet gerade in einer Arbeitsgruppe, was wir darüber hinaus für sinnvoll halten. Richtig ist, hast du den Schein ersteinmal, dann bleibt er auch! Ist ja auch logisch, mein Wissen kann mir ja nicht abgesprochen werden. Die Bestellung zum BSB ist etwas anderes, die kann natürlich temporär sein.
- Ausbildung allgemein: gemäß §12 ArbSchG muss ausreichend und angemessen unterwiesen werden. Ich kenne dabei die gängige Faustregel 1x/Jahr 10% der Beschäftigten.
Wenn Sie noch weitere Fragen haben, dann hauen Sie in die Tasten

Grüße FH